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Streitwert/Modernisierung

LG Berlin63 S 243/8714.12.1987MM 1988, 214

§ 3 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert/Modernisierung; Modernisierung/Streitwert der Duldungsklage; Duldungsklage/Streitwert; Streitwert/Duldungsklage; Verbesserung der Mietsache/Streitwert der Duldungssache

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert bei einer Klage des Mieters gegen die Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade im Bereich seiner Wohnung ist nicht höher zu bewerten als mit dem Jahresbetrag des dafür vermieterseits begehrten Modernisierungszuschlags sowie der wirtschaftlichen Bewertung der tatsächlichen Beeinträchtigungen, die der Mieter bei Fortführung der Wärmedämmarbeiten erleiden würde; insoweit ist für die Wertberechnung die dem Mieter zustehende Mietminderung für den Zeitraum der Beeinträchtigungen maßgebend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unzulässig. § 511 a Abs. 1 ZPO, weil die Berufung des Kl. den Mindestwert des Beschwerdegegenstandes von über 700,-- DM nicht übersteigt. Der für die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 a ZPO maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist vom Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und festzustellen. Seine Bewertung erfolgt gemäß § 2 ZPO unter Berücksichtigung der für den Wert des Streitgegenstandes maßgeblichen Vorschriften der §§ 3 bis 9 ZPO. Dabei ist grundsätzlich für die Ermittlung des Beschwerdewertes auf die Beschwerde abzustellen, die der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung erleidet sowie darauf, in welchem Umfange er mit seinem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwerde anstrebt. Allerdings bildet dabei der Wert des Streitgegenstandes stets die Obergrenze, so daß der Wert des Beschwerdegegenstandes auch bei erheblicher Unterschiedlichkeit der Interessen der Prozeßparteien den Streitgegenstand nicht übersteigen kann (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 15. Aufl., Rdn. 4 zu § 511 a ZPO; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 45. Aufl., Anm. 3 zu § 511 a ZPO; RGZ Bd. 47 S. 421). Das Interesse der Kl. an der mit der Klage begehrten Rechtsverfolgung kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht höher bewertet werden, als mit dem Jahresbetrag des auf die Wohnung der Kl. wegen der Wärmedämmung des Hauses im Bereich der Wohnung der Kl. entfallenen Wertverbesserungszuschlages gemäß § 11 AMVOB sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der tatsächlichen Beeinträchtigungen, die die Kl. hätten bei einer Fortführung der Wärmedämmungsmaßnahmen im Bereich ihrer Wohnung an der Vorderfassade dulden müssen, wie die Gebrauchsbeeinträchtigung ihrer Wohnung infolge Abdunkelung durch das aufzubauende Gerüst, die der Nichtbenutzbarkeit des Balkons und der Beeinträchtigung durch Staubentwicklung. Ausgehend von einem monatlichen Mieterhöhungsbetrag unter 30,-- DM, einen höheren Betrag hat der Bekl. in der mündlichen Verhandlung nicht nennen können, ergibt sich ein Jahresmietzinserhöhungsbetrag von allenfalls 360,-- DM. Die Beeinträchtigungen der Kl. durch die Bauarbeiten können, ausgehend von der vertraglichen Kaltmiete von 825,-- DM nicht auf einen höheren Betrag von monatlich je 40,-- DM, berechnet auf den Zeitraum von 6 Monaten, der dem Zeitraum entspricht, in dem seit der Erhebung der Klage tatsächlich die Fassadenarbeiten fertig gestellt worden sind (Dezember 1986 bis einschließlich April 1987 und September/Oktober 1987), bemessen werden. Danach kann insgesamt ein Streitwert der Klage nur in Höhe von 600,-- DM festgestellt werden, der den Berufungswert nicht erreicht.