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Streitwert für Räumungsklage bei Untervermietung und für Vorlage des Untermietvertrags

BGHXll ZR 233/9626.02.1997NJW-RR 1997, 648

GKG §16; ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Als Streitwert für einen Räumungsanspruch ist der Jahresmietzins, festgestellt nach einem objektiven Maßstab, anzusetzen. Liegt ein schriftlicher Mietvertrag mit einer Mietzinsregelung vor, dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen, gegebenenfalls bei Un tervermietung mit einem Zuschlag für höheren Verwaltungsaufwand und höhere Abnutzung.

2. Der Streitwert für den Antrag auf Vorlage des Untermietvertrags ist gem. § 3 ZPO zu schätzen. (Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat durch Teilurteil den auf Räumung eines 15.405,73 qm großen Grundstücks gerichteten Klageantrag zu 1 und den auf Einsichtnahme in einen Untermietvertrag gerichteten Klageantrag zu 3 abgewiesen. Die Berufung der Kl. gegen dieses Teilurteil ist erfolglos geblieben. Die Kl. hat Revision eingelegt, dieses Rechtsmittel aber, bevor eine Begründung eingegangen ist, zurückgenommen.

Der BGH hat den Streitwert auf 125.157 DM festgesetzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Als Streitwert für den Räumungsanspruch ist der Jahresmietzins anzusetzen (§ 16 GKG). Zwar hat die Kl. in der vorprozessualen Korrespondenz und in der Klageschrift geltend gemacht, der Jahresmietzins betrage 37,80 DM pro qm zuzüglich Mehrwertsteuer. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Welcher Mietzins i. S. des § 16 GKG vertraglich vereinbart ist, ist nicht einseitig aus der Sicht einer Vertragspartei zu ermitteln, sondern nach einem objektiven Maßstab. Ob aus der Sicht des Vermieters ein höherer Mietzins angemessen ist und gefordert wird, ist ohne Bedeutung (Hillach/Rohs, Hdb. des Streitwerts in bürgerlichen Streitigkeiten, 9. Aufl., § 30 S. 165 m. Nachw.). Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein schriftlicher Mietvertrag besteht, der Regelungen über die Höhe des Mietzinses enthält, sind diese Regelungen für die Bemessung des Streitwerts einer Räumungsklage maßgebend, und zwar auch dann, wenn eine Vertragspartei falsche Vorstellungen über die Höhe der zu zahlenden Miete hat (BGH, NJW 1959, 2164 = LM § 4 ZPO Nr. 12).

Die Kl. hat die Ansicht vertreten, sie könne die ortsübliche Miete verlangen und diese betrage 37,80 DM pro qm im Jahr (zuzüglich Mehrwertsteuer). Das BerGer. hat demgegenüber zutreffend ausgeführt, nach dem schriftlichen Mietvertrag betrage die Jahresmiete allenfalls 5,70 DM pro qm (zuzüglich Mehrwertsteuer). Hinzuzurechnen sei lediglich ein prozentualer Untermietzuschlag, der allerdings nicht der Abschöpfung des Untermietzinses dienen, sondern nur einen Ausgleich für höheren Verwaltungsaufwand und höhere Abnutzung darstellen solle. Der einschließlich Untermietzuschlag geschuldete Mietzins ist dementsprechend auf 6,50 DM pro qm und Jahr zu schätzen. Daraus ergibt sich für den Räumungsanspruch ein Streitwert von 115.157,82 DM (15.405,73 qm x 6,50 DM = 100.137,24 DM; zuzüglich Mehrwertsteuer).

Den Streitwert für den Antrag auf Vorlage des Untermietvertrages schätzt der Senat gem. § 3 ZPO auf 10.000 DM.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung der Schriftleitung: Mit Fragen des Zuständigkeitsstreitwerts und der Beschwer bei einer Räumungsklage beschäftigt sich der BGH auch in dem in NJW-RR 1995, 781 veröffentlichten Beschluß. Zum Gegenstandswert bei der Räumungsvollstreckung vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1997, 511 und OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1996, 1481. S. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 778.