Streitwertfestsetzung
GKG § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die zur Wertbemessung heranzuziehende Jahresmiete umfasst Nebenkosten nur, wenn sie in Form einer Betriebskostenpauschale, nicht aber, wenn sie in Form von Vorauszahlungen vereinbart wurden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Die mit Schreiben des Bekl. vom 8. Juli 2021 gegen die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2021 eingelegte Erinnerung ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 auszulegen. Denn sie wendet sich allein gegen die Höhe des Streitwerts und nicht gegen den Kostenansatz als solchen.
2 2. Die zulässige, insbesondere innerhalb der analog geltenden Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 170/18, juris Rn. 3) eingelegte Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg.
3 Der Streitwert ist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 864 € (12 x 72 €) festzusetzen. Denn die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich - worauf der Bekl. zutreffend hingewiesen hat - auf 72 €.
4 Die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 60 € ist dagegen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 8). Denn das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, GE 2016, 1025 = NZM 2016, 760 Rn. 3).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die zur Streitwertbemessung heranzuziehende Jahresmiete umfasst Nebenkosten nur, wenn sie in Form einer Betriebskostenpauschale, nicht aber, wenn sie in Form von Vorauszahlungen vereinbart wurden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte wendet sich gegen die Höhe der Streitwertfestsetzung, nicht gegen den Kostenansatz an sich – mit Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert ist auf Basis der monatlichen Nettokaltmiete ohne Berücksichtigung der zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Betriebskostenvorauszahlung festzusetzen, die nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Denn das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt umfasst neben der Nettogrundmiete Nebenkosten nur, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.