Streitwertbeschlüsse des OLG unanfechtbar
GKG §§ 41, 66, 68
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwertbeschlüsse des OLG unanfechtbar; Wertfestsetzung bei Herausgabeklage nach Jahresmiete
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das OLG ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft.
2. Verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe von Räumen und wendet der Beklagte ein, es bestehe ein Miet- oder Pachtverhältnis oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis, so richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Begehren des Prozessbevollmächtigten des Bekl. ist als "Beschwerde" unzulässig; soweit sie deshalb als Gegenvorstellung auszulegen und zu behandeln ist, ist sie erfolglos.
I. Die aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten des Bekl. gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat auf 1.533,84 Euro mit Beschluss vom 20. August 2007 ist unzulässig.
Zwar ist die erforderliche Beschwer (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, RVG § 32, Rn. 14 m.w.N.) hinreichend dargelegt. Aus der Begründung der Beschwerde vom 7. November 2007 ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Wertfestsetzung auf mindestens 4.646,52 Euro (Seite 6), eigentlich aber 46.016,27 Euro (Seite 2) oder auch auf 115.000 Euro (Seite 4) erstrebt. Da die Vergütung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter nach § 32 Abs. 1 GKG auf Basis dieses Streitwertes zu berechnen ist, ist er durch die nach seiner Auffassung zu niedrige Wertfestsetzung beschwert. Der Beschwerdewert von 200 Euro (Hartmann, a.a.O., Rn. 17) ist auch bei dem niedrigsten angestrebten Streitwert erreicht.
Allerdings sind Streitwertbeschlüsse eines Oberlandesgerichts (ebenso wie allgemeine Beschlüsse eines OLG, § 567 Abs. 1 ZPO) nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, GKG § 66 Rn. 34; § 68 Rn. 4). Daher ist auch die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG gegen einen Streitwertbeschluss eines OLG nicht statthaft.
II. Soweit die unzulässige "Beschwerde" als Gegenvorstellung zu behandeln ist, ist sie unbegründet.
Der Senat bleibt bei seiner Festsetzung vom 20. August 2007.
1. Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Nutzungsverhältnisses, das einem Miet- oder Pachtverhältnis ähnelt, ist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Es handelt sich um eine Vorschrift, die vorwiegend sozialen Erwägungen dient; sie ist weit auszulegen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 41 GKG, Rn. 2 m.w.N.). Streiten die Parteien dagegen ausschließlich um einen dinglichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, kommt es auf den Wert der herausverlangten Sache an.
Bei der Abgrenzung in Fällen, in denen ein Herausgabeanspruch sowohl unter schuldrechtlichen als auch unter dinglichen Gesichtspunkten geltend gemacht wird, kommt es auf den inhaltlichen Kern des Streites an. Steht die dingliche Berechtigung des Anspruchstellers nicht in Frage, streiten die Parteien also hauptsächlich um ein Nutzungsrechtsverhältnis, gebietet der soziale Schutzzweck die Anwendung von § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG bei Bestimmung des Streitwerts. Bei der Auslegung der Natur des Streits ist auch die Einlassung des Bekl. zu beachten (vgl. KG, JurBüro 1978, 338; Hartmann, a.a.O., Rn. 5; KG, KGR 1996, 166 für einen Fall, in dem der Herausgabeanspruch in erster Linie auf Eigentum und nur hilfsweise auf einer mietrechtlichen Grundlage verlangt wurde; vgl. auch jüngst Brandenburgisches OLG, Urt. vom 14. Nov. 2007 - 3 U 86/07 - veröffentlicht bei Juris: Anspruch auf Herausgabe eines Strandbades mit einer Fläche von 8.610 m2 auf pachtrechtlicher wie dinglicher Grundlage bejaht, Streitwertfestsetzung nach der Jahrespacht auf 2.160,00 Euro gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG).
2. Danach ist der Streitwert für die Berufung mit 1.533,84 Euro richtig festgesetzt.
a) Die Parteien haben im Kern um den Bestand eines obligatorischen Rechts des Bekl. zum Besitz der fraglichen Wohnräume gestritten. Dieses Zentrum der Auseinandersetzung ist allerdings erst im Verlauf des Rechtsstreits deutlich sichtbar geworden.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Kl. erstinstanzlich zunächst seine Herausgabeforderung nur aus seinem Eigentum abgeleitet hat (Klageschrift vom 26. Oktober 2005, Seite 2). Der Bekl. hat dem umgehend entgegengehalten, er sei aufgrund mündlicher Absprache mit dem Kl. Mieter der Wohnung, mit der Perspektive, die Räume zu Eigentum zu erwerben (Klageerwiderung vom 16. Januar 2005). Dieses behauptete schuldrechtliche Besitzrecht hat der Kl. nachfolgend nachdrücklich bestritten (Schriftsatz 3. Februar 2006) und behauptet, jedenfalls schulde der Bekl. ihm einen höheren Betrag als die zuletzt monatlich gezahlten 127,82 Euro. Damit hat sich die Auseinandersetzung auf die Frage eines vertraglichen Besitzrechts i.S.d. § 41 Abs. 1 GKG konzentriert.
Nachdem das Landgericht angenommen hatte, zwischen den Parteien bestehe ein Mietverhältnis, hat sich der Bekl. dies in seiner Berufungserwiderung vom 3. Juli 2006 (dort Seite 3) ausdrücklich zu eigen gemacht. Folglich kommt es für den Wert der Berufung nach Maßgabe der Darlegungen der Parteien auf das einjährige Entgelt für die Überlassung an, also nicht auf den Wert der Wohnung, wie auch immer er zu berechnen ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für dieses Verständnis auch der in der Beschwerdebegründung erstmals enthaltene Vortrag des Bekl. spricht, der Kl. habe die streitbefangene Wohnung am 3. August 2005 an die F. Grundstücks GmbH veräußert, also schon vor Klageerhebung. Im Lichte dieses unstreitig gebliebenen Vortrages dürfte das Vorbringen des Kl. zur Rechtfertigung der Klage letztlich so zu verstehen sein, dass vorrangig schuldrechtliche Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden sollten.
b) Dieser Betrag beläuft sich auf das Zwölffache des vom Bekl. seit dem 4. Februar 2002 unstreitig gezahlten monatlichen Betrages von 127,82 Euro, also auf die festgesetzten 1.533,84 Euro. Der Senat folgt der im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 23. November 2007 dargelegten Auffassung nicht, als Berechnungsgrundlage sei die vom Kl. zuletzt geltend gemachte monatliche Miete (Nutzungsentschädigung) in Höhe von 387,21 Euro heranzuziehen.
(1) Die Höhe der für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethöhe heranzuziehen (BGH, NJW-RR 2006, 16). Notfalls ist die maßgebliche Miethöhe zu schätzen (Hartmann, a.a.O., Rn. 20).
(2) Ein höheres vereinbartes Entgelt als die vom Bekl. tatsächlich monatlich für die Nutzung gezahlten 127,82 Euro kann der Senat weder feststellen noch schätzen. Die durch nichts näher erläuterte Behauptung des Kl. im Verlauf des Rechtsstreits, angemessen seien monatlich 387,21 Euro, kommt als Berechnungsbasis nicht in Betracht. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht gegen eine nach seiner Auffassung zu geringe Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen, da sich hieraus seine Vergütung ergibt. Ein Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts ist allerdings unanfechtbar, so dass hier nur eine (im Gesetz nicht vorgesehene) Gegenvorstellung in Betracht kommt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte Herausgabe von Räumen verlangt und sich dabei (zunächst nur) auf sein Eigentum gestützt. Der Beklagte berief sich demgegenüber auf einen mündlichen Mietvertrag. Der Rechtsanwalt des Klägers verlangte Streitwertfestsetzung nach dem Wert der Wohnung und erhob Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Kammergericht nach dem Jahresbetrag eines Nutzungsentgeltes.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 wies das Kammergericht darauf hin, dass die Beschwerde nicht statthaft sei, da Streitwertbeschlüsse eines Oberlandesgerichts nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnten. Möglich sei allenfalls eine Gegenvorstellung. Diese sei jedoch unbegründet, denn bei der Wertfestsetzung für die Herausgabeklage sei auch das Vorbringen des Beklagten zu beachten. Das gebiete der soziale Schutzzweck der Regelung des § 41 GKG, wonach der Jahresbetrag des Nutzungsentgeltes maßgeblich sei. Das sei hier die vom Beklagten unstreitig gezahlte Summe. Soweit der Kläger ein höheres Entgelt behauptet habe, sei das nicht nachvollziehbar und könne auch nicht Grundlage einer Schätzung sein.