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Streitwerte bei Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen in WEG

BGHV ZR 86/1617.11.2016GE 2017, 179

EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.

2. Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 €.

2 a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.). Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.).

3 b) Wird der Bekl. zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Swimmingpool) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 m.w.N.). Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € überschritten, weil die Bekl. durch Vorlage eines Kostenvoranschlags glaubhaft gemacht haben, dass die zu erwartenden Rückbaukosten über dieser Summe liegen werden. Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO. Rn. 4).

4 2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

5 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen. Wird - wie hier - mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Bekl., keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. zu Letzterem BayObLG, WuM 1994, 565, 566; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11; siehe auch BT-Drucks. 16/887, 42 und 54). Die genannten Interessen der Parteien sind nicht identisch, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben (so auch BayObLG, WuM 1994, 565 f.; insoweit aA Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11). Maßgeblich ist das jeweilige wirtschaftliche Interesse, das das Gericht ggf. schätzen muss. Das Gesamtinteresse der Parteien schätzt der Senat hier auf 26.000 € (Kl.: 5.000 €; Bekl.: 21.000 €). Der Streitwert beträgt 50 % hiervon, also 13.000 €. Daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten; diese sind eingehalten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sind die widerstreitenden Interessen der Parteien entgegengesetzt, sind die jeweils hälftigen Interessen für den Streitwert zu addieren, während die Beschwer nach dem Interesse nur des Rechtsmittelführers zu bestimmen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte wird zur Beseitigung einer baulichen Veränderung, nämlich eines Swimmingpools, verurteilt. Er will gegen die Entscheidung des LG eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH einlegen. Daneben hat der BGH auch den Wert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beklagte hat durch Vorlage eines Kostenvoranschlages glaubhaft gemacht, dass die zu erwartenden Rückbaukosten über 20.000 € liegen werden. Ob der Wert der Beschwer noch höher einzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. BGH, GE 2009, 514; BGH, NJW-RR 2015, 337). Das somit zulässige Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Streitwert ist auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen. Wird hier mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem hälftigen klägerischen Interesse an der Beseitigung und zusätzlich nach dem hälftigen Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen. Die genannten Interessen der Parteien sind nicht identisch, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben. Maßgeblich ist das jeweilige wirtschaftliche Interesse, welches das Gericht ggf. schätzen muss. Das Gesamtinteresse der Parteien schätzt der Senat hier auf 26.000 € (Kläger: 5.000 €; Beklagte: 21.000 €). Der Streitwert beträgt 50 % hiervon, also zusammen 13.000 €.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zu beachten ist, dass der BGH bei entgegengesetzten Interessen der Parteien im Falle von Störungsbeseitigungsansprüchen hier die Interessen jeweils der einen wie auch der anderen Partei zunächst getrennt bewertet und sodann eine Addition vornimmt. Wegen § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG muss die Gesamtsumme dann auf 50 % herabgesetzt werden. Hinsichtlich des von dem Beklagten vorgelegten Kostenvoranschlags von mehr als 20.000 € nimmt der BGH 21.000 € an. Den Streitwert des klägerischen Interesses an der Beseitigung veranschlagt er mit 5.000 €; die Summe von 26.000 € wird dann also halbiert. Damit im scheinbaren Widerspruch steht die Annahme, dass die Rechtsmittelbeschwer nur des Beklagten für das Erreichen des Rechtsbeschwerdewerts nach dem vollen Betrag für die Beseitigung des störenden Swimmingpools bemessen wird.