veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Streitwert für Sanierungsbeschluss

LG Berlin55 T 38/1409.01.2015GE 2015, 263

GKG § 49 a Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert einer Anfechtung eines Sanierungsbeschlusses ist maximal mit 50 % des gesamten Volumens, nicht geringer als mit dem Eigeninteresse des Anfechtungsklägers, aber begrenzt auf den fünffachen Betrag des Eigeninteresses zu bewerten. Für die Anfechtung der Beiratsentlastung sind 500 € anzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beschwerdeführer sind die Prozessbevollmächtigten der Kl. Die Kl. ist Miteigentümerin der WEG Z.-K.-D. 3 und 5, G.straße 22-29, B.straße 16 und 18 in Berlin. Sie ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen mit insgesamt 759/10.000 Miteigentumsanteilen. Mit ihrer Klage hat sie begehrt, die Beschlüsse zu TOP 3 und 4 der Wohnungseigentumsversammlung vom 29. August 2013 für ungültig zu erklären.

Mit Urteil vom 5. Februar 2014 hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und den Streitwert insgesamt auf 1.594,14 € festgesetzt, hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses TOP 3 (Klageantrag zu 1) auf 594,14 €. Der Beschluss ist der Kl. am 11. Februar 2014 zugestellt worden.

Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten der Kl. mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014, eingegangen beim Amtsgericht Wedding am 17. Februar 2014, Beschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Höhe des von dem Amtsgericht festgesetzten Streitwertes und vertreten die Auffassung, der Streitwert sei auf 25.831,96 € festzusetzen.

Mit Beschluss vom 29. März 2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kl. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Festsetzung der beanstandeten Einzelstreitwerte entspricht nicht § 49 a GKG und war daher abzuändern.

Klageantrag zu 1): Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Da die Gesamtkosten der Maßnahme 12.915,98 € betragen haben, wären dies 6.457,99 €. Dieser Wert darf das Interesse der Kl. nicht unterschreiten (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 1. Hs GKG). Das Interesse der Kl. liegt hier in ihrem Kostenanteil in Höhe von 980,31 €, der ihr unter Berücksichtigung ihrer 759/10.000 Miteigentumsanteile entstanden ist. Der Wert darf das Fünffache des Interesses der Kl., demgemäß 4.901,61 € (12.915,98 € : 10.000 x 759 x 5), aber auch nicht überschreiten (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 2. Hs GKG). Bei der Festsetzung des Streitwerts für den Klageantrag zu 1) in Höhe der errechneten 4.901,61 € war zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand die Genehmigung der Auftragsvergabe sowie die Bezahlung der Rechnung sind und nicht die durchgeführte bauliche Veränderung.

Klageantrag zu 2): Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 2011 für ungültig erklärt worden. Das Interesse an der Entlastung kann jedenfalls nicht gleich gesetzt werden mit einem im diesem Wirtschaftsjahr vergebenen Auftrag (bzw. der möglichen Haftung des Beirates dafür). Fehlen besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert, so erscheint ein Wert von 500 € sachgerecht (so auch LG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2011, 9 S 29/11, zitiert nach juris; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten-Niedenführ, WEG, 11. Aufl. 2014, § 49 GKG Rz. 20).

Insgesamt war der Streitwert daher auf 5.401,61€ festzusetzen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Anfechtung von Sanierungsbeschlüssen ist maximal der Wert des fünffachen Eigeninteresses des Klägers maßgebend, für die Anfechtung der Beiratsentlastung sind 500 € anzusetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem Vorprozess wird eine Jahresabrechnung teilweise für ungültig erklärt, weil eine abgerechnete Sanierungsmaßnahme nicht durch einen Mehrheitsbeschluss gedeckt war. Der Verwalter lässt den Mehrheitsbeschluss mit nur einfacher Mehrheit nachholen, obwohl ein Holz-Jägerzaun durch einen Metallgitterzaun ersetzt worden war. Dieser Mehrheitsbeschluss wird für ungültig erklärt, weil es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung gehandelt hat, die nicht ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer hätte beschlossen werden können. Den Streitwert für die Anfechtung des Sanierungsbeschlusses hat das AG auf knapp 600 € festgesetzt, die Beiratsbelastung mit 1.000 €. Hiergegen die Beschwerde der Rechtsanwälte des Klägers, die eine Heraufsetzung auf knapp 26.000 € erstreben.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beschwerde wurde vom Klägeranwalt persönlich erhoben, was nach § 32 Abs. 2 RVG so möglich ist. Auszugehen ist von 50 % des Gesamtinteresses der Parteien. Weil die Sanierung knapp 13.000 € betragen hatte, wären dies knapp 6.500 €. Das Interesse der Klägerseite als Mehrheitseigentümerin liegt in ihrem Kostenanteil von 980,31 €. Das Fünffache beträgt 4.901,61 €, welches die Obergrenze bildet und hier festzusetzen ist. Für die Anfechtung der Beiratsentlastung sind aber nur 500 € anzusetzen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berechnung des Streitwerts hält sich streng an die durch § 49 a Abs. 1 GKG gesetzten Grenzen für die Bemessung. Die Beiratsentlastung, die bei dem Nachtragsbeschluss nur die Vorprüfung der Beschlussfassung betraf, ist mit 500 € ausreichend bewertet.