Streitwert für Feststellung der Minderung
GKG §§ 41 Abs. 5, 48 Abs. 1; ZPO §§ 3, 9
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Streitwert für Feststellung der Minderung; Minderungsfeststellungsklage; Minderungsquote; Beschwerdewert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der 42fache Minderungsbetrag ist maßgeblich für den Streitwert der Minderungsfeststellungsklage.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. verlangt die Feststellung einer Minderungsquote von 5 bzw. 10 % der Miete von 549,42 € bis zur Mängelbeseitigung sowie insoweit die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts von 15 bzw. 30 %. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für die Feststellungsanträge auf der Grundlage des 12fachen Minderungsbetrags auf 824,16 € und auf 1.236,24 € festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kl., mit welcher er einen Streitwert für den Klageantrag zu 2. in Höhe von 2.307,56 € und für den Klageantrag zu 3. in Höhe von 3.461,34 € geltend macht, hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
II. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kl. ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 RVG ist zulässig. Sie ist dahin auszulegen, dass sie sich gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 17. September 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Oktober 2009 richtet, denn der in der Beschwerde angegebene Abhilfebeschluss enthält keine eigene Beschwer.
Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert war gemäß § 9 ZPO auf der Basis des 42fachen Minderungsbetrags auf 2.307,56 € für die Feststellung der Minderungsquote und - unter Berücksichtigung eines Abschlags von 1/2 - auf 3.461,34 € für die Feststellung des Zurückbehaltungsrechts festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist für die Feststellung der Minderungsberechtigung nicht die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG einschlägig. Die Feststellung einer Minderungsquote fällt bereits dem Wortlaut nach nicht unter den Anwendungsbereich der Norm, die als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist. Die sozialen Erwägungen für die Streitwertbegrenzung für eine Klage auf Mängelbeseitigung gelten für die Feststellung einer Minderungsquote ebenso wenig, wie sie bei einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung der rückständigen Mieten zu einer Begrenzung des Streitwerts führen würden. Die Feststellung der Berechtigung zur Minderung hat gerade nicht die Mängelbeseitigung zum Streitgegenstand, sondern die Zahlungsverpflichtung des Mieters.
Auch die Streitwertbegrenzung nach § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grund fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG. Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwerts keine anderen Grundsätze gelten können (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NZM 2005, 519).
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zukünftigen Mietzins bemisst sich bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO. Auch insoweit kann für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten (BGH a.a.O.). Aus der Einschränkung in § 9 Satz 2 ZPO auf eine - geringere - bestimmte Dauer ergibt sich nichts anderes. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass - möglicherweise - tatsächlich in Zukunft eine Mängelbeseitigung erfolgt, sei es durch freiwillige Erfüllung durch den Vermieter oder im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des vom Mieter erstrebten Titels. Denn für eine konkrete Bestimmung dieser Zeit fehlen regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte, so dass die Grundregel in § 9 Satz 1 ZPO, nämlich der Ansatz des 42fachen Minderungsbetrags, einschlägig ist.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 8 W 59/09, WuM 2009, 542). Der Streitgegenstand des Feststellungsanspruchs ist eben nicht mit dem Anspruch auf Mängelbeseitigung vergleichbar, so dass die für Letzteren geltenden sozialpolitischen Erwägungen hier nicht eingreifen. Im Übrigen kann auch nicht ohne Weiteres von einer nicht gewollten Regelungslücke ausgegangen werden. Denn die Auffassung, dass sich der Wert nach dem 42fachen Minderungsbetrag richte, wurde auch bereits vor der Änderung der Kostenvorschriften ab 1. Juli 2004 vertreten (KG, Beschluss vom 6. November 2003 8 W 250/03, KGR Berlin 2004, 306). Wenn die neue gesetzliche Regelung insoweit keine Änderung vorsieht, kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine Änderung gewollt hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht bekannt war.
Gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, in welcher Höhe der Gebührenstreitwert für eine Klage festzusetzen ist, welche auf die Feststellung einer Minderungsquote gerichtet ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NZM 2005, 519) und der 22. Zivilsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 22 W 76/08, WuM 2010, 250) setzen hierfür gemäß § 9 ZPO den 42fachen monatlichen Minderungsbetrag an, während der 8. Zivilsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 8 W 59/09, WuM 2009, 542) in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG den 12fachen Minderungsbetrag zugrunde legt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung der Redaktion: Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der 42fache Minderungsbetrag ist maßgeblich für den Streitwert der Minderungsfeststellungsklage.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Lichtenberg setzte den Gebührenstreitwert für die auf Feststellung der Minderungsquote gerichtete Klage auf den 12fachen Monatsbetrag fest. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten, mit der Festsetzung auf den 42fachen Minderungsbetrag verlangt wird.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, das LG gab ihr hingegen statt. Die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG sei nicht einschlägig, weil die Klage auf Feststellung einer Minderungsquote bereits vom Wortlaut her nicht unter diese Bestimmung, die als Ausnahmeregelung eng auszulegen sei, falle. Der gegenteiligen Auffassung des Kammergerichts (Beschluss v. 1.7.2009 - 8 W 59/09, WuM 2009, 542) könne nicht gefolgt werden, weil der Streitgegenstand der Feststellungsklage nicht mit dem der auf Mangelbeseitigung gerichteten Klage vergleichbar sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Fünf Tage vor dem landgerichtlichen Beschluss hat der 8. Zivilsenat des KG (8 W 48/11) seine gegenteilige Auffassung erneut bestätigt und u. a. Folgendes ausgeführt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 22. Januar 2007 - 8 U 140/06 - [unveröffentlicht], Beschluss vom 1. Juli 2007 - 8 W 59/09 - [KGR Berlin 2009, 760 = MDR 2009, 1135] sowie Beschluss vom 26. August 2010 - 8 W 38/10 [JurBüro 2010, 593 ff. = MDR 2010, 1493 ff. = NZM 2011, 92 ff.]) ist § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GKG in entsprechender Anwendung auf Fälle anzuwenden, in denen der Mieter die Feststellung seiner Berechtigung zur Minderung begehrt. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 26. August 2010 - 8 W 38/10 - u. a. folgende Ausführungen gemacht: „... Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, wie der Gebührenstreitwert nach dem seit dem 1. Juni 2004 geltenden Kostenrecht zu bemessen ist. Teilweise wird angenommen, dass § 41 Abs. 5 GKG zumindest entsprechend auch für Feststellungsklagen über die Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Minderung gelte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., Anh. § 3 ZPO, Rdn. 82; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 41 ZPO, Rdn. 37; wohl auch Meyer, Die Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl., § 41 GKG, Rdn. 33; Woitkewitsch ZMR 2005, 840; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 20.2.2009 - 4 W 12/09 - OLGR Hamburg 2009, 707 für Feststellung von Mängeln; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.6.2009 - 3 U 169/08 - GE 2009, 1122; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.5.2009 - I-24 W 16/09 - GE 2009, 1188; LG Berlin, Beschluss vom 13.12.2007 - 67 T 144/07 - GE 2008, 197; LG Berlin, Beschluss vom 25.10.2007 - 62 T 118/07 - GE 2008, 57). Nach anderer Auffassung ist nicht § 41 Abs. 5 GKG, sondern § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO oder § 9 ZPO anwendbar mit der Folge, dass der dreieinhalbfache Jahreswert der streitigen Minderung maßgeblich ist (vgl. LG Berlin Beschluss vom 13.5.2008 - 63 T 58/08 - GE 2009, 269; LG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 65 T 138/09 - GE 2010, 413; LG Berlin, Beschluss vom 24.11.2008 - 67 T 170/08 - so zitiert in GE 2009, 269 und Beschluss vom 17.11.2008 - 67 S 258/08 - unveröffentlicht; LG Hamburg Beschluss vom 31.3.2009 - 316 T 21/09 - ZMR 2009, 536; vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdn. 3740; Zöller/Herget, 28. Aufl., § 3 ZPO, Rdn. 16 Stichwort ‚Mietstreitigkeiten', wobei sich die Schätzung häufig an dem einjährigen Betrag nach § 41 GKG orientieren könne, wenn die Klage mit einer Räumungsklage verbunden werde; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 3 ZPO, Rdn. 101 e). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, die der erstgenannten Ansicht folgt, weiter fest. So hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 22.1.2007 - 8 U 140/06 - (unveröffentlicht) und vom 1.7.2007 - 8 W 59/09 - (KGR Berlin 2009, 760 = MDR 2009, 1135) eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GKG seit Geltung des neuen Kostenrechts vom 1. Juli 2004 bejaht."