Streitwert für Störungsbeseitigung nach Wertverlust
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert für Störungsbeseitigung nach Wertverlust; quietschendes Hoftor
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet.
2. Zur Wertminderung eines Grundstücks durch Quietschgeräusche eines elektrisch angetriebenen Hoftors.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. sind Eigentümer der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens R.straße 7 in F. Eigentümer des benachbarten und über eine gemeinsame Wand verbundenen Gebäudes R.straße 9-11 sind die Bekl. Entlang der gemeinsamen Wand verläuft auf dem Grundstück der Bekl. eine durch das Gebäude führende Hofeinfahrt, die auf der Straßenseite seit dem Jahr 2006 mit einem elektrisch angetriebenen Hoftor verschlossen ist. Das Geräusch des elektrischen Antriebs ist bei dem Öffnen und Schließen des Hoftores in dem daran angrenzenden Raum des Anwesens R.straße 7, in dem der Kl. zu 2 psychotherapeutische Behandlungen durchführt, zu hören.
2 Die Kl. machen geltend, dass es bei dem Schließen und Öffnen des Tores zu Schallübertragungen komme, die das rechtlich zulässige Maß überschritten und der Nutzung des genannten Raumes für psychotherapeutische Behandlungen entgegenstünden. Sie verlangen von den Bekl. die Unterlassung von Geräuschimmissionen, die durch das Hoftor verursacht werden und die in ihrer an die Giebelwand angrenzenden Wohnung hörbar sind.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. 4 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
5 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, GE 2011, 1019). Entsprechend ist für das Interesse an der Unterlassung einer Störung von im Sondereigentum stehenden Räumen auf deren Wertverlust infolge der Beeinträchtigung abzustellen.
6 2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
7 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es den Kl. verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4 - Rügelose Wertfestsetzung II; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung I). Selbst wenn dies zulässig wäre, haben die Kl. die von ihnen nunmehr behauptete Wertminderung ihrer Eigentumswohnung um 45.000 € nicht nachvollziehbar dargelegt. Zum einen fehlt es bereits an der Darlegung, welchen Wert die Wohnung ohne die streitgegenständliche Störung hat. Zum anderen ist die behauptete Wertminderung nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Kl. berufen sich darauf, dass auch der von dem störenden Geräusch betroffene Raum nicht ausschließlich vom Kl. zu 2 genutzt, sondern an Dritte auf der Basis von Stundensätzen von 15 € und 20 € vermietet werde. Für die Vermietung sämtlicher Räume würden sie Mieten in Höhe von 3.000 € monatlich erhalten. Diese Einnahmen seien in Zukunft nicht mehr zu erzielen. Vielmehr würden ihnen bezogen auf den betroffenen Raum Mieteinnahmen in Höhe von 1.800 € pro Jahr entgehen. Auf dieser Grundlage ergebe sich nach der Berechnung eines Sachverständigen ein merkantiler Minderwert von 45.000 €. Die Unterlagen, die die Kl. zur Glaubhaftmachung der Vermietung und der hieraus erzielten Einnahmen vorgelegt haben, geben indessen keinen umfassenden Überblick über die in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Einnahmen. Sie beziehen sich jeweils nur auf einzelne Quartale. Aus ihnen ist jedoch ersichtlich, dass die Kl. in diesen Jahren, mithin während der Zeit der streitgegenständlichen Beeinträchtigung, die von ihnen angegebenen Stundensätze für die Vermietung erzielen konnten. Eine Minderung der vereinbarten Mieten durch die Mieter im Hinblick auf Störungen durch das Hoftor oder gar der Wegfall der Vermietungsmöglichkeit des betroffenen Raumes ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Aus welchen Gründen in der Zukunft die bisher vereinnahmten Mieten nicht mehr erzielt werden können, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 5.300 € festgesetzt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer vom Nachbargrundstück ausgehenden Störung ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den das Grundstück durch die Störung erleidet. Den Wertverlust nachzuweisen, wenn die Beeinträchtigung ein quietschendes elektrisch betriebenes Hoftor ist, ist gar nicht so einfach.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger sind Sondereigentümer im Erdgeschoss eines Hauses. Die Beklagten sind die Eigentümer des durch eine gemeinsame Wand verbundenen Nachbargrundstücks. Entlang der Wand verläuft die Hofeinfahrt, die straßenseitig mit einem elektrisch angetriebenen Hoftor verschlossen ist. Das macht beim Öffnen und Schließen Geräusche, die man im angrenzenden Raum der Kläger hört. Einer der Kläger führt dort psychotherapeutische Behandlungen durch und fühlt sich durch das Quietschen gestört. Die Kläger verlangen von den beklagten Nachbarn Unterlassung der Quietschtöne. LG und OLG haben die Klage abgewiesen und keine Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die 20.000-€-Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht erreicht. Bestimmend für den Wert der Beschwer, wenn es um die Beseitigung einer Störung des Grundstücks geht, sei grundsätzlich der damit einhergehende Wertverlust des Grundstücks. Die behauptete Wertminderung der Eigentumswohnung um 45.000 € kranke schon daran, dass der Wert der Wohnung ohne Störung nicht genannt sei. Die behaupteten entgangenen Mieteinnahmen für zeitweise Raumvermietung an Dritte sei nicht dargelegt, im Gegenteil. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass in der Zeit der Beeinträchtigung die Räume ohne Minderung stundenweise an Dritte vermietet worden seien.