Streitwertfestsetzung bei Abwehr-, Auskunfts- und Zutrittsrechtsklagen
GKG §§ 49, 49a a.F., 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 71 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Streitwertfestsetzung bei Abwehr-, Auskunfts- und Zutrittsrechtsklagen von Wohnungseigentümern an der Schnittstelle von altem und neuem WEG-Recht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kl. wendet sich mit der Revision gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie von der Bekl. - neben einer Auskunft und der Gewährung eines Zutrittsrechts - die Beseitigung baulicher Veränderungen sowie die Unterlassung der Nutzung der Kellerräume als Wohnung verlangt.
2 2. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 10.000 €.
3 a) Die Revision ist am 11. Mai 2021 und damit nach Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 eingelegt worden. Damit gilt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung neues Recht. Da § 49 GKG nur noch für Beschlussklagen Sonderregelungen enthält und bei sonstigen Klagen - wie hier - auch unter Übergangsgesichtspunkten kein Anlass für eine weitere Anwendung von § 49a GKG a.F. besteht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, juris Rn. 4), gelten die allgemeinen Vorschriften.
4 b) Maßgeblich ist deshalb nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO das (einfache) Interesse der Kl. an dem Erfolg ihrer Klage, das sie in der Klageschrift selbst mit 10.000 € bewertet und von dem mangels anderer Anhaltspunkte auch für das Revisionsverfahren auszugehen ist. Dass der Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG) und das Amtsgericht den Streitwert auf lediglich 5.000 € festgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung auf diesen Wert. Richtigerweise hätte das Amtsgericht nämlich den Streitwert mit 25.000 € bemessen müssen (vgl. nachfolgend unter 3. b).
5 3. Die Abänderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
6 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beträgt der Berufungsstreitwert nicht 22.500 €, sondern 25.000 €.
7 aa) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings zutreffend. Weil die Berufungen der Parteien noch vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 eingelegt wurden, findet nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG bisheriges Recht und damit auch die Vorschrift des § 49a GKG a.F. weiter Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, juris Rn. 5). Wird - wie hier - mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Bekl., keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (Senat, Urteil vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, juris Rn. 5).
8 bb) Bei der Bemessung des klägerischen (Gesamt-) Interesses ist dem Berufungsgericht allerdings ein Fehler unterlaufen. Dieses beträgt nämlich nach den Angaben in der Klageschrift nicht nur 5.000 €, wie es meint, sondern 10.000 €. Soweit dort zusätzlich 5.000 € aufgeführt sind, handelt es sich um das hälftige Kl.interesse. Das (Gesamt-) Interesse der Bekl., den Rückbau nicht vornehmen zu müssen, wird von dem Berufungsgericht unter Verweis auf entsprechende Angaben der Bekl. auf 40.000 € geschätzt, wovon mangels sonstiger Anhaltspunkte auch der Senat ausgeht. Damit ergibt sich ein Gesamtinteresse der Parteien von 50.000 € (nicht 45.000 €) und ein nach § 49a GKG a.F. maßgebliches hälftiges Interesse von 25.000 €. Die Grenzen des § 49a Abs. 1 und 2 GKG a.F. sind eingehalten. Den weiteren Anträgen der Kl. hat das Berufungsgericht zu Recht keinen den Streitwert erhöhenden Wert beigemessen.
9 b) Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt nach § 49a GKG a.F. ebenfalls 25.000 € und nicht 5.000 €, wie das Amtsgericht meint. Zu dem hälftigen Kl.interesse von 5.000 € ist nämlich das hälftige Bekl.interesse von 20.000 € zu addieren, was das Amtsgericht übersehen hat.