Streitwertbegrenzung
GKG § 13 Abs. 3, § 73 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwertbegrenzung; vermögensrechtliche Klageverfahren
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Vgl. ZOV 1998, 219
2. Die Streitwertbegrenzung durch § 13 Abs. 3 GKG findet auf vermögensrechtliche Klageverfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung anhängig waren, keine Anwendung; insoweit gilt vielmehr § 73 Abs. 1 GKG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 73 Abs. 1 GKG. Im Unterschied zur Vorinstanz war danach für das Beschwerdeverfahren die Streitwertbegrenzungsregelung des § 13. Abs. 3 GKG anwendbar. Im Hinblick auf die unter Berufung auf Kommentarliteratur (vgl. Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neu
haus, VermG, § 37 Rn. 81) anhängige Gegenvorstellung der Kl. gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hält der Senat den Hinweis für angebracht, daß das Verwaltungsgericht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen kostenrechtlichen Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des § 13 Abs. 2 a (a. F.) GKG am 26. Juni 1993 zutreffend auf die Grundregel des § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückgegriffen und die Streitwertbemessung in anhängigen Verfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften vorgenommen hat (ebenso Hartmann, KostG, 27. Aufl., § 13 GKG Rn. 21). Sinn und Zweck der Streitwertbegrenzungsregelung rechtfertigen angesichts der klaren Gesetzeslage und insbesondere der Existenz des § 73 GKG keine Erstreckung der Streitwertbegrenzungsregelung auf die bei Inkrafttreten bereits anhängigen Verfahren mit bereits entstandenen Kosten, zumal die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige rückwirkende Erfassung anhängiger Verfahren bieten (vgl. BT-Drucks. 12/4748 S. 152 sowie zur Streitwertbegrenzung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG: Beschluß vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 - Buchholz 114 § 6 VZOG Nr. 1).