Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach Anträgen des Rechtsmittelführers
GKG §§ 47 Abs. 1, 3, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 68, 71 Abs. 1; RVG § 32; ZPO § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach Anträgen des Rechtsmittelführers; Begrenzung durch Wert des erstinstanzlichen Verfahrens
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers begrenzt durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Ist der Streitgegenstand unverändert, bleibt es grundsätzlich bei dem erstinstanzlichen Streitwert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 68, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Bekl. persönlich ist, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat, nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwerts im Berufungsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers begrenzt durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Das beruht auf der Erkenntnis, dass das Interesse des Rechtsmittelführers nicht in jedem Fall mit dem Interesse der übrigen Prozessbeteiligten übereinstimmen muss. Ist der Streitgegenstand aber - wie hier - unverändert, bleibt es grundsätzlich bei dem erstinstanzlichen Streitwert (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 47 GKG, Rn. 3 m. w. N.). Dieser ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1.500 €, sondern entsprechend der Wertfestsetzung der ersten Instanz mit 4.000 € zu bemessen.
Als Grundlage für diese Wertfestsetzung ist aufgrund der Verweisung in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf § 3 ZPO zurückzugreifen. Danach wird der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Hierbei kommt es für den (Gebühren) Streitwert auf das objektive, in der Regel wirtschaftliche Interesse des Kl. an, während die Belange des Bekl. unerheblich sind (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2010, I-10 W 132/09 m. w. N.). Dementsprechend sind grundsätzlich die objektivierten Vorstellungen des Kl. bei Einleitung des Verfahrens für die Bewertung des Zahlungsanspruchs maßgebend, ohne dass der vom Kl. bei Einleitung des Rechtsstreits insoweit geschätzte Wert (§ 61 GKG) bindend ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Betragsmäßig sind die Anträge des Rechtsmittelführers begrenzt durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Beide Parteien wandten sich mit ihren Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Düsseldorf kam zum Ergebnis, dass sich die Festsetzung des Streitwerts im Berufungsverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers begrenzt durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens bemesse. Das beruhe auf der Erkenntnis, dass das Interesse des Rechtsmittelführers nicht in jedem Fall mit dem Interesse der übrigen Prozessbeteiligten übereinstimmen müsse.
Sei der Streitgegenstand aber – wie hier – unverändert, bleibe es grundsätzlich bei dem erstinstanzlichen Streitwert. Dieser sei entsprechend der Wertfestsetzung der ersten Instanz mit 4.000 € zu bemessen (Beseitigung der von dem Beklagten ohne Zustimmung des Vermieters über dem Geschäftslokal angebrachten Metallverkleidung mit einer Breite von ca. 12 m).
Als Grundlage für diese Wertfestsetzung sei auf § 3 ZPO zurückzugreifen. Danach werde der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Hierbei komme es für den (Gebühren-) Streitwert auf das objektive, in der Regel wirtschaftliche Interesse des Klägers an, während die Belange des Beklagten unerheblich seien. Dementsprechend seien grundsätzlich die objektivierten Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens für die Bewertung des Zahlungsanspruchs maßgebend, ohne dass der vom Kläger bei Einleitung des Rechtsstreits insoweit geschätzte Wert bindend sei.