Streitwertberechnung und Umsatzsteuer
GKG § 41
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Festsetzung des Streitwerts ist nicht vom Nettobetrag der Miete auszugehen, sondern insoweit gehört zur Miete auch die Mehrwertsteuer.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ergänzend wird zu der Rüge der Bekl., bei Festsetzung des Streitwertes sei vom Nettobetrag der Miete auszugehen, darauf hingewiesen, daß diese Auffassung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Danach gehört - im Rahmen der Streitwertfestsetzung - zur Miete die Mehrwertsteuer (vgl. nur OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; KG, KGR 1999, 310 = NZM 2000, 659 = NJW-RR 2000, 966).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist (bei der Gewerbemiete) vereinbart, daß der Mieter auch die Mehrwertsteuer zu tragen hat, gehört diese im Rahmen der Streitwertfestsetzung zur Miete.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Rahmen einer Streitwertfestsetzung meinte der Mieter, daß vom Nettobetrag der Miete auszugehen sei.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der 12. ZS des KG wies darauf hin, daß jedenfalls im Rahmen der Streitwertfestsetzung zur Miete die Mehrwertsteuer gehöre.