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Streitwertbeschwerde

KG12 W 51/0615.02.2007GE 2007, 651

GKG §§ 41, 68; RVG § 32 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitwertbeschwerde; Streitwert bei Vergleich

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Beschwerde gem. § 68 GKG gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das LG als Rechtsmittelgericht ist statthaft.

2. Der Streitwert eines Vergleichs richtet sich grundsätzlich danach, welcher Streit durch den Vergleich beendet wird, nicht nach dem Wert der Leistung, auf die sich die Parteien verständigt haben. Daher kommt es bei einem Vergleich über Mietansprüche auf den zwischen den Parteien wegen behaupteter Mängel streitigen Anteil der Miete an, nicht auf den letztlich zugestandenen Betrag aufgrund der Einigung über den Prozentsatz der Mietminderung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien haben vor dem Amtsgericht und dem Landgericht über Mietzinsforderungen betreffend Gewerberäume für die Zeit von März bis Dezember 2004 gestritten. Vor dem Landgericht haben sie sich am 14. September 2006 nicht nur über die streitgegenständliche Forderung verglichen, sondern darüber hinaus auch Einigkeit darüber erzielt, daß die Bekl. seit dem 1. Januar 2005 berechtigt die monatliche Bruttowarmmiete für den gemieteten Friseursalon um 8 % mindert und deswegen keine Instandsetzung verlangt (Ziff. 2 des Vergleichstextes).

Das Landgericht hat im Hinblick auf diese zusätzliche Vergleichsregelung deren Wert auf 600 Euro festgesetzt.

Nachdem die Kl. mit Schreiben vom 18. September 2006 unter Berücksichtigung der vereinbarten 8 %igen Minderung sowie der gezahlten Beträge für die Zeit von Januar 2005 bis zum September 2006 auf Basis eines für diese Zeit insgesamt geschuldeten Mietzinses von 12.347,61 Euro einen restlichen Mietzins in Höhe von 3.579,06 Euro nachgefordert hat, hat der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. mit der vorliegenden Beschwerde unter Bezug auf ein Schreiben der Kl. vom 18. September 2006 zunächst Festsetzung des den Streitwert übersteigenden Vergleichswertes auf 12.347,61 Euro verlangt. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 hat er das dahin korrigiert, daß noch Festsetzung des Mehrwertes auf "7.652,76 Euro" verlangt wird. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 begehrt der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. die Festsetzung des Mehrwerts auf 4.652,76 Euro.

II. Die Streitwertbeschwerde ist aufgrund des weiteren unbestrittenen Vortrages in der Beschwerdeinstanz erfolgreich.

1. Die Beschwerde gegen den in zweiter Instanz ergangenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 14. September 2006 nach § 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG ist statthaft (vgl. KG, Beschluß vom 1. August 2006 - 8 W 48/06; OLG Rostock, Beschluß vom 14. August 2006 - 3 W 78/06; Deichfuß, MDR 2006, 1264) und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch erfolgreich, denn der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. hat dargelegt, daß die weitere Forderung für die Zeit von Januar 2005 bis Mitte September 2006, auf die sie sich für einen erhöhten Vergleichswert beruft, zwischen den Parteien vor Vergleichsschluß im Streit war und durch Vergleich erledigt worden ist.

a) Die Wertfestsetzung bei einem Vergleich richtet sich grundsätzlich danach, welcher Streit durch den Vergleich beigelegt wird, nicht nach dem Wert der Leistung, auf die sich die Parteien verständigt haben (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 5685). Dementsprechend kommt es bei der Einbeziehung von nicht rechtshängigen Ansprüchen in einen Prozeßvergleich grundsätzlich auf den Wert der zusätzlichen selbständigen und streitigen Ansprüche an - sie sind nach den allgemeinen Bewertungsregeln zu beziffern (Schneider/Herget, aaO., Rn. 5717 f.). Diese sind jedoch je nach den Umständen des Einzelfalles zusätzlich nach ihrer Realisierbarkeit wirtschaftlich zu bewerten, wobei die Gründe, aus denen diese Ansprüche bisher nicht gerichtlich geltend gemacht worden sind, ebenso eine Rolle spielen können wie die mutmaßliche Durchsetzbarkeit der mitverglichenen Forderung nach summarischer Prüfung (Schneider/Herget, aaO., Rn. 5719). Die Bestimmung des Wertes steht jedenfalls nicht zur Disposition der Parteien. Er ist vom Gericht eigenständig zu ermitteln.

b) Danach trifft die Auffassung der Beklagtenseite zu, daß es für den Wert der hier mitverglichenen Mietansprüche der Kl. ab dem 1. Januar 2005 auf den zwischen den Parteien wegen behaupteter Mängel streitigen Mietanteil ankommt, nicht auf den letztlich zugestandenen Betrag unter Berücksichtigung einer Minderung von 8 %. Gleichfalls zutreffend ist die Auffassung des Beklagtenvertreters, daß es für die Berechnung auf den ohne den Vergleich bei einem Folgeprozeß einzuklagenden Differenzbetrag und nicht auf einen Jahresbetrag o. ä. ankommt. Ein unmittelbarer Fall des § 41 GKG liegt nicht vor.

Der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 nebst Anlagen unbestritten ausgeführt, die geschuldete Miethöhe für den genannten Zeitraum sei zwischen den Parteien vor Vergleichsschluß im Streit gewesen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 19. April 2006, mit dem er die Bekl. unter Fristsetzung zur Nachzahlung der Mietrückstände aufgefordert hat und der Entgegnung von Rechtsanwalt T. vom 25. April 2006, in der dieser die Abgabe einer Erklärung verlangt hat, es gäbe keine Mietrückstände. Aus dem Schriftsatz von Rechtsanwalt B. vom 5. Juli 2006 ist erkennbar, daß jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eine Einigung nicht erzielt worden ist ("Weitere Voraussetzung eines solchen Gesamtvergleichs wäre aber, daß auch Einigung über die Mietrückstände erzielt werden kann.").

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegen die Streitwertfestsetzung für den vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich ist die Beschwerde statthaft. Für die Anwaltsgebühren des Vergleichs ist der Streitwert nach der bisher - wegen behaupteter Mängel - zusätzlich streitigen selbständigen Mietforderung auch dann maßgebend, wenn diese Forderung noch nicht rechtshängig war, aber der Streit durch die Einigung im Vergleich über den Minderungssatz beigelegt wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien stritten sich über Mietforderungen für Gewerberäume für die Zeit von März bis Dezember 2004. Vor dem Landgericht verglichen sie sich über die streitgegenständliche Forderung und erzielten Einigkeit darüber, daß die Mieterin seit dem 1. Januar 2005 berechtigt die monatliche Bruttowarmmiete für den gemieteten Friseursalon um 8 % mindert und deswegen keine Instandsetzung verlangt. Nachdem die klagende Vermieterin unter Berücksichtigung der vereinbarten Minderung von 8 % restliche streitige Miete für die Zeit von Januar 2005 bis zum September 2006 selbständig nachgefordert hatte, stritten die Parteien über die Festsetzung des den Vergleich übersteigenden Streitwertes. Gegen die Festsetzung des Vergleichwerts durch das Landgericht, das 600 Euro angesetzt hatte, legte der Prozeßbevollmächtigte der Mieterin, der Festsetzung des Mehrwertes verlangte, Beschwerde ein.

Der Beschluß

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Der 12. Zivilsenat des Kammergerichts hielt die Beschwerde für statthaft und gab ihr statt, denn der Prozeßbevollmächtigte der Mieterin habe dargelegt, daß die weitere Forderung für die Zeit von Januar 2005 bis September 2006 zwischen den Parteien im Streit gewesen sei und sich durch die vergleichsweise Einigung über die Höhe der Minderungsquote erledigt habe. Dementsprechend sei es grundsätzlich auf den Wert der zusätzlichen selbständigen, nicht rechtshängigen Ansprüche angekommen, und nicht auf den letztlich zugestandenen Betrag unter Berücksichtigung einer Minderung von 8 %.