Streitwert Räumungsklage
GKG § 16
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bemißt sich der Gebührenstreitwert einer Räumungsklage nach der Bruttowarmmiete.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Gebührenwert einer Räumungsklage bemißt sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nach dem Bruttomietzins (OLG Düsseldorf ZMR 1993, 223; OLG Hamm ZMR 1995, 359; OLG Schleswig, Beschluß vom 20. Dezember 1996 - 4 W 43/96; LG Berlin Beschluß vom 13. Juli 1993 - 63 T 63/93; Beschluß vom 4. Juni 1993 - 64 T 73/93 -).
Eine Wohnung kann nicht vertragsgemäß bewohnt werden, wenn sie nicht beheizt wird; die Raumüberlassung kann demnach sachlich nicht von den Nebenleistungen des Vermieters wie etwa der Beheizung getrennt werden, unabhängig davon, ob sie verbrauchsabhängig sind oder nicht. Im übrigen machen Nebenkosten regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der gesamten Mietforderung aus und sind daher häufig streitauslösende Faktoren, so daß die grundsätzliche Einbeziehung der Nebenkosten in die Berechnung des Gebührenstreitwerts auch unter diesem Gesichtspunkt sachgerecht erscheint.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 16 GKG werden bei einer Räumungsklage die Gebühren von Gericht und Rechtsanwälten nach dem "einjährigen Zins" berechnet und nicht etwa nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert (§ 9 ZPO). Der zur Räumung verurteilte Mieter soll dadurch vor zu hohen Kosten geschützt werden; was allerdings unter Zins im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Manche legen nur die Nettomiete zugrunde, während andere auch die kalten Betriebskosten dazuzählen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 62. Kammer des Landgerichts Berlin verweist in ihrem Beschluß vom 19. Januar 1998 auf ihre ständige Rechtsprechung, wonach auch die Heizkosten dazuzählen, so daß die Gebühren von dem Jahresbetrag der Warmmiete zu berechnen sind. Das ist insofern stimmig, als auch bei einer Kündigung nach § 554 BGB die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen einschließlich der Heizkostenvorauszahlungen mit zum Mietzins zählen.