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Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung

KG8 W 9/0129.01.2001GE 2001, 694

ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Senat geht davon aus, daß die Streitwertbeschwerde durch die Prozeßbevollmächtigten der Kl. in eigenem Namen eingelegt worden ist, wozu diese nach § 9 Abs. 2 BRAGO aus eigenem Recht befugt sind. Die Kl. selbst sind durch eine zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert.

Die zulässige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der vom BGH vertretenen Auffassung (BGH NJW-RR 1990, 1474; BGH NZM 1999, 21; BGH NJW-RR 1996, 1210; BGH NJW-RR 1993, 765) angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (Beschluß des Senates vom 26. September 1996 - 8 W 5829/96 - [unveröffentlicht]; Beschluß des Senates vom 6. März 1997 - 8 W 877/97 - veröffentlicht in KGR 1997, 283).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert nach den Prozeßkosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Gerichte sind sich (auch) darüber uneins, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt: nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten oder nach dem bisherigen Wert der Hauptsache.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht hat sich durch Beschluß vom 29. Januar 2001 der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung des für die Rechtsentscheide zuständigen Senats des Kammergerichts ist für die Mietberufungskammern des Landgerichts und die Amtsgerichte nicht bindend, könnte jedoch zur Vereinheitlichung der Berliner Rechtsprechung dienen. Die Mietberufungskammern des Landgerichts haben bisher überwiegend eine andere Ansicht vertreten, wonach sich nämlich am Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nichts ändert und es also bei dem bisherigen Wert der Hauptsache verbleibt. Das hat nichts damit zu tun, daß darüber die Anwälte nicht unerfreut sind, sondern daß es nach nur einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nach wie vor um die Sache selbst geht, ob nämlich die Klage zulässig und begründet war, weil sie sich sonst gar nicht erledigen kann (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rdn. 16, Stichwort: Einseitige Hauptsachenerledigungserklärung).

Das Kammergericht weist in dem Beschluß im übrigen auf eine weit verbreitete Fehlerquelle beim Einreichen einer Streitwertbeschwerde hin. Der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter darf nämlich nur in eigenem Namen die Streitwertbeschwerde einlegen (§ 9 Abs. 2 BRAGO), die Partei selbst ist nämlich durch eine zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert. Der Beschwerde einlegende Anwalt darf also nicht wie üblich formulieren "... lege ich namens und in Vollmacht des Klägers Beschwerde ein...".