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Streitwertberechnung und Umsatzsteuer

KG12 W 5/0715.01.2007GE 2007, 589

GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Festsetzung des Streitwerts ist nicht vom Nettobetrag der Miete auszugehen, sondern insoweit gehört zur Miete auch die Mehrwertsteuer.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ergänzend wird zu der Rüge der Bekl., bei Festsetzung des Streitwertes sei vom Nettobetrag der Miete auszugehen, darauf hingewiesen, daß diese Auffassung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Danach gehört - im Rahmen der Streitwertfestsetzung - zur Miete die Mehrwertsteuer (vgl. nur OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; KG, KGR 1999, 310 = NZM 2000, 659 = NJW-RR 2000, 966).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist (bei der Gewerbemiete) vereinbart, daß der Mieter auch die Mehrwertsteuer zu tragen hat, gehört diese im Rahmen der Streitwertfestsetzung zur Miete.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Rahmen einer Streitwertfestsetzung meinte der Mieter, daß vom Nettobetrag der Miete auszugehen sei.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der 12. ZS des KG wies darauf hin, daß jedenfalls im Rahmen der Streitwertfestsetzung zur Miete die Mehrwertsteuer gehöre.