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Streitwert für Anspruch auf Betriebspflicht

KG8 W 2/0607.03.2006GE 2006, 577

ZPO § 3; GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitwert für Anspruch auf Betriebspflicht; Jahresmiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für den Anspruch auf Betriebspflicht ist auf den einer Jahresmiete entsprechenden Betrag festzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das Verfahren vor dem Prozeßgericht zutreffend auf insgesamt 1.272.680,08 € festgesetzt.

Der Streitwert für die Klage richtet sich gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach der Jahresmiete, die 565.635,58 € beträgt. Der Streitwert für den bezifferten Widerklageantrag zu 1) beträgt 141.408,90 €.

Den Streitwert für den mit Widerklageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Betriebspflicht hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht gemäß § 3 ZPO auf 565.636,60 €, also auf den einer Jahresmiete entsprechenden Betrag festgesetzt.

Entscheidend für die Höhe des insoweit festzusetzenden Streitwertes ist das Interesse, das die Bekl. an der Einhaltung der Betriebspflicht haben. Das Interesse an der Einhaltung der Betriebspflicht geht einher mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Vermietbarkeit der übrigen Gewerberäume in dem streitgegenständlichen Shopping- und Bürocenter, denn jeder Leerstand ist geeignet, den Kundenstrom zu mindern und eventuelle Mietinteressenten abzuschrecken. Dieses Interesse ist im vorliegenden Fall bei der hier angezeigten pauschalierenden Betrachtungsweise mit einer Jahresmiete zu bemessen, denn es orientiert sich maßgeblich an der Größe der vermieteten Räume, die sich wiederum in der Höhe des vereinbarten Mietzinses niederschlägt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Anspruch auf Einhaltung der Betriebspflicht geht es um das Florieren eines ganzen Marktes. Das wirkt sich auch streitwertmäßig aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter pochte auf die Einhaltung der Betriebspflicht eines Mieters. Dieser Anspruch wurde auch Gegenstand der Klage. Dann mußte das Gericht auch den Streitwert festsetzen.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das Kammergericht setzte den Gebührenstreitwert (letztlich auch maßgeblich für die Anwaltskosten) auf eine Jahresmiete fest.