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Streitwertfestsetzung im Beschlussklageverfahren bei fehlendem Widerspruch in der Instanz

BGHV ZR 186/2422.05.2025GE 2025, 661

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 49

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Macht die klagende Partei in einem Beschlussklageverfahren Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung, das nach § 49 GKG ein Element der Streitwertfestsetzung ist, und widerspricht sie der entsprechenden Streitwertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen nicht, ist es ihr verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichendes Interesse zu berufen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Sondereigentümer zweier Dachgeschosseinheiten. Die Teilungserklärung von 2005 räumt den Sondereigentümern der 13 Dachgeschosseinheiten das Recht zum Ausbau zu Wohnzwecken ein und regelt, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Baumaßnahme dulden müssen. Eine Kostenregelung enthält die Teilungserklärung nicht. Der Dachausbau macht Brandschutzmaßnahmen erforderlich, deren Kosten sich voraussichtlich auf 620.529,82 € belaufen. In der Eigentümerversammlung vom 22. Juli 2021 wurde der Beschluss gefasst, dass die Sondereigentümer der Dachgeschosswohnungen die Kosten, die infolge der durch die Dachausbauten notwendig gewordenen Brandschutzmaßnahmen entstanden sind oder noch entstehen werden, alleine tragen.

2 Gegen diesen Beschluss hat der Kl. Anfechtungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Bekl. beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig, hilfsweise deren Zurückweisung.

II. 3 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4 a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, GE 2021, 580 = WuM 2021, 333 Rn. 4 m.w.N.).

5 b) Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Kl. nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung bewertet er in der Nichtzulassungsbeschwerde zwar mit 81.938,58 €. Hiermit kann der Kl. aber schon deshalb nicht gehört werden, weil er sein Interesse an der Anfechtungsklage in den Vorinstanzen mit 13.527,55 € angegeben hat und der Streitwert dementsprechend auf das 7,5-fache dieses Betrags festgesetzt worden ist (§ 49 Satz 2 GKG).

6 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, GE 2020, 613 = WuM 2020, 308 Rn. 6; Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZR 78/21, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

7 bb) Das gilt auch, wenn die klagende Partei in den Vorinstanzen Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung gemacht hat, das - wie bei § 49 GKG - nur eines von mehreren Elementen der Streitwertfestsetzung ist. Macht die klagende Partei in einem Beschlussklageverfahren Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung, das nach § 49 GKG ein Element der Streitwertfestsetzung ist, und widerspricht sie der entsprechenden Streitwertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen nicht, ist es ihr verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichendes Interesse zu berufen.

8 (1) Zwar entspricht der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Die Festsetzung nach § 49 GKG erfolgt im Ausgangspunkt nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Der Wert der Beschwer bemisst sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - V ZR 52/24, WuM 2025, 127 Rn. 5). Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, GE 2022, 645 = NJW 2022, 2195 Rn. 6; Beschluss vom 25. Januar 2024 - V ZR 50/23, juris Rn. 8).

9 (2) Soweit es um das für den Streitwert und die Beschwer relevante Einzelinteresse des Anfechtungskl. an einer stattgebenden Entscheidung geht, gelten für die Wertbemessung aber die gleichen Grundsätze. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Anfechtungskl. entspricht dessen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, GE 2024, 152, juris Rn. 8). Ist von den Vorinstanzen der Streitwert gemäß § 49 GKG auf der Grundlage der Angaben der klagenden Partei zu ihrem Interesse an der Entscheidung festgesetzt worden, muss sich die klagende Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an ihren eigenen Angaben festhalten lassen.

10 (3) So ist es hier. Sein Interesse an der Entscheidung hat der Kl. in den Vorinstanzen mit 13.527,55 € beziffert. Diesen Betrag haben die Vorinstanzen als Rechenfaktor in die Berechnung des Streitwerts gemäß § 49 GKG eingestellt und dementsprechend den Streitwert auf das 7,5-fache dieses Betrags festgesetzt (§ 49 Satz 2 GKG). Eine abweichende Festsetzung hat der Kl. zu keiner Zeit verlangt. Dass die Streitwertangabe von einer Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage beeinflusst war (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, GE 2018, 932 = MDR 2018, 1077 Rn. 7), lässt sich nicht feststellen.

11 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ersichtlich ist. Das Berufungsgericht hat die Beschlussanfechtungsklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dass der Kl. die durch den Ausbau entstehenden Kosten zu tragen hat und die übrigen Wohnungseigentümer nur zur Duldung verpflichtet sind, entspricht der Regelung in der Teilungserklärung; es verhält sich nicht anders als bei einem instandhaltungspflichtigen Sondernutzungsberechtigten (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. Oktober 2016 - V ZR 91/16, GE 2017, 305 = WuM 2017, 168 Rn. 23).

III. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat sich der Senat an der Festsetzung in den Vorinstanzen orientiert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Fraglich ist, ob man für die Wertfeststellung an den Gebührenstreitwert anknüpfen kann. Ferner kann man fragen, ob die Klagepartei ihre insoweit geäußerten Vorstellungen beim BGH „nachschärfen“ kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der Gemeinschaftsordnung sind die Eigentümer von Dachrohlingen berechtigt, diese auszubauen. Das machen sie auch. Der Ausbau macht nachträglich Brandschutzmaßnahmen erforderlich. Die Kosten belaufen sich auf 620.529,82 €. Die Wohnungseigentümer bestimmen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, dass die Eigentümer der Dachrohlinge diese tragen sollen.

Dagegen erhebt Wohnungseigentümer K Anfechtungsklage. Als sein Interesse gibt er einen Betrag von 13.527,55 € an. Das AG gibt der Klage statt. Auf die Berufung weist das LG die Klage ab. Dagegen wendet sich K mit einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hält diese für unzulässig! Die Beschwer sei geringer als 20.000 €. K behaupte jetzt zwar, in Höhe von 81.938,58 € beschwert zu sein. Damit könne er aber nicht gehört werden.

Nach der BGH-Rechtsprechung sei es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren Gebührenstreitwert zu berufen, wenn sie die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und nicht glaubhaft gemacht habe, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwerts rechtfertigten, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Richtig sei, dass der Gebührenstreitwert für Beschlussklagen in der Regel gar nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer entspreche. Soweit es um das relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers gehe, würden für die Wertbemessung aber die gleichen Grundsätze gelten: Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Anfechtungsklägers entspreche mithin dessen Beschwer.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gebührenstreitwert, der Rechtsmittelstreitwert und die Beschwer sind voneinander zu unterscheiden. Der Gebührenstreitwert ist nach §§ 39 ff. GKG zu ermitteln. Der Rechtsmittelstreitwert und die Beschwer sind gem. § 2 ZPO hingegen nach §§ 3 bis 9 ZPO zu ermitteln. Die Werte können denselben Wert haben.

Für die Berechnung des Gebührenstreitwertes ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Für die Wertberechnung des Rechtsmittelstreitwertes und der Beschwer ist demgegenüber nach § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend.

Hiergegen verstößt der BGH scheinbar. Er behauptet nämlich in ständiger Rechtsprechung, bei der Nichtzulassungsbeschwerde sei § 4 ZPO nicht anwendbar. Hier komme es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Dem ist aber auch zuzustimmen! Denn erst die positive Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet die Rechtsmittelinstanz. Im Fall ist es vertretbar, die Beschwer des Klägers mit seinem Anteil an den Kosten festzusetzen, da er eben diesen für sein Interesse am Rechtsstreit angegeben hatte.

Ohne einen Anlass zu haben, gibt der BGH im Übrigen in der Rn. 11 in der Sache einen wichtigen Hinweis. Er meint, für die Frage, wer die Kosten zu tragen habe, eine „Regelung in der Teilungserklärung“ (gemeint ist die Gemeinschaftsordnung) gefunden zu haben. Es verhalte sich nicht anders als bei einem „instandhaltungspflichtigen Sondernutzungsberechtigten“ (Hinweis auf BGH, GE 2017, 305 Rn. 23). In der Entscheidung, die er in Bezug nimmt, meinte er für einen Sondernutzungsberechtigten, dass dieser die Kosten der ihm übertragenen Instandhaltungspflicht tragen müsse. Dies hat mit den Folgekosten – hier: Brandschutzmaßnahmen – indes nichts zu tun. Im Fall gibt es gerade keine Umlagevereinbarung. Dennoch ist der Hinweis im Kern richtig.

Was für die Bau- und Folgekosten gilt, sollte zwar ausdrücklich vereinbart werden (hier sind die Notare, die Gemeinschaftsordnungen entwerfen und dort Gestattungsvereinbarungen vorsehen, gefragt!). So kann angeordnet werden, dass der Eigentümer, der von der Gestattungsvereinbarung begünstigt wird, „sämtliche Bau- und Folgekosten zu tragen hat, die mit der baulichen Veränderung zusammenhängen“.

Ist nichts vereinbart, gilt für die eigentlichen Baukosten nach heute h. M., die der BGH übersieht, dann aber § 21 WEG. Danach hat der Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen, die ihm gestattet wurde. Ob die Gestattung durch Beschluss oder Vereinbarung ausgesprochen wird, macht erkennbar keinen Unterschied. Nichts anderes gilt für die Folgekosten.

Werden bei der Durchführung der baulichen Veränderung allerdings Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums aufgedeckt, stehen die Kosten der Beseitigung dieser Mängel mit der Gestattungsvereinbarung allerdings nicht im Zusammenhang. In diesem Falle haben die Wohnungseigentümer über die notwendige Erhaltungsmaßnahme zu beschließen. Die Kosten unterfallen dann § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann etwas anderes beschlossen werden.