veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Streitwert für Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis

LG Berlin63 T 40/1527.05.2015GE 2015, 861

ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis ist mit dem 42fachen Monatsbetrag des zu erwartenden Untermietzinses anzusetzen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kl. ist begründet. Aus der Regelung in § 41 Abs. 5 GKG ergibt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke, in Mietrechtsstreitigkeiten den Streitwert grundsätzlich auf den einjährigen streitigen Mietzins zu begrenzen. Vielmehr enthält die Regelung für konkret bezeichnete Streitigkeiten in Mietangelegenheiten eine Ausnahme von dem Grundsatz in § 9 ZPO, wonach im Zweifel der 3 1/2-jährige streitige Mietzins in Ansatz zu bringen ist. Hierunter fällt die Genehmigung einer Untervermietung nicht. Wenn der Gesetzgeber eine derart allgemeine Regelung für sämtliche Mietstreitigkeiten beabsichtigt hätte, hätte er dies entsprechend im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen. Ausnahmereglungen sind nämlich grundsätzlich eng auszulegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis ist der Streitwert mit dem 42fachen Monatsbetrag des zu erwartenden Untermietzinses anzusetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis (für ein Zimmer Untermietzins 360 € monatlich) eingeklagt. Das Amtsgericht hatte den Streitwert auf den Jahreswert des Untermietzinses (4.320 €) festgesetzt, wogegen der Anwalt der Mieter im eigenen Namen Beschwerde einlegte – mit Erfolg. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 15.120 € fest.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

§ 41 des Gerichtskostengesetzes (GKG), dessen Absatz 5 bei bestimmten Mietstreitigkeiten (Mieterhöhungen, Modernisierungsduldung, Instandhaltungsklagen) den Streitwert auf den einjährigen streitigen Mietzins begrenzt, stelle für die konkret bezeichneten Fallgestaltungen eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 9 Zivilprozessordnung (ZPO) dar, wonach im Zweifel der dreieinhalbjährige streitige Mietzins in Ansatz zu bringen sei. Die Genehmigung einer Untervermietung falle nicht unter § 41 Abs. 5 GKG. Deshalb sei der 42fache Monatsbetrag maßgebend.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Zimmer wurde hier für 360 € untervermietet. Oft genug stehen Vermieter wegen angeblich überhöhter Mietforderungen am öffentlichen Pranger. Der Mieter als Untervermieter würde solche Aufmerksamkeit offensichtlich auch einmal verdienen.