Streitwert für Untermieterlaubnis
ZPO § 3; GKG §§ 41, 48
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Streitwert für Untermieterlaubnis; Jahresbetrag; Untermietzins
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist mit Rücksicht auf § 41 Abs. 5 GKG in der Regel der einfache Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses als Wert anzusetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat vor dem Amtsgericht Mitte Klage auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers in der von ihm bewohnten, von der Bekl. gemieteten Wohnung erhoben sowie auf Schadensersatz wegen entgangenen Untermietzinses in Höhe von 480 €. Der Kl. beabsichtigte das Zimmer zu einem Mietzins von 240 € monatlich unterzuvermieten. Das Amtsgericht Mitte hat durch Beschluß den Streitwert für den auf Zustimmung zur Untervermietung gerichteten Klageantrag zu 1. gemäß § 3 ZPO in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG n. F. auf den Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Prozeßbevollmächtigte des Kl. Beschwerde eingelegt, die sich gegen die Festsetzung des Streitwertes für den Klageantrag auf Zustimmung zur Untervermietung entsprechend dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete richtet. Der Prozeßbevollmächtigte des Kl. vertritt die Ansicht, der Streitwert für den Antrag auf Zustimmung zur Untervermietung sei höher, nämlich in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete festzusetzen. (...)
Der Senat teilt die vom Landgericht und vom Amtsgericht vertretene Ansicht, daß der Streitwert für den Klageantrag zu 1. auf Zustimmung zur Untervermietung hier mit dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete zutreffend bemessen ist. Der Streitwert für eine Klage auf Zustimmung zur Untervermietung ist nach vom Senat geteilter, ganz überwiegender Ansicht nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Kl. an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen und nicht nach § 8 oder § 9 ZPO. Denn Gegenstand einer solchen Klage sind weder das Bestehen des Mietverhältnisses noch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen, sondern es ist nur eine einzelne Vertragspflicht im Streit, nämlich die Pflicht des Vermieters zur Erteilung einer Untermieterlaubnis (vgl. dazu etwa Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rdn. VIII 239 b; Stein/Jonas/Roth, I/2003, ZPO, § 8 Rdn. 22; MünchKommZPO-Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 8 Rdn. 26 und § 3 Rdn. 96; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 30 H I [S. 169]). Dieses vorausgesetzt, bemißt sich vorliegend das Interesse des Kl. an der Untervermietung nach der Höhe des Untermietzinses, da er die Klage gerade damit begründet hat, er benötige diesen, um selbst die für die Gesamtwohnung geschuldete Miete zahlen zu können. Ausgehend davon ist für die Streitwertfestsetzung in Anwendung des in § 41 GKG, insbesondere auch in § 41 Abs. 5 GKG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens der Jahresbetrag des Untermietzinses zugrunde zu legen (so im Ergebnis auch OLG Celle OLGR Celle 1999, 263 unter Zugrundelegung von § 16 Abs. 1 GKG a. F.). Denn in den genannten Vorschriften kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, in Mietrechtsstreitigkeiten, in denen es um die Klärung von Vertragspflichten geht, in aller Regel die Gebührenstreitwerte auf den einfachen Jahresbetrag zu begrenzen. Das ergibt sich im übrigen auch aus dem Sinnzusammenhang der von dem Beschwerdeführer eingereichten Gesetzgebungsmaterialien zu § 41 GKG. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist entsprechend dem Interesse des klagenden Vermieters an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen (vorliegend nach der Höhe des zu erzielenden Untermietzinses).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem Rechtsstreit auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers der von dem Kläger gemieteten Wohnung sowie Schadensersatz wegen entgangenen Untermietzinses, hat das AG den Streitwert entsprechend dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete festgesetzt. In der Beschwerde vertrat der Prozeßbevollmächtigte des Mieters die Ansicht, der Streitwert für den Zustimmungsantrag sei in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete festzusetzen. Das LG folgte dem AG, ließ allerdings die weitere Beschwerde zum KG zu.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das KG bestätigte die Streitwertfestsetzung. Der Senat teile die ganz überwiegende Ansicht, daß in Anwendung des § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO der Wert für eine Klage auf Zustimmung zur Untervermietung entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen sei und nicht nach §§ 8 oder 9 ZPO. Vorliegend bemesse sich das Interesse des Klägers nach der Höhe des Untermietzinses, da er die Klage gerade damit begründet habe, er benötige diesen, um selbst die für die Gesamtwohnung geschuldete Miete zahlen zu können.