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Streitwertberechnung

BGHVIII ZB 62/1011.01.2011unveröffentlicht

ZPO §§ 4 Abs. 1, 511

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwertberechnung; Berufungswert; zur Hauptforderung gewordene Nebenforderungen; vorgerichtliche Anwaltskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bisherige Nebenforderungen (hier vorprozessuale Anwaltskosten) werden in der Berufung werterhöhend berücksichtigt, wenn sie weiter verfolgt werden und die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. nimmt den Bekl. im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung auf Zahlung von 1.580 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € in Anspruch. Nachdem gegen den Bekl. ein Teilanerkenntnisurteil über 308,31 € ergangen ist, hat das Amtsgericht den Bekl. im Schlussurteil zur Zahlung weiterer 749,86 € nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Der Kl. hat Berufung eingelegt, mit der er den abgewiesenen Teil der Hauptforderung (521,83 € nebst Zinsen), Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung (18,42 €) und die vorgerichtlichen Anwaltskosten (229,55 €) weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass sie die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreiche. Dagegen wendet sich der Kl. mit der Rechtsbeschwerde.

II. 2 Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

3 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, verletzt den Kl. in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, BGHZ 151, 221, 227 m. w. N.).

4 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung der Bekl. kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

5 a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen sind, soweit sie Hauptforderungen geworden sind; das ist der Fall, wenn und soweit der Hauptanspruch, auf den sich die Nebenforderungen beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Danach sind im vorliegenden Fall die mit der Berufung weiterverfolgten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (teilweise) und die gesondert geltend gemachten Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09 -, juris Rn. 4 m. w. N. zu vorprozessualen Anwaltskosten).

6 b) Von der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der nicht zugesprochene Teilbetrag in Höhe von 521,83 €. Die ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 €, die sich auf den Gegenstandswert der ursprünglichen Hauptforderung beziehen, haben sich in der Berufungsinstanz, soweit sie den durch die erstinstanzlichen Urteile zugesprochenen Teil der Klageforderung (insgesamt 1.058,17 €) betreffen, als Hauptforderung verselbständigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09 -, aaO.). Daraus ergibt sich, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes - über die in die Berufungsinstanz gelangte restliche Hauptforderung von 521,83 € hinaus - durch die anteiligen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den in erster Instanz zugesprochenen Teil der ursprünglichen Hauptforderung entfallen, jedenfalls auf mehr als 600 € erhöht. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ohne dass es noch auf die darüber hinaus gesondert geltend gemachten Zinsen in Höhe von 18,42 € ankommt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zinsen und Kosten bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Das ändert sich aber, wenn die Hauptforderung teilweise oder ganz nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dann sind die Nebenforderungen (ebenfalls ganz oder teilweise) werterhöhend zu berücksichtigen, was sich auf die Berechnung der Rechtsmittelbeschwer auswirkt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter nahm den Mieter auf Zahlung sowie Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Vermieter legte Berufung ein, mit der er den abgewiesenen Teil der Hauptforderung, Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung und die vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgte. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht werde. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hielt das Rechtsmittel für zulässig. Die Annahme des Berufungsgerichts zum Berufungswert verletze den Kläger in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. In der Sache selbst übersteige der Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung die Wertgrenze von 600 €. Mit einer Berufung weiter erfolgte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO seien bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden seien; das sei der Fall, wenn und soweit der Hauptanspruch, auf den sich die Nebenforderungen beziehen würden, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sei. Danach seien im vorliegenden Fall die mit der Berufung weiterverfolgten vorprozessualen Anwaltskosten (teilweise) und die gesondert geltend gemachten Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung werterhöhend zu berücksichtigen. Rechnerisch führe das dazu, dass der Wert sich jedenfalls auf mehr als 600 € erhöht habe.