Streitwert für die Instandsetzungsklage nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung
ZPO §§ 3, 9
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung.
2. Die Minderung ist von der gesamten Kaltmiete (einschließlich Betriebskostenvorschüssen) zu berechnen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bemißt sich entsprechend den §§ 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der (fiktiven) Minderung wegen der betreffenden Mängel.
Der Senat schließt sich damit der wohl herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an (HansOLG Hamburg, WuM 1995, 595; LG Berlin, ZK 67, GE 2000, 472; LG Berlin, ZK 65, GE 2002, 1991; LG Berlin, ZK 63, GE 2002, 192; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete; 3. Auflage, VIII, Rn. 239; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, V, Rn. 88; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, Anh. § 3, Rn. 82). Dafür spricht, daß die Mietminderung und der Anspruch auf Instandsetzung einander wertmäßig entsprechen, so daß letzterer nicht geringer zu bewerten ist als die Klage auf Zahlung des - infolge Minderung - einbehaltenen Mietzinses. Soweit das Landgericht den Streitwert in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG auf die einjährige Minderungsquote festgesetzt hat und insbesondere darauf abgestellt hat, daß der Ausschnitt aus dem Vertragsverhältnis nicht höher bewertet werden könne als der Streit über das gesamte Mietverhältnis, wird damit der Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 16 Abs. 1 GKG nicht ausreichend beachtet. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 GKG ist der Jahresbetrag maßgebend, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im übrigen wird auch für andere Ausschnitte aus dem Mietverhältnis durchaus ein höherer Wert als der Jahresbetrag angenommen. Dies ist beispielsweise im Bereich der gewerblichen Miete für Mieterhöhungsklagen oder Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen der Fall (Kinne/Schach, Miete und Mietprozeßrecht, 3. Auflage, Teil II, Rn. 291 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14.8.2000 - 8 U 7898/99, KG Report 2001, 24) ist für die Minderung von der Bruttokaltmiete (Gesamtmiete ohne Heizkostenvorschüsse) auszugehen. Es ist daher ein Mietzins von 3.781,60 DM (2.900,00 DM zzgl. Betriebskostenvorschuß von 360,00 DM und zzgl. MwSt. von 521,60 DM) zugrunde zu legen. Bei einer Minderungsquote von 12 % ergibt sich folglich ein monatlicher Minderungsbetrag von 453,79 DM, so daß der Streitwert auf 19.059,18 DM (453,79 DM x 42 Monate) = 9.744,80 E festzusetzen war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Das KG setzt den dreieinhalbfachen Jahresminderungsbetrag an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hatte bei einer Instandsetzungsklage auf den Jahresbetrag einer fiktiven Minderung abgestellt und dazu § 16 Abs. 1 GKG analog angewandt. Die Beschwerde des Rechtsanwalts war erfolgreich.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 23. Mai 2002 schloß sich das Kammergericht der neueren Auffassung an, wonach auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag einer fiktiven Minderung abzustellen sei. Dabei ist die Minderung von der gesamten Kaltmiete zu berechnen, also incl. der Betriebskosten (-vorschüsse). Ob eine Netto- oder Bruttomiete vereinbart war, ist unerheblich.