Streitwertanpassung in laufenden Verfahren im Kontext mit der Änderung der notwendigen Berufungssumme
GKG § 48; ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Hinblick auf die Erhöhung der Berufungssumme zum 1.1.2026 sind Streitwerte, die wirtschaftlich nicht exakt bezifferbare Interessen abbilden, anzupassen, um durch die Wertfestsetzung den Zugang zur Berufungsinstanz nicht zu versperren. Der Streitwert einer Klage auf Vorlage eines Vermögensberichts wird nun im Regelfall mit 1.250 € bemessen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit der Klage begehrten die Kl. die Vorlage eines Vermögensberichts sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, widerklagend begehrte die Bekl. Erstattung von 2.002,41 € Rechtsanwaltskosten. Das AG hat den Streitwert für den Antrag auf Vorlage des Vermögensberichts mit 500 € und den Gesamtstreitwert mit bis zu 2.500 € bemessen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kl., der eine Heraufsetzung auf 21.886,96 € anstrebt.
II. Die Beschwerde, die sich gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts richtet, ist nach § 68 GKG, § 32 RVG statthaft und zulässig. Sie ist teilweise begründet.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich bei den Rechtsanwaltskosten der Kl. um eine Nebenforderung, die gem. § 43 GKG bei der Wertberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt (vgl. nur BGH NJW 2007, 3289). Dass die bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigende Widerklageforderung sich ebenfalls auf vorprozessuale Kosten bezieht, steht dazu nicht in Widerspruch, sondern ergibt sich zwingend aus § 43 GKG. Insoweit fehlt es an einer Hauptforderung, so dass ein Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht (vgl. BGH NJW 2008, 999). Falls im Einzelfall unbillige Ergebnisse hieraus bezüglich der Kostenentscheidung folgen, bestünde in gesondert gelagerten Einzelfällen die Möglichkeit, auch Nebenforderungen bei der Bildung der Kostenquote über einen fiktiven Streitwert zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln NJOZ 2022, 1325).
2. Den Streitwert für den Antrag auf Vorlage eines Vermögensberichts bemisst die Kammer nunmehr mit 1.250 €.
Dabei ist, entgegen der Auffassung der Beschwerde, alleine das klägerische Interesse maßgeblich, denn es handelt sich nicht um eine Streitigkeit nach § 49 GKG, da eine Beschlussklage nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich § 28 Abs. 4 WEG nicht als beschlussbedürftig ausgestaltet.
Die Wertfestsetzung richtet sich daher gem. § 48 GKG, § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Kl. Insoweit hat die Kammer bereits entschieden, dass bei der Bemessung des klägerischen Interesses zu berücksichtigen ist, dass Zweck des Vermögensbericht lediglich ist, den Eigentümern eine möglichst genaue Information über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft zu geben. Der Bericht dient daher bloß der Information der Eigentümer, für die Durchsetzung von Leistungsansprüchen ist er im Regelfall nicht relevant (Kammer ZWE 2025, 234 Rn. 7). Bislang hat die Kammer den Streitwert für derartige Klagen daher regelmäßig mit 750 € beziffert.
Die zum 1.1.2026 in Kraft getretene Änderung der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gibt jedoch Veranlassung, die Wertfestsetzung zu überdenken und maßvoll zu erhöhen. Würde man an den bisherigen Werten festhalten, wäre das Ergebnis, dass amtsgerichtliche Entscheidungen insoweit - ähnlich wie bei der Entlastung von Verwaltern und Beirat (vgl. BGH NZM 2011, 489) - einer Prüfung durch das Berufungsgericht entzogen wären. Dies ist allerdings nicht Ziel der Änderung der Rechtsmittelstreitwerte gewesen. Der Gesetzgeber wollte vielmehr damit der Inflation seit der letzten Anpassung der Beträge Rechnung tragen, betont aber zugleich die hohe Bedeutung, die Rechtsmittel auch bei geringeren Streitwerten sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben (BT-Drs. 21/2777, 13). Gerade im Bereich des Wohnungseigentumsrechts haben Streitigkeiten im Regelfall für die Eigentümer eine Bedeutung, die weit über den wirtschaftlichen Wert der Auseinandersetzung hinausgeht, da Kern der Streitigkeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft ist. Daher wäre es nicht angängig, diese Streitigkeiten, wozu neben den Entlastungsbeschlüssen auch die Vorlage des Vermögensberichts gehört, der Entscheidung durch das Berufungsgericht zu entziehen. Zudem stellen sich häufig auch nicht unbedeutende Rechtsfragen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Berufungen bei Konzentrationsberufungsgerichten zu bündeln (§ 72 Abs. 2 GVG), um eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Wertfestsetzung bei derartigen Streitigkeiten im Regelfall nur ein Affektionsinteresse berücksichtigt, welches ohnehin nicht mit einem mathematisch zwingenden Festwert zu bemessen ist. Daher hat die Kammer auch keine Veranlassung gesehen, sich an § 47 EGZPO zu orientieren und die Streitwerte danach zu bemessen, zu welchem Zeitpunkt die amtsgerichtliche Entscheidung ergangen ist.
Die Kammer hält daher in Abänderung ihrer bisherigen Rechtsprechung eine Wertfestsetzung auf 1.250 € für im Regelfall ausreichend aber auch angemessen. Gründe, die hier zu einer höheren Bemessung des Anspruchs auf den Vermögensbericht führen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die Kl. lediglich eine Korrektur eines von ihnen für unzureichend gehaltenen Berichts forderten.
Nach alledem war die Streitwertfestsetzung abzuändern, die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2026 die Rechtsmittelstreitwerte verändert. Es müssen jetzt z.B. der Wert des Berufungsgegenstandes mehr als 1.000 € (statt bisher 600 €) und bei der Nichtzulassungsbeschwerde die mit der Revision geltend zu machende Beschwer mehr als 25.000 € (statt bisher 20.000 €) erreichen. Damit sollen natürlich eine Reihe von Rechtsmitteln schlicht unzulässig und damit die Gerichte entlastet werden. Nicht so in Frankfurt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungseigentümer K klagten gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Diese soll ihnen nach § 28 Abs. 4 WEG einen Vermögensbericht vorlegen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten. Die GdWE erhebt eine Widerklage und verlangt von K, dass sie ihr 2.002,41 € Rechtsanwaltskosten erstattet. Das Amtsgericht setzt den Gebührenstreitwert für den Antrag auf Vorlage des Vermögensberichts mit 500 € und den Gesamtstreitwert mit bis zu 2.500 € an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, der eine Heraufsetzung auf 21.886,96 € anstrebt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Streitwertbeschwerde, die sich gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts richtet, ist zulässig und hat teilweise Erfolg! Bei den Rechtsanwaltskosten der Kläger handele es sich um eine Nebenforderung, die gem. § 43 Gerichtskostengesetz (GKG) bei der Wertberechnung außer Betracht zu bleiben habe. Die Widerklageforderung sei zu berücksichtigen. Es fehle an einer Hauptforderung, so dass kein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. § 43 GKG bestehe. Falls im Einzelfall unbillige Ergebnisse hieraus bezüglich der Kostenentscheidung folgten, bestünde in gesondert gelagerten Einzelfällen die Möglichkeit, auch Nebenforderungen bei der Bildung der Kostenquote über einen fiktiven Streitwert zu berücksichtigen.
Der Gebührenstreitwert einer Klage, einen Vermögensbericht vorzulegen, sei seit dem 1. Januar 2026 mit 1.250 € zu bemessen. Maßgeblich sei nach § 48 GKG i.V.m. § 3 Zivilprozessordnung (ZPO) allein das Interesse der Kläger, da § 49 GKG nicht anwendbar sei. Die Kammer habe bereits entschieden, dass der Zweck des Vermögensberichtes nur darin bestehe, den Wohnungseigentümern eine möglichst genaue Information über die wirtschaftliche Lage der GdWE zu geben. Der Bericht diene der Information der Wohnungseigentümer. Für die Durchsetzung von Leistungsansprüchen sei er im Regelfall nicht relevant. Bislang habe die Kammer den Wert für derartige Klagen daher regelmäßig mit 750 € beziffert.
Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderung der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gebe jetzt Veranlassung, die Wertfestsetzung zu überdenken und maßvoll zu erhöhen. Hielte man an den bisherigen Werten fest, wäre das Ergebnis, dass amtsgerichtliche Entscheidungen insoweit – ähnlich wie bei der Entlastung von Verwaltern und Beirat – einer Prüfung durch das Berufungsgericht entzogen wären. Dies sei nicht Ziel der Änderung der Rechtsmittelstreitwerte gewesen. Der Gesetzgeber habe vielmehr der Inflation Rechnung tragen wollen. Gerade im Bereich des Wohnungseigentumsrechts hätten Streitigkeiten im Regelfall für die Wohnungseigentümer außerdem eine Bedeutung, die weit über den wirtschaftlichen Wert der Auseinandersetzung hinausgehe, da Kern der Streitigkeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft sei. Daher sei es nicht angängig, diese Streitigkeiten der Entscheidung durch das Berufungsgericht zu entziehen.
Die Kammer (Einzelrichter) halte daher in Abänderung ihrer bisherigen Rechtsprechung eine Wertfestsetzung auf 1.250 € für im Regelfall ausreichend, aber auch angemessen. Gründe, die zu einer höheren Bemessung des Anspruchs auf den Vermögensbericht führen könnten, seien nicht ersichtlich.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn der Gesetzgeber Wertgrenzen ändert, sollen im Kern weniger Rechtsmittel erhoben und Gerichte entlastet werden. Das soll auch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen erreichen.
Die Rechtsmittelstreitwerte wurden dabei letztlich vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz verändert. In seinem Bericht heißt es, es sei zu erwarten, dass sich durch die Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte die Anzahl der Rechtsmittelverfahren vor den Gerichten der Länder sowie vor dem Bundesgerichtshof geringfügig reduzieren werde (BT-Drs. 21/2777, 13). Dies führe voraussichtlich zu einer geringfügigen Entlastung des Personalbedarfs bei den Gerichten. Der im Gegenzug bei den erstinstanzlichen Gerichten entstehende geringfügige Mehraufwand dadurch, dass sie in Verfahren unterhalb der Wertgrenze prüfen müssen, ob die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dennoch zuzulassen sei (§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO), falle demgegenüber nicht ins Gewicht.
So kann es aber nicht kommen, wenn die Gerichte gar nicht entlastet werden wollen und „tricksen“. Dies geschieht aber, wenn ein Streitwert – eigentlich geht es um den Rechtsmittelstreitwert – plötzlich verändert wird mit der unverhohlenen Begründung, ansonsten würde ein Fall einer Prüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Damit dreht man sich im Kreis – und die Verbände fordern mehr Richter, weil die Gerichte überlastet seien. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt.
Klagt ein Wohnungseigentümer auf einen Vermögensbericht, so ist der Wert im Übrigen nach seinem konkreten wirtschaftlichen Interesse zu berechnen (Toussaint/Elzer, 55. Aufl. 2025, ZPO § 3 Rn. 23 „WEG-Streitigkeiten“). Einen Regelfall, wonach z. B. 750 € anzusetzen seien, kann es nicht geben (a.A. LG Frankfurt a. M., GE 2025, 51). Vielmehr muss der Wohnungseigentümer darlegen, warum er den Vermögensbericht braucht, und was er mit den dortigen Informationen anstrebt. Geht es dem Wohnungseigentümer beispielsweise darum, zu erfahren, welche Forderungen sich gegen die GdWE richten, kann ein Bruchteil dieser Forderungen maßgeblich sein. Legt der Kläger nichts dar, ist grundsätzlich der Auffangwert von 5.000 € anzusetzen, es sei denn, es gäbe Hinweise darauf, dass das Interesse geringer ist.