Streitwert für Instandsetzungsklage des Mieters
ZPO §§ 3, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für eine Instandsetzungsklage des Mieters ist auf den Jahresbetrag der fiktiven Minderung festzusetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Mängelbeseitigungsbegehren ist mit dem zwölffachen Betrag der für die in Ansehung der Mängel anzusetzenden monatlichen Mietminderung festzusetzen. Denn Streitgegenstand ist nicht ein "Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen" im Sinne von § 9 ZPO, sondern ein "Anspruch auf einmalige Vornahme von Instandsetzungsarbeiten aus dem auf Dauer angelegten Mietverhältnis", dessen Wert gemäß § 3 ZPO nach Ermessen des Gerichts festzusetzen ist (LG Berlin, Beschluß vom 28. April 2000 - 63 T 49/00 -, WuM 2000, 313).
Maßgebend hierfür ist das Interesse des Mieters an der Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit seiner Wohnung. Dieses ist mit dem zwölffachen Wert der monatlichen Nutzungseinbuße angemessen bewertet, denn regelmäßig wird der Mieter spätestens binnen eines Jahres einen vollstreckbaren Titel erhalten, mit dem er seinen Anspruch durchsetzen und die Gebrauchseinbuße beseitigen lassen kann (vgl. LG Berlin, a. a. O.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwertfestsetzungen gehen an's Geld, da Gebühren von Gericht und Rechtsanwalt danach bemessen werden. Schwierig wird es, wenn der Streitwert nach Ermessen des Gerichts festzusetzen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte den Vermieter auf Mängelbeseitigung verklagt, und da ein Streitwert immer nach dem Interesse des Klägers festgesetzt wird, kam es auf die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht an, denn diese können dem Mieter egal sein. Nach Klagerücknahme setzte das Amtsgericht den Streitwert auf das 42fache der fiktiven monatlichen Minderung fest. Die Beschwerde der Mieterin war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 63. Kammer des Landgerichts Berlin bezog sich in ihrem Beschluß vom 10. Oktober 2000 auf die eigene Entscheidung vom 28. April 2000 und meinte, es müsse vom Jahresbetrag der fiktiven Minderung ausgegangen werden und nicht vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag. I. d. R. werde der Mieter eben schon nach einem Jahr einen Titel auf Instandsetzung haben.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kammer erwähnt nicht die entgegenstehende Rechtsprechung der 64. Kammer des Landgerichts Berlin, auf die das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß hingewiesen hatte. Diese vertritt in "ständiger Rechtsprechung" (ZMR 1999, 557) die Auffassung, daß der 42fache Betrag der Minderung maßgeblich sei. Auch die redaktionelle Anmerkung in WuM 2000, 313 ist beeindruckend, wo die Landgerichtsentscheidungen aufgelistet sind, die ebenfalls mehr als den Jahresbetrag der fiktiven Minderung zugrunde legen. Nun wird man der 63. Kammer konzidieren können, daß es in dieser Frage kein richtig oder falsch gibt, da es eben um das Ermessen geht. Aber gerade deshalb müßte es doch möglich sein, daß sich die Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin auf eine einheitliche Linie einigen können und schließlich ist man dort, anders als beim Amtsgericht, an kollegiale Zusammenarbeit gewöhnt.