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Streitwert für Instandsetzungsklage nach Jahresbetrag der fiktiven Minderung

LG Berlin62 T 124/0202.12.2002GE 2003, 187

GKG §§ 12, 16; ZPO §§ 3, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Kammergerichts hält die Kammer daran fest, daß der Streitwert einer Mangelbeseitigungsklage nach dem Jahresbetrag einer fiktiven Minderung der Nettokaltmiete zu berechnen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Streitwert war nach dem Jahresbetrag der fiktiven Minderung der Nettokaltmiete für die zu beseitigenden Mängel festzusetzen. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Gebührenstreitwert im Mietverhältnis unter mietvertraglichen Gesichtspunkten zu bemessen ist (vgl. auch BGH GE 2000, 886). In § 16 Abs. 1 GKG kommt die generelle Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß der Bestand des Mietverhältnisses mit dem Jahresmietwert zu bemessen ist. Daher muß das Interesse grundsätzlich - abgesehen beispielsweise von Zahlungsklagen - nach einem Anteil am Mietzins zu bewerten sein, der sich in der Regel aus dem anteiligen Gebrauchswert ableitet (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1991, 202; OLG Celle NZM 2000, 190; OLG Frankfurt/Main WuM 1986, 19). Die Kammer entnimmt der gesetzlichen Wertung in § 16 Abs. 1 GKG darüber hinaus den allgemeinen Gedanken, bei Mietstreitigkeiten den Gebührenstreitwert gering zu halten und ihn auf höchstens den Jahreswert zu beschränken. Das rechtfertigt es, die Vorschrift weit auszulegen (OLG Köln ZMR 1997, 468; vgl. auch BGH NJW 1967, 2263). Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat hier auf der Grundlage von §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu erfolgen. Gemäß § 3 ZPO setzt das Gericht den Wert jedoch nach freiem Ermessen fest. Dabei ist auch die gesetzgeberische Wertung in § 16 GKG zu berücksichtigen (vgl. LG Berlin, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 62 T 52 101 - GE 2001, 1469: Klage des Mieters auf Instandsetzung, Beschluß vom 10. April 1995 - 62 T 28 195 -, GE 1995, 563: Duldung).

Der Beschluß des Kammergerichts vom 23. Mai 2002 (GE 2002, 930) enthält keine neuen Erwägungen, die eine Änderung der Kammerrechtsprechung veranlassen würden. Die Begründung des Kammergerichts, § 16 GKG sei eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter und deshalb eng auszulegen, ist nicht überzeugend. Die Vorschrift ist aus sozialen Gründen geschaffen worden (vgl. OLG Frankfurt/Main AnwBl. 1984, 203). In den Grenzen ihres Gesetzeszweckes kommt auch die erweiterte Auslegung einer Ausnahmevorschrift in Betracht (vgl. BGHZ 26, 83; BAG NJW 1969, 75; OLG Hamm OLGZ 86, 17). Darüber hinaus geht es im Ergebnis ohnehin nicht um eine direkte oder analoge Anwendung von § 16 GKG, sondern um die Berücksichtigung seines Regelungsgehaltes im Rahmen der Ermessensausübung auf der Grundlage von § 3 ZPO. Sodann begründet das Kammergericht auch nicht, wieso § 9 ZPO, der voraussetzt, daß das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist (Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage, § 9 ZPO, Rdn. 1), seinerseits anwendbar sein soll. Auch hier könnte das Kammergericht allenfalls den Regelungsgehalt von § 9 ZPO im Rahmen der Ermessensausübung nach § 3 ZPO berücksichtigen. Daß dies zutreffender sein soll als die Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Streitwertvorschriften des GKG, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung auf die Kammer zu übertragen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen wäre, liegen nicht vor. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt (BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02). Vorliegend schließen §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausdrücklich aus. Daß die Kammer auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Kammergerichts an ihrer ständigen Rechtsprechung festhält, hat sie bereits per curiam beschlossen (LG Berlin, Beschluß vom 1. August 2002 - 62 T 77/02).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wie der Gebührenstreitwert bei einer Instandsetzungsklage des Mieters zu berechnen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Die einen wenden § 9 ZPO an (fiktive monatliche Minderung x 42), die anderen § 16 GKG (Jahresbetrag).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hatte in seinem Streitwertbeschluß den Jahresbetrag einer fiktiven Minderung zugrunde gelegt, wogegen die Rechtsanwälte des Mieters aus eigenem Recht (§ 9 Abs. 2 BRAGO) Beschwerde einlegten. Sie hatten das Pech, daß nicht etwa das Amtsgericht Tiergarten, sondern das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in erster Instanz entschieden hatte.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 2. Dezember 2002 verwies der Einzelrichter der 62. Kammer des Landgerichts Berlin auf die ständige Rechtsprechung der Kammer, wonach aus sozialen Gründen nur der Jahresbetrag einer fiktiven Minderung maßgeblich sei. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Kammergerichts sei nicht überzeugend. In § 16 GKG komme die generelle Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß der Bestand des Mietverhältnisses mit dem Jahresmietwert zu bemessen sei. Daraus ergebe sich der allgemeine Gedanke, bei Mietstreitigkeiten den Gebührenstreitwert (nicht den Wert der Beschwer) gering zu halten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es entspricht der Rechtsprechung beinahe aller Berliner Mietberufungskammern (LG Berlin, ZK 67, Beschluß vom 23. Juli 2001, GE 2002, 733; LG Berlin, ZK 65, Beschluß vom 23. November 2001, GE 2002, 191; LG Berlin, ZK 63, Beschluß vom 21. Dezember 2001, GE 2002, 192), und auch der Rechtsprechung des KG (Beschluß vom 23. Mai 2002, GE 2002, 930), den Streitwert bei Mangelbeseitigungsklagen mit dem 3 1/2fachen Jahreswert der fiktiven Mietminderung zu beziffern. Dies wird damit begründet, daß nach § 9 I ZPO der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem 3 1/2fachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet wird und deshalb auch der Gebührenstreitwert für Mangelbeseitigungsklagen des Mieters gem. § 12 GKG, § 9 S. 1 ZPO mit dem Wert des 42fachen Minderungsbetrages anzusetzen ist (so auch Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 2. Aufl., Teil H, Rn. 132, m. w. N.). Das KG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Verweis auf § 16 I GKG, mit dem die Ansetzung des Jahresminderungsbetrages begründet wird, nicht überzeugend ist, da es sich bei § 16 I GKG um eine Ausnahmenorm handelt, wonach nur dann der Jahresmietwert anzusetzen ist, wenn die Dauer oder der Bestand eines Mietverhältnisses im Streit steht. Dies war vorliegend bei der Mangelbeseitigungsklage aber nicht der Fall. Es ging weder um die Dauer noch um den Bestand des Mietverhältnisses, sondern um eine Erfüllung einer Hauptleistungspflicht aus dem Mietverhältnis, nämlich die Mangelbeseitigung. Ist der Inhalt eines Vertrages streitig, gilt § 16 I GKG nicht, sondern es ist der Streitwert nach § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers zu schätzen (Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl., Stichwort "Miete und Pacht", Rn. 37 m. w. N.). Bei Klagen auf Beseitigung des Mangels ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 9 S. 1 ZPO auf den 3 1/2fachen Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung abzustellen, was dem Wert des Anspruchs des Mieters auf Mangelbeseitigung entspricht, denn die Annahme einer mindestens dreieinhalbjährigen Mietdauer ist nicht lebensfern (BVerfG vom 30. Januar 1996 - 1 BvR 2388/95, GE 1996, 600).

Die Rechtsansicht der bisherigen Rechtsprechung der ZK 62 (Beschluß vom 11. Juni 2001, 62 T 52/01) kann hingegen nicht überzeugen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine Einzelfrage aus dem Vertrag höher zu bewerten ist als der Wert des Bestands des Mietvertrages. Warum nicht? Dies ist beispielsweise bei Zahlungsklagen ständig so, bei Mieterhöhungsklagen im Bereich des Gewerbemietrechts oder bei Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist das ebenfalls der Fall (vgl. KG, a. a. O.). Im übrigen übersteige vorliegend der 42fache Minderungsbetrag zwar geringfügig den Wert des Bestandes des Mietverhältnisses, denn dieser würde bei 3.465,84 e liegen (12 x 288,82 e), wogegen, der 42fache Wert der fiktiven Minderung bei 3.639,13 e liegt; bei konsequenter Argumentation der ZK 62 müßte der Jahresmietzins dann aber als "Deckelung" des maximalen Streitwertes angesehen werden, sollte der 42fache fiktive Minderungssatz den Wert des Bestandes des Mietverhältnisses übersteigen. Nur den Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung bei Mangelbeseitigungsklagen anzusetzen, entspricht hingegen weder dem Inhalt des § 16 I GKG, denn dieser ist nur bei Streitigkeiten über die Dauer oder den Bestand des Mietverhältnisses anzuwenden, noch entspricht dies dem Argument, eine Einzelfrage könne nicht höher bewertet werden als der Bestand des Mietverhältnisses.

Auch ist die von der ZK 62 des LG Berlin vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Beschwerdestreitwert, bei dem auch die ZK 62 den 42fachen Minderungsbetrag ansetzt, und dem Gebührenstreitwert nicht nachvollziehbar. Denn die Intention des Gesetzgebers war es nicht, die Gebühren bei Mangelbeseitigungsklagen zu kappen, während der Beschwerdewert höher anzusetzen ist.

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung der Berliner Mietberufungskammern sich die ZK 62 den Entscheidungen der ZK 63, ZK 65, ZK 67 und des Kammergerichts angeschlossen hätte, denn, und dies ist im übrigen auch den Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde in § 574 ZPO zu entnehmen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist Intention des Gesetzgebers. Dies hat die ZK 62 versäumt.