Streitwert für Klage gegen Grunddienstbarkeit
ZPO §§ 7, 543; EGZPO § 26
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert und Beschwerdewert für eine Klage auf Löschung oder Unterlassung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach der Wertminderung des belasteten Grundstücks.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Zu Lasten des den Kl. gehörenden Grundstücks und zugunsten des der Bekl. gehörenden angrenzenden Grundstücks besteht eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass ein 2 m breiter Streifen auf dem klägerischen Grundstück entlang der Grenze zu dem Grundstück der Bekl. „stets frei und unbebaut" bleiben muss.
2 Die Kl. beabsichtigen die Bebauung ihres Grundstücks in der Weise, dass die Einfahrt zu einer Tiefgarage direkt an der Grenze zu dem Grundstück der Bekl. liegt. Sie haben in erster Linie die Verurteilung der Bekl. zur Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit, hilfsweise die Feststellung verlangt, dass die Bekl. aufgrund der Dienstbarkeit nicht die Unterlassung der Erstellung einer Tiefgarageneinfahrt innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann; weiter hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass die Bekl. aufgrund der Dienstbarkeit nicht die Unterlassung der Erstellung eines unterirdischen Kfz-Aufzugs innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Kl. ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und weiter hilfsweise die Feststellung verlangt haben, dass die Bekl. nicht die Unterlassung der Erstellung unterirdischer Baulichkeiten innerhalb des Grenzstreifens von 2 m verlangen kann, ist erfolglos geblieben.
3 Mit der Beschwerde wollen die Kl. die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen, damit sie in dem angestrebten Revisionsverfahren die Hilfsanträge weiterverfolgen können. Die Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. 4 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kl. nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
5 1. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts streitig ist, nach § 7 ZPO (RG JW 1908, 277). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete festgestellt haben will, dass der Berechtigte keine Unterlassung bestimmter Beeinträchtigungen verlangen kann. In beiden Fällen bemisst sich der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach dem Interesse des Revisionskl. an der Abänderung des Berufungsurteils, hier mithin nach dem Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks der Kl. durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mit dem von dem Berufungsgericht festgestellten Inhalt mindert (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207).
6 2. Diesen Wert haben die Kl. nicht dargelegt. Sie stellen bei der Berechnung der Beschwer - ohne auf die Wertminderung des Grundstücks einzugehen - ausschließlich auf die Verkleinerung der Wohn- und Nutzfläche des geplanten Neubaus bei Freihaltung des Grenzstreifens ab. Den damit verbundenen „finanziellen Verlust" bewerten sie auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens mit 99.000 €. Als Grundlage dafür dient der „Preis für eine Neubauwohnfläche mittlerer Ausstattung auf dem in Rede stehenden Grundstück". Das besagt nichts über die für die Wertberechnung maßgebliche Minderung des Grundstückswerts.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen, die um den Wert des nicht weiter verfolgten Hauptantrags zu reduzieren ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 543 ZPO ist Revision grundsätzlich unabhängig vom Streitwert (Beschwerdewert) statthaft, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Wenn nicht, setzt eine Nichtzulassungsbeschwerde allerdings voraus, dass die Beschwer 20.000 € übersteigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Grundstück des Klägers war mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbarn dergestalt belastet, dass ein Streifen des klägerischen Grundstücks unbebaut bleiben müsse. Der Kläger plante die Errichtung einer Einfahrt für seine Tiefgarage auf diesem Streifen und klagte auf Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit, hilfsweise Feststellung, dass der Nachbar die Unterlassung der Bebauung nicht verlangen dürfe. Nachdem auch das LG die Klage abgewiesen hatte, beantragte der Kläger Zulassung der Revision.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 18. September 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass der Beschwerdewert 20.000 € übersteige. Maßgeblich sei die Wertminderung des Grundstücks des Klägers durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit, wozu die Beschwerde nichts vorgetragen habe. Sie habe ausschließlich auf die Verkleinerung der Wohn- und Nutzfläche des geplanten Neubaus bei Freihaltung des Grenzstreifens abgestellt, was nichts über die für die Wertberechnung maßgebliche Minderung des Grundstückswerts besage.