Streitwertbegrenzung
GKG § 13 Abs. 3 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwertbegrenzung; vermögensrechtliche Klageverfahren; Altfälle
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Streitwertbegrenzung ist auf vor dem 27. Juni 1993 erhobene Klagen nicht anwendbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
§ 13 Abs. 3 GKG, wonach der Streitwert in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf 1 Mio. DM begrenzt ist, ist wegen der Klageerhebung am 9. Juni 1993, also vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 24. Juli 1993 (richtig: 27. Juni 1993, d. Red.), nicht anwendbar. Denn nach § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Zwar wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien die Ansicht vertreten, § 13 Abs. 3 GKG enthalte als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zugleich eine den § 73 GKG verdrängende spezielle Übergangsvorschrift (vgl. Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand April 1995, § 37 Rdnr. 81; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 13 GKG Rdnr. 21, und ihm folgend OVG Berlin, Beschluß vom 1. September 1995 - OVG 8 B 22.94/OVG 8 M 1.94 -). Die Kammer folgt dieser Ansicht nicht, da sich dafür im Wortlaut des § 13 Abs. 3 GKG keine Anhaltspunkte finden, während § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG eine eindeutige Übergangsregelung enthält. Auch den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, daß allein eine rückwirkende Anwendung der Streitwertbegrenzung dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Vielmehr sollte im Hinblick auf die teilweise außerordentlich hohen Streitwerte in den bisher entschiedenen Verfahren und die bereits mit der Durchführung des Vermögensgesetzes verbundene hohe Belastung der öffentlichen Haushalte in den neuen Ländern eine Begrenzung der Kosten für das Verwaltungsgerichtsverfahren herbeigeführt werden (BT-Drs. 12/4748 S.152). Anhaltspunkte dafür, daß die Regelung auf bereits anhängige Gerichtsverfahren erstreckt werden sollte, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, Übergangsregelungen wurden nicht erörtert (vgl. auch zur Anwendung des § 73 Abs. 1 GKG auf die Streitwertbegrenzung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG: BVerwG, Buchholz 114, § 6 VZOG Nr. 1). Im übrigen hätte der Gesetzgeber, wenn er die ihm von der Kl. unterstellte Absicht gehabt hätte, dies im Hinblick auf die ihm bekannte Übergangsregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Entgegen der Ansicht der Kl. ergibt sich etwas anderes auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, da es der vermögenden Kl. - wie auch in anderen Rechtsstreitigkeiten - zuzumuten ist, das mit der Klageerhebung in der vermögensrechtlichen Streitigkeit verbundene Kostenrisiko zu tragen.