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Streupflicht

OLG Saarbrücken1 U 630/98 115 -14.04.1999WuM 2000, 126

BGB § 823

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streupflicht; Verkehrssicherungspflicht; Glätte; Schneefall; Darlegungslast; Beweislast

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Streupflicht erstreckt sich auf alle bestimmungsgemäßen Zuwege einer (Eigentums-) Wohnung. Herrscht bei Minustemperaturen Sprühregen von leichter bis mäßiger Intensität, kann nicht von einer Zwecklosigkeit des Streuens ausgegangen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die Bekl. hat durch Mißachtung der Streupflicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß ein Streuen wegen sich ständig erneuernder Glätte zwecklos war. a) Selbstverständlich sollen dem Streupflichtigen nicht zwecklose Maßnahmen obliegen. Die mit dem Streuen aufgewendete Arbeit muß in einem vernünftigen Verhältnis zur Erleichterung des Zieles stehen und nicht nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Herabminderung der dem Verkehr drohenden Gefahr führen. Dichter Schneefall kann sehr bald alle Streumittel so weit bedecken, daß sie wirkungslos werden. Handelt es sich um einen solchen Schneefall, oder ist nach den Umständen mit einem solchen Schneefall zu rechnen, so wird es nicht zu beanstanden sein, wenn nicht sofort gestreut wird, und man wird es dem Streupflichtigen auch zubilligen müssen, daß er nach Aufhören des Schneefalls eine nach den Umständen zu beurteilende Frist abwarten darf, ehe er seine Maßnahmen trifft. Die Regel, daß erst nach Aufhören eines Schneefalls mit der Streuung zu beginnen ist, setzt immer Verhältnisse voraus, die einen früher einsetzenden Beginn der Maßnahmen zur Verkehrssicherung als unzumutbar und nutzlos erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist daher immer die konkrete Wetterlage (BGH VersR 1963, 1047 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sicherungspflichtige grundsätzlich gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Zwar darf bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen das (erneute) Streuen unterbleiben, wenn es bei Einsatz aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Mittel wirkungslos wäre; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen. Das bedeutet aber nicht, daß er bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen regelmäßig von der Streupflicht befreit wäre. Vielmehr erfordern gerade solche Verhältnisse besonders intensive Streumaßnahmen, und zwar auch im Hinblick auf die zeitliche Folge. Es genügt insoweit, daß das Streugut die Gefahr des Ausgleitens wenigstens vermindert, mag seine abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung abgeschwächt werden (BGH NJW 1993, 2802 f.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die ein Streuen zwecklos machen, trifft den Streupflichtigen. Die Bekl. hat deshalb im einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, warum wiederholtes Streuen keinen durchgreifenden Erfolg gehabt hätte. Dazu hat sie zumindest anzugeben, welche Niederschlagsmenge am 6. Januar 1996 je Quadratmeter gefallen ist (BGH NJW 1985, 484 f. [= WM 1986, 66]) bzw. wie schnell es nach dem Streuen zur weiteren Eisbildung über dem Streugut gekommen ist. b) Der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast einer Zweck- oder Nutzlosigkeit des Streuens hat die Bekl. nicht genügt. Das von ihr vorgelegte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 30. Juli 1996 belegt zwar, daß am Unfalltag durchweg Frosttemperaturen herrschten, bestätigt aber lediglich einen dauerhaften Regen bzw. Sprühregen leichter bis mäßiger Intensität. Bei dieser Sachlage eines allenfalls mäßigen Regens kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß jedes Streuen von vornherein zwecklos war. Einen entsprechenden Beweis hat die Bekl. auch im Blick auf die Niederschlagsmenge je Quadratmeter jedenfalls nicht geführt. 2. Die Streupflicht der Bekl. umfaßt den von ihrer Terrasse abgehenden Weg, auf dem der Kl. zu Fall kam. a) Eine Streupflicht

kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß jedes Streuen von vornherein zwecklos war. Einen entsprechenden Beweis hat die Bekl. auch im Blick auf die Niederschlagsmenge je Quadratmeter jedenfalls nicht geführt. 2. Die Streupflicht der Bekl. umfaßt den von ihrer Terrasse abgehenden Weg, auf dem der Kl. zu Fall kam. a) Eine Streupflicht besteht nur für bestimmungsgemäße Zugänge zu einem Wohnhaus (OLG Zweibrücken VersR 1992, 1020). Ein eingeschränkter Verkehr bedingt eingeschränkte Streupflichten (OLG München VersR 1984, 341 f.). b) Vorliegend ist der Kl. zwar nicht auf dem für die Eigentumswohnanlage und damit auch für die Wohnung der Bekl. allgemein vorgesehenen Zugang gestürzt. Jedoch befand er sich auf einem Zuweg, der von der Bekl. selbst wie auch ihren Besuchern und Gästen üblicherweise als Weg zum Erreichen ihrer Wohnung genutzt wird. Wie der Kl. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat äußerte, wird dieser kürzere und leicht begehbare Weg von der Bekl. selbst wie auch ihren Bekannten als Zugang für die Wohnung gewählt. Mithin unterlag die Bekl. jedenfalls tagsüber gegen 13.30 Uhr, dem Unfallzeitpunkt, für diesen Weg - anderes mag für ein Begehen einer wenig benutzten Hoffläche nach 20.00 Uhr abends gelten (OLG München VersR 1984, 341) - einer Streupflicht. Durch ordnungsgemäßes Streuen wäre die Verletzung des Kl. vermieden worden (vgl. BGH NJW 1974, 353, 355). (...)