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Streitwert für die Räumungsklage nach der Nettomiete

KG8 W 75/0425.10.2004GE 2004, 1454

GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für eine Räumungsklage ist nach dem Jahresbetrag der Nettomiete zu berechnen; Betriebskosten werden nur dann hinzugezählt, wenn sie als Pauschale vereinbart wurden. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht den Gebührenstreitwert für die von der Kl. erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen zu Recht auf 20.711,04 Euro festgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Prozeßbevollmächtigten der Kl. sind die Nebenkostenvorschüsse bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen, so daß lediglich der Nettomietzins in Höhe von 1.725,92 Euro monatlich zugrunde zu legen ist. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind im Falle des Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses die Nebenkosten nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind und keine gesonderte Abrechnung hierüber zu erfolgen hat. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für den Räumungsrechtsstreit "das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt". Da hier auf beide Sätze des Absatzes 1 verwiesen wird, gilt gerade auch für den Räumungsstreitwert die Streitwerterhöhung durch Addition der Nebenkostenvorschüsse nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind. Die monatlichen Nebenkostenvorschüsse in Höhe von 374,44 Euro mußten deshalb hier außer Ansatz bleiben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Viele Anwälte werden es noch nicht bemerkt haben: Die Vergütung, die sie für einen Räumungsprozeß verlangen können, liegt jetzt niedriger als früher.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hatte für die Klage auf Räumung und Herausgabe den Gebührenstreitwert auf die Nettomiete, also ohne Berücksichtigung der kalten oder warmen Betriebskosten, festgesetzt. Die Beschwerde bleib erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 25. Oktober 2004 verwies das Kammergericht auf die gesetzliche Regelung des § 41 GKG, wonach Betriebskosten nur dann den Streitwert erhöhen, wenn sie als Pauschale vereinbart wurden, über die nicht abzurechnen ist. Ansonsten gilt der Jahresbetrag der Nettomiete.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Achtung: Das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind (§ 71 GKG). Maßgeblich ist der Eingangsstempel bei Gericht. Für diese Altfälle wird der Gebührenstreitwert nach § 16 GKG a. F. berechnet, wonach das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt den Streitwert bestimmt. Das war nach der Rechtsprechung die Bruttomiete einschließlich der Heizkosten.