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Strenge Anforderungen an Schriftform für Finanzierungsleasingvertrag

OLG Düsseldorf24 U 154/01 rechtskräftig; die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt30.04.2002GE 2002, 1195

BGB §§ 126, 151, 308 Nr. 1, 492, 500

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Strenge Anforderungen an Schriftform für Finanzierungsleasingvertrag; Verbraucherkreditverträge

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Schriftform nach dem Verbraucherkreditgesetz (jetzt § 492 BGB) ist nicht gewahrt, wenn die antragstellende Partei die Urkunde unterzeichnet, diese der Gegenseite übersendet, welche sie dann ihrerseits unterzeichnet, ohne die Urkunde alsdann dem Antragenden zugehen zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)

2. In AGB zu Verbraucherkreditverträgen kann jedenfalls dann nicht wirksam auf den Zugang einer Vertragsannahmeerklärung verzichtet werden, wenn sich der Kreditgeber nicht zugleich verpflichtet, dem Kreditnehmer unverzüglich Mitteilung über die Annahme des Vertragsangebots oder dessen Verweigerung zu machen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 17. Juni 1997 stellte der Bekl. bei der Kl. einen Leasingantrag über einen Pkw Porsche Boxter zur überwiegend privaten Nutzung. Die Laufzeit des Vertrages war für 43 Monate vorgesehen; die monatliche Leasingrate sollte 1.383,99 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Es war ein Restwert von 40.000 DM incl. Mehrwertsteuer vorgesehen. Für die Kl. wurde der Leasingantrag am 24. Juni 1997 unterzeichnet. (...)

Der Bekl., der das Fahrzeug am 19. Juni 1997 übernommen hatte, zeigte am 19. Juli 1997 in Solingen den Diebstahl des Fahrzeugs an. Mit Schreiben vom 11. August 1997 erklärte der Bekl. die Kündigung des Leasingvertrages. In der Folgezeit wurde gegen den Bekl. wegen des Verschwindens des Fahrzeugs ein Strafverfahren geführt. Vom Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat und der Unterschlagung wurde der Bekl. auf seine Berufung hin durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Dezember 1999 freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Streithelferin, bei der die Kl. eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen hatte, verweigerte eine Entschädigung. Im Verfahren 8 O 348/2000 LG Stuttgart nahm die Kl. ihre Streithelferin daraufhin auf Zahlung von 66.110,43 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage wurde durch Urteil vom 24. Januar 2001 abgewiesen. Eine zunächst gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm die Kl. später zurück.

Die Kl. hat ihren kündigungsbedingten Schaden mit 83.250,43 DM beziffert und von dem Bekl. weitere 10.239 DM als Erstattung für die gerichtliche Inanspruchnahme ihrer Streithelferin beansprucht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1) Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen kündigungsbedingten Schadenersatzanspruch gemäß § XI Nr. 5 der Leasingbedingungen.

Denn ein Leasingvertrag ist zwischen den Parteien nicht formwirksam zustande gekommen; jedenfalls hat der Bekl. seine auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung aber wirksam widerrufen.

a) Wie die Kl. nicht in Zweifel zieht, unterfällt der Leasingvertrag, aus dem sie ihre Ansprüche herleitet, als Kreditvertrag besonderer Art dem Verbraucherkreditgesetz (vgl. BGH NJW 1999, 2664; Senat OLGR 2000, 91). Der Bekl. ist auch Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Denn er wollte das Fahrzeug zur überwiegend privaten Nutzung leasen.

b) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG bedarf ein Verbraucherkreditvertrag der Schriftform. Dies bedeutet, daß entweder eine die vertraglichen Abreden enthaltende Urkunde von beiden Parteien zu unterzeichnen (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB) oder bei gleichlautenden Urkunden das jeweils für die andere Seite bestimmte Exemplar von einer Vertragspartei zu unterzeichnen ist ( § 126 Abs. 2 S. 2 BGB); die Unterschriften müssen dabei den gesamten Vertragstext abdecken (vgl. BGH NJW 1997, 3169). Ergänzend hierzu läßt § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung auch eine getrennte schriftliche Erklärung von Angebot und Annahme zu. Dies bedeutet aber nicht, daß die von dem Leasinggeber abzugebende schriftliche Erklärung nicht den gesamten Vertragstext abdecken muß. Ob eine Ausnahme insoweit besteht, als bei einem "echten" Kreditvertrag nur die Erklärung des Verbrauchers die in § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG aufgeführten Angaben enthalten muß, kann dabei offenbleiben. Denn das Formerfordernis des Abs. 1 Satz 1 beschränkt sich - jedenfalls im übrigen - nicht auf die Willenserklärung des Verbrauchers, sondern bezieht sich auf die zum Vertragsabschluß führenden Willenserklärungen beider Seiten (vgl. Münchner Kommentar zum BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdnr. 10; von Westphalen, ZIP 1993, 476). Die durch § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG gegenüber § 126 BGB geschaffene Erleichterung sollte (lediglich) der bis zum Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes üblichen Vertragsschlußtechnik Rechnung tragen, bei der der Kreditnehmer einen mit den erforderlichen Angaben versehenen Antrag unterzeichnet und der Kreditgeber eine unterschriebene Kopie zurücksendet (Ulmer, a. a. O.). Aus der von der Kl. für sich in Anspruch genommenen Kommentierung von Ulmer zu § 4 Abs. 3 VerbrKrG (a. a. O., Rdnr. 71 und 72) ergibt sich nach Auffassung des Senats nichts anderes. Zwar muß die Abschrift der Erklärung des Kreditgebers danach nicht auch dessen Unterschrift tragen, um dem Informationszweck des § 4 Abs. 3 VerbrKrG zu genügen. Nach Auffassung Ulmers kann dies jedoch (nur) in denjenigen Fällen Bedeutung erlangen, in denen der Verbraucher wirksam auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat (a. a. O., Rdnr. 72 letzter Satz; siehe dazu unten d). c) Den bei Anlegung dieser Maßstäbe bestehenden Anforderungen wurde die unterzeichnete Urkunde vom 17./24. Juni 1997 zwar insoweit gerecht, als beide Parteien nacheinander den vollständigen Vertragstext unterzeichnet haben. Neben der Unterzeichnung ist es jedoch zur Wahrung der Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 2 BGB erforderlich, daß die formgerecht errichtete Urkunde der anderen Partei zugeht. Es reicht nicht aus, daß die antragstellende Partei die Urkunde unterzeichnet, diese der Gegenseite übersendet, welche sie dann ihrerseits unterzeichnet, ohne wiederum ihre Erklärung formgerecht dem Antragenden zugehen zu lassen (BGH NJW 1962, 1388, 1389; Senat a. a. O. m. w. N.). Unzureichend ist auch der Zugang einer (Foto-) Kopie der unterschriebenen Urkunde oder eines Auszuges aus dem Vertrag (vgl. hierzu auch BGH NJW 1997, 3169 unter II 2. b) bb)).

Unstreitig ist die Urkunde im Streitfall nicht in Gegenwart sämtlicher Vertragspartner gleichzeitig unterzeichnet worden. Dies ergibt sich überdies aus den unterschiedlichen Daten, unter denen die Unterschriften geleistet wurden. Das Schreiben der Kl. vom 24. Juni 1997 ist als formgerechte Vertragsannahmeerklärung auch im Hinblick auf die in § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG enthaltene Regelung untauglich, weil es nicht den gesamten Vertragstext abdeckt. Ebensowenig reichte es aus, dem Bekl. ergänzend eine Kopie der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde zu übersenden. Denn darin liegt - anders als in Rücksendung einer unterschriebenen Kopie - keine die Schriftform wahrende Erklärung des Leasinggebers. Das entsprechende tatsächliche Vorbringen der Kl. im nachgelassenen Schriftsatz vom 2. April 2002 kann dabei - zu ihren Gunsten - als zutreffend unterstellt werden.

d) Der Bekl. hat auch nicht wirksam auf den Zugang einer (formgerechten) Vertragsannahmeerklärung verzichtet. Die in § I Abs. 1 S. 3 der Leasingbedingungen enthaltene Regelung, nach der der Leasingnehmer auf den Zugang eines vom Leasinggeber gegengezeichneten Exemplars des Leasingantrages verzichtet, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Verbraucherkreditverträgen jedenfalls dann nicht wirksam auf den Zugang einer Vertragsannahmeerklärung verzichtet werden kann, wenn sich der Kredit- bzw. Leasinggeber nicht zugleich verpflichtet, dem Kredit- bzw. Leasingnehmer unverzüglich Mitteilung über die Annahme des Vertragsangebots oder dessen Verweigerung zu machen (vgl. Senat a. a. O.). Die Kl. hat in ihren AGB eine solche Verpflichtung nicht übernommen. Nach § I Abs. 1 S. 2 der Leasingbedingungen konnte die Kl. eine Bestätigung über die Annahme des Antrages - unabhängig davon, wann sie den Antrag tatsächlich angenommen hatte - binnen vier Wochen nach dem Vertragsangebot des Leasingnehmers schriftlich bestätigen. Das ist nicht mehr unverzüglich. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock, nach der der Zugang der schriftlichen Vertragsannahmeerklärung beim Verbraucher gemäß § 151 BGB entbehrlich sein soll (OLGR 2000, 2), hat der Bundesgerichtshof - wenn auch aus anderen Gründen - aufgehoben, ohne sich der dort vertretenen Rechtsauffassung zur Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung anzuschließen (vgl. BGHZ 144, 371 = NJW 2000, 3133, jeweils unter IV).

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn das Gesetz wie etwa bei Verbraucherkreditverträgen Schriftform vorschreibt, reicht es nicht, wenn eine Urkunde existiert, die zwei Unterschriften trägt. Ein schriftliches Angebot muß vielmehr schriftlich angenommen werden und dem Vertragspartner in angemessener Frist (§ 147 Abs. 2 BGB) zurückgeschickt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte hatte am 17. Juni einen Leasingantrag unterzeichnet zur Nutzung eines Porsche. Die Leasingfirma unterzeichnete eine Woche später den Antrag und schickte eine Fotokopie an den Leasingnehmer. Nachdem der Sportwagen (angeblich oder tatsächlich) gestohlen wurde, verlangte die Leasingfirma Schadensersatz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 30. April 2002 wies das OLG Düsseldorf die Klage ab und verwies darauf, daß die Schriftform hier nicht eingehalten sei. Zwar sei es zulässig, das Angebot und die Annahme getrennt schriftlich zu erklären. Die allgemeinen Regeln über den Vertragsschluß blieben davon jedoch unberührt, insbesondere, daß eine (schriftliche) Annahmeerklärung auch der Gegenseite zugehen müsse. Die Übersendung einer bloßen Kopie reiche eben nicht aus, um die Schriftform zu wahren. Der formularmäßige Verzicht auf Zugang durch den Leasingnehmer verstoße gegen das AGBG jedenfalls dann, wenn sich nicht zugleich der Leasinggeber verpflichte, unverzüglich eine Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots mitzuteilen. Das sei hier nicht der Fall gewesen.