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Streitwert für Klage auf Feststellung der Minderung

LG Berlin63 T 88/1418.07.2014GE 2014, 1585

GKG § 41; ZPO § 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für die Feststellung der Minderungsquote ist mit dem 42 fachen monatlichen Minderungsbetrag zu bemessen (gegen KG 8 W 59/09, Beschluss vom 1. Juli 2009).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kl. ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 RVG zulässig.

Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für die Feststellung der Minderungsquote war gemäß § 9 ZPO auf der Basis des 42fachen monatlichen Minderungsbetrags auf 13.861,26 € festzusetzen.

Für die Feststellung der Minderungsberechtigung ist nicht die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG einschlägig, wonach für eine Klage auf Mängelbeseitigung der Gebührenstreitwert in Höhe des Jahresbetrags einer angemessenen Minderung festzusetzen ist. Die Feststellung einer Minderungsquote fällt bereits dem Wortlaut nach nicht unter den Anwendungsbereich der Norm, die als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist. Die sozialen Erwägungen für die Streitwertbegrenzung für eine Klage auf Mängelbeseitigung gelten für die Feststellung einer Minderungsquote ebenso wenig, wie sie bei einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung der rückständigen Mieten zu einer Begrenzung des Streitwerts führen würden. Die Feststellung der Berechtigung zur Minderung hat gerade nicht die Mängelbeseitigung zum Streitgegenstand, sondern die Zahlungsverpflichtung des Mieters.

Auch die Streitwertbegrenzung nach § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG. Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwerts keine anderen Grundsätze gelten können (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NZM 2005, 519).

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zukünftigen Mietzins bemisst sich bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO. Auch insoweit kann für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten (BGH aaO.). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung nochmals ausdrücklich dahin bestätigt, dass der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, GE 2006, 320).

Aus der Einschränkung in § 9 Satz 2 ZPO auf eine etwaige geringere bestimmte Dauer folgt für den Fall, dass eine frühere Beendigung des Mietverhältnisses nicht feststeht, nichts anderes. Eine solche geringere Dauer ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass - möglicherweise - tatsächlich in Zukunft eine Mängelbeseitigung erfolgt, sei durch freiwillige Erfüllung durch den Vermieter oder im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des vom Mieter erstrebten Titels. Denn für eine konkrete Bestimmung dieser Zeit fehlen regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte, so dass die Grundregel in § 9 Satz 1 ZPO, nämlich der Ansatz des 42fachen Minderungsbetrags, einschlägig ist.

Der oben dargelegten Rechtsprechung des XII. Zivilsenats hat sich auch der für Fragen des Wohnraummietrechts zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen. In dem Revisionsverfahren VIII ZR 235/09, in welchem das Feststellungsbegehren eines Mieters, eine über einen bestimmten Betrag hinausgehende Miete nicht zu schulden, Streitgegenstand war, hatte der Senat den Wert des Feststellungsbegehrens zunächst auf den 12fachen streitigen Betrag festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Revisionskl. mit Schriftsatz vom 8. April 2010 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats wie folgt:

„In den Vorinstanzen ist der Gebührenstreitwert - unseres Erachtens zutreffend - auf 28.486,36 € festgesetzt worden; das entspricht dem Zahlungsantrag zuzüglich des dreieinhalbfachen des auf ein Jahr hochgerechneten Mietzinses (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.5.2008; Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.8.2009).

Demgegenüber hat der erkennende Senat seiner mit Beschluss vom 24.3.2010 erfolgten Streitwertfestsetzung offenbar lediglich den auf ein Jahr entfallenden Mietzins zugrunde gelegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des XII. Zivilsenats - vgl. Beschluss vom 21.9.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006,16 (juris-Rz. 14); Beschluss vom 20.4.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938. (juris-Rz. 5); vgl. auch Beschluss vom 17.3.2004 - XII ZR 162/00, NZM 2004, 423 (juris-Rz. 15) - richtet sich der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, allerdings nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO und nicht nach§ 41 Abs. 1 GKG. Dieser Grundsatz ist auch vorliegend anwendbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis in absehbarer Zeit enden wird."

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 235/09) hat auf diese Eingabe den angefochtenen Streitwertbeschluss ohne weitere Begründung geändert und Gebührenstreitwert antragsgemäß auf 28.486,36 € festgesetzt und hierbei für den Feststellungsantrag einen Wert von 42 x 395,38 € in Ansatz gebracht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zudem in einem weiteren Revisionsverfahren (VIII ZR 155/11) wegen Mietminderungen infolge streitiger Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs durch Ferienwohnungen erneut den Streitwert für die Feststellung der Mietminderungshöhe anhand des 42fachen Minderungsbetrags festgesetzt. Zwar ergibt sich dies nicht aus dem insoweit veröffentlichten Urteil. Die Streitwertfestsetzung erfolgte vielmehr durch einen nicht veröffentlichten Beschluss ohne weitere Begründung, welcher der Kammer indes bekannt ist, weil die Revisionsentscheidung auf ein Urteil der Kammer ergangen ist.

Auch wenn die vorgenannten Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs insoweit ohne eine nähere Begründung erfolgt sind, kann danach nicht von einer einmaligen und nur irrtümlichen Festsetzung ausgehen. Vielmehr sieht danach auch der VIII. Zivilsenat in der Regelung des § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG keinen allgemeinen Rechtsgedanken, da es ansonsten in beiden Fällen nahe gelegen hätte, diese Vorschrift analog anzuwenden und dies in der Höhe der Streitwertfestsetzung zum Ausdruck gekommen wäre.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des VIII. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. KG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 8 W 59/09, WuM 2009, 542). Der Streitgegenstand des Feststellungsanspruchs ist eben nicht mit dem Anspruch auf Mängelbeseitigung vergleichbar, so dass die für Letzteren geltenden sozialpolitischen Erwägungen hier nicht eingreifen. Im Übrigen kann auch nicht ohne Weiteres von einer nicht gewollten Regelungslücke ausgegangen werden. Es wurden auch vor der Änderung der Kostenregelungen zum 1. Juli 2004 hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten. Dabei wurde auch die Auffassung vertreten, dass sich der Wert nach dem 42fachen Minderungsbetrag richtet (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. November 2003 - 8 W 250/03, KGR Berlin 2004, 306 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Wenn die neue gesetzliche Regelung insoweit keine Klarstellung vorsieht, kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Änderung gewollt hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht bekannt war. Im Übrigen waren für die oben genannten Entscheidungen des VIII. Zivilsenats (VIII ZR 235/09 und VIII ZR 155/11) die Kostenvorschriften in der neuen Fassung einschlägig.

In Bezug auf die sozialpolitischen Erwägungen für eine Begrenzung der Höhe des Gebührenstreitwerts liegt auch keine vergleichbare Situation vor. Während sich der Mieter bei Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung und Duldung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen regelmäßig in der Passivrolle befindet und einem Rechtsstreit nicht einfach entgehen kann, befindet er sich zwar bei einer Klage auf Mängelbeseitigung in der Aktivrolle. Allerdings ist er hierzu praktisch gezwungen, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Er ist hingegen nicht gezwungen, neben der Klage auf Mängelbeseitigung eine Klage auf Feststellung einer Minderungsquote zu erheben, um seine Rechte zu wahren. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung wird hierdurch weder gefördert noch beeinträchtigt. Beide Ansprüche beruhen zwar auf demselben Lebenssachverhalt, hängen aber nicht voneinander ab. Der Anspruch auf Feststellung einer Minderungsquote ist nicht das Spiegelbild des Anspruchs auf Mängelbeseitigung. Letzterer besteht vielmehr auch, wenn die Voraussetzungen einer Minderung nicht vorliegen, sei es dass sie beispielsweise gemäß § 536 b BGB ausgeschlossen ist oder die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB erreicht. Andererseits besteht bei einem nicht behebbaren Mangel (z. B. Wohnflächenabweichung) kein Anspruch auf Mängelbeseitigung, wohl aber ein Minderungsanspruch.

Die Sache war nicht gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zu übertragen mit dem Ziel, eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen. Denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem die Frage, in welcher Höhe der Gebührenstreitwert für eine Klage festzusetzen ist, welche auf die Feststellung einer Minderungsquote gerichtet ist, von beiden Senaten des Bundesgerichtshofs, die für Mietrechtsstreitigkeiten zuständig sind, höchstrichterlich entschieden worden ist. Der Umstand, dass Oberlandesgerichte teilweise der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht folgen und hiervon abweichen, führt nicht dazu, deshalb nunmehr eine grundsätzliche Bedeutung einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage anzunehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert (und damit auch die Prozesskosten) ist bei einer Klage des Mieters auf Mängelbeseitigung aus sozialen Gründen auf die Höhe eines Jahresbetrags der angemessenen Minderung festzusetzen. Ob das auch für eine Klage auf Feststellung der Minderungsquote gilt, ist umstritten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten auf Feststellung einer angemessenen Minderungsquote geklagt; das Amtsgericht hatte den Streitwert nach dem Jahresbetrag der Minderungsquote berechnet. Die Beschwerde des Rechtsanwalts der Kläger mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 18. Juli 2014 meinte das Landgericht Berlin, eine Ausnahme von der Grundregel des § 9 ZPO (Ansatz nach dem 42fachen Minderungsbetrag) sei nicht geboten, da § 41 Abs. 5 GKG nicht analog anzuwenden sei. Das entspreche auch der Rechtsprechung des VIII. und des XII. Senats des BGH, so dass der entgegenstehenden Auffassung des 8. Senats des KG nicht zu folgen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Einzelrichter der 63. Kammer erwähnt nicht die Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Januar 2014 (GE 2014, 321), in der es ausdrücklich heißt, der Senat habe keinen Anlass, von seiner ausführlich begründeten ständigen Rechtsprechung abzurücken, die zudem mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte übereinstimme. Wenn das LG sich für seine entgegenstehende Auffassung auf die Rechtsprechung des XII. Senats des BGH beruft, der ausschließlich für Geschäftsraummiete zuständig ist, ist das wenig überzeugend, denn § 41 Abs. 5 GKG gilt nur für Wohnraummiete und nicht für Geschäftsraum (Binz/Dörndorfer, 3. Auflage 2014, Rn. 15 zu § 41 GKG). Auf eine begründete Entscheidung des VIII. Senats des BGH kann sich der Beschluss ebenfalls nicht berufen. Die Rechtsprechung des Kammergerichts ist auch überzeugender, denn eine Beschränkung des Streitwerts aus sozialen Gründen ist auch und gerade für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Minderungsquote geboten angesichts der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei überhöhter Mietminderung (vgl. etwa BGH - VIII ZR 138/11 - GE 2012, 1161). Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen, wonach die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen sei. Nach § 66 GKG ist die Rechtsbeschwerde an den BGH überhaupt unstatthaft (vgl. KG GE 2014, 321). Geboten war die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG, wie die 63. Kammer (!) in ihrem Beschluss vom 2. August 2013 (63 T 92/13) zu Recht ausführt. Dieser Beschluss wurde allerdings dann durch das KG abgeändert (GE 2014, 321), was mangels Zulassung der weiteren Beschwerde für den Beschluss vom 18. Juli 2014 ausscheidet.