Streitwert für selbständiges Beweisverfahren nach Mängelbeseitigungsaufwand ohne Abschlag
ZPO § 3; GKG § 12
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert für selbständiges Beweisverfahren nach Mängelbeseitigungsaufwand ohne Abschlag; Gebührenstreitwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für ein selbständiges Beweisverfahren ist nach dem vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungsaufwand ohne Abschlag festzusetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach einhelliger Auffassung ist der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren gem. § 12 I 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend hierfür ist das (objektive) Interesse des Antragstellers z. Zt. der Antragstellung. Sollen - wie im vorliegenden Fall - Feststellungen hinsichtlich eines später zu verfolgenden Anspruchs auf Renovierung bzw. auf Ersatz der Renovierungskosten getroffen werden, so bestimmt sich das objektive Interesse danach, mit welchen Schäden und Mängeln nach der Behauptung in der Antragsschrift zu rechnen war. Es kommt deshalb regelmäßig, was allerdings vereinzelt vertreten wird (wird mit Zitaten belegt; d. Red.), nicht darauf an, welche Angaben der Antragsteller macht. Wird ein Gutachten eingeholt, so ist vielmehr von den Feststellungen des Sachverständigen zum Mängelbeseitigungsaufwand auszugehen. Dies erweist sich als allein praxis- und sachgerecht. Der Antragsteller wird regelmäßig keine auch nur annähernd genauen Angaben zum Schadensbeseitigungsaufwand und damit zu dem von ihm mit dem Beweisverfahren zu verfolgenden Interesse machen können. In aller Regel - wie auch im vorliegenden Fall - soll der Mängelbeseitigungsaufwand gerade erst durch den Sachverständigen näher bestimmt werden. Dessen Feststellungen bilden dann vielfach erst die Grundlage für den im Hauptverfahren gestellten Leistungsantrag (wird mit Zitaten belegt; d. Red.).
Soweit sich die abweichende Auffassung auf § 4 I ZPO oder § 15 GKG beruft, verkennt sie, daß durch diese Vorschriften im Interesse der Verfahrenssicherheit allein der für die Wertberechnung im Zivilprozeß maßgebliche Zeitpunkt festgelegt wird (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 4 Rdnr. 1). Wie dieser Wert zu bestimmen ist, kann hingegen aus diesen Vorschriften nicht entnommen werden, weil sie keine Bewertungsmaßstäbe enthalten, sondern nur die Leitlinie dafür, nach welchem Zeitpunkt sich die Wertberechnung richten soll. (...)
Auszugehen ist sonach vorliegend nicht von dem als vorläufig angegebenen Wert von 3.500 DM (Kostenvorschuß für den Sachverständigen), sondern von dem sachverständigenseits geschätzten Mängelbeseitigungsaufwand. Von diesem Wert sind wegen des besonderen Charakters des Verfahrens keine Abschläge vorzunehmen. Allerdings ist in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten, ob im selbständigen Beweisverfahren der Hauptsachestreitwert oder nur ein Bruchteil davon anzusetzen ist. Nach inzwischen ganz überwiegender Auffassung ist der Wert des beweisrechtlich vorbereiteten Hauptverfahrens maßgebend, und zwar auch dann, wenn es dazu nicht mehr kommt (wird mit Zitaten belegt; d. Red.).
Dieser Auffassung hat sich auch die Kammer angeschlossen (LG Berlin, Beschluß im Verfahren 62 T 15/98).
Mit diesem Beschluß befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (GE 1993, 41) und derjenigen der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin (GE 1996, 1549; MM 1988, 28).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gericht setzt den Wert für die Berechnung der Gerichtsgebühren fest. Danach richten sich auch die Anwaltsgebühren. Für das selbständige Beweisverfahren scheint sich eine einheitliche Rechtsprechung der Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin zu entwickeln.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Antragsteller hatte ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, wonach ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger ein Gutachten über Mängel und Höhe der zur Beseitigung erforderlichen Kosten erstellen sollte. Er schätzte die Kosten auf 3.500 DM, während der Sachverständige später auf einen wesentlich höheren Betrag kam. Das Amtsgericht legte den geringeren Schätzungsbetrag des Antragstellers zugrunde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 14. Dezember 2000 stellte das Landgericht Berlin auf den vom Sachverständigen angenommenen höheren Mängelbeseitigungsaufwand ab. Es folgte damit nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, es komme auf die Angaben in der Antragsschrift an. Ebensowenig folgte die 62. Kammer der Auffassung, wonach ein Abschlag von den Mängelbeseitigungskosten zu machen sei, da es sich nur um ein selbständiges Beweisverfahren handele und nicht um das Hauptverfahren. Ebenso hatten auch schon die 64. und die 65. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden.