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Streitwerterhöhende Widerklage bei differierendem Interesse

KG8 W 66/0601.03.2007GE 2008, 265

GKG § 45

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlangt der Kläger mit der Klage Feststellung, daß das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht, und macht der Beklagte zugleich mit der Widerklage Zahlung einer über den Mietzins hinausgehenden Nutzungsentschädigung geltend, weil er die Auffassung vertritt, das Mietverhältnis sei beendet, so liegt keine Nämlichkeit von Klage und Widerklage im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 3 GKG vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Kl. ist begründet, soweit sie geltend machen, daß der mit der Widerklage geltend gemachte Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.000 € streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. Vorliegend ist entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung nicht von der Nämlichkeit des Streitgegenstandes auszugehen. Die Kl. verlangt mit dem Klageantrag zu 1) die Feststellung, daß das Mietverhältnis ungekündigt, also auch im Monat Juni 2006, fortbesteht. Mit dem Klageantrag zu 2) macht die Kl. die Feststellung geltend, daß der Nettomietzins weiterhin 20.000 € beträgt. Die Bekl. ihrerseits verlangt mit dem Widerklageantrag zu 2) von der Kl. Zahlung einer über den Mietzins für den Monat Juni 2006 hinausgehenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.000 €. Voraussetzung für die Annahme der Nämlichkeit der mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche ist zum einen, daß der Anspruch, den der Kl. geltend macht, und der Anspruch des Widerklägers nicht nebeneinander bestehen können (Peter Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 45 GKG, Rdnr. 10). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Klageantrag des Kl. und der Widerklageantrag der Bekl. schließen sich gegenseitig aus. Eine Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung wäre nur denkbar, wenn der Antrag auf Feststellung, daß das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht, abgewiesen werden würde. Andererseits kommt für den Fall der Feststellung, daß das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht, eine Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.

Weitere Voraussetzung für die Annahme der Nämlichkeit von Klage und Widerklage ist darüber hinaus, daß Klage und Widerklage dasselbe Interesse betreffen (Peter Hartmann, a.a.O., § 45 GKG, Rdnr. 11). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

Das wirtschaftliche Interesse der beiden Anträge ist nicht identisch. Das Interesse der Kl. läuft darauf hinaus, daß festgestellt wird, daß das Mietverhältnis fortbesteht und sie keine über den vereinbarten Mietzins hinausgehende Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Das Interesse der Bekl. läuft darauf hinaus, daß das Mietverhältnis beendet ist und die Kl. für den Monat Juni 2005 eine über den Mietzins hinausgehende Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.000 € zu zahlen hat (vgl. hierzu Peter Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 45 GKG, Rdnr. 8 ff.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Klagt der Mieter auf Fortbestand des Mietverhältnisses, der Vermieter widerklagend auf Nutzungsentschädigung (mithin auf beendetes Mietverhältnis), wird der Gebührenstreitwert von Klage und Widerklage zusammengerechnet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte auf Feststellung geklagt, daß das Mietverhältnis fortbestehe. Die Beklagte hatte Widerklage erhoben und Zahlung einer höheren Nutzungsentschädigung verlangt, da das Mietverhältnis beendet und der bisherige Mietzins nicht mehr maßgeblich sei.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 1. März 2007 meinte das Kammergericht, zwar schlössen hier Klage und Widerklage einander aus; entweder sei das Mietverhältnis fortbestehend, wie die Klägerin beantragt habe, oder es sei beendet, was die Voraussetzung für die Widerklage sei. Das Interesse der Widerklage gehe aber über die Klage hinaus, weil hier eine höhere Nutzungsentschädigung als die Miete verlangt worden sei. Dieser weitere Anspruch sei streitwerterhöhend zu berücksichtigen.