Streitwert für vorübergehend wiederkehrende Leistungen
Leitsatz (nicht amtlich)
häufig von der Redaktion verfasst
Werden Ansprüche gegen den Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht , richtet sich der Streitwert nicht nach § 9 ZPO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten Fragen sind geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Beschwerdewerts nicht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (Beschl. v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; Beschl. v. 25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Die Berechnung des Streitwerts bei vorübergehend wiederkehrenden Leistungen richtet sich deshalb nicht nach § 9 ZPO, weil diese Vorschrift gedanklich ein Recht voraussetzt, das eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren haben kann (BGHZ 36, 144, 147; RGZ 24, 373, 377). Daran fehlt es, wenn, wie hier, Ansprüche gegen den Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht werden.
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