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Streitwert eines schuldrechtlichen Wegerechts

OLG Rostock3 W 25/1231.01.2013GE 2013, 1002

ZPO §§ 3, 7, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für das Verlangen eines nur schuldrechtlich gewährten Wegerechts ist gem. § 3 ZPO und in Anlehnung an ein Notwegerecht festzusetzen und bemisst sich nach den Kosten der Errichtung und Unterhaltung des Weges zzgl. einer Notwegrente für den Zeitraum von dreieinhalb Jahren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für die Bemessung des Streitwertes hatte der Senat zunächst das Begehren der Kl. auf Feststellung eines Grundstückskaufvertrages zu einer Grundstücksgröße von 633 m2 entsprechend des von ihr formulierten Klageantrages aus der Klageschrift zugrunde zu legen. Der Wert eines solchen Anspruchs bemisst sich gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks, für welchen gem. § 4 ZPO der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Das gilt auch dann, wenn sich das Feststellungsbegehren auf die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes stützt (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 4.10.2001, 7 U 302/00, zitiert nach juris). Den Verkehrswert haben die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift für den Zeitpunkt der Klageerhebung auf 200 € je m2 beziffert. Hieraus ergibt sich für eine Fläche von 633 m2 ein Verkehrswert von 126.600 €.

Da die Kl. im Weiteren neben der Grundstücksübertragung die Einräumung eines Wegerechtes begehrt hat, war dies streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Allerdings ergibt sich der Streitwert des begehrten Wegerechts vorliegend nicht - wie die Antragsteller meinen - aus § 7 ZPO. Dem Wortlaut des Antrages der Kl. folgend hat sie lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung eines Wegerechts in den Vertrag aufzunehmen verlangt. Gegenstand des Berufungsantrages ist es nicht, hierfür auch eine Grunddienstbarkeit zu gewähren. Für einen solchen schuldrechtlichen Anspruch ist der Streitwert in Anlehnung an das Notwegerecht gem. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist das Interesse der Kl. entsprechend § 7 1. Alternative ZPO nach dem Wert zu bemessen, den das Wegerecht für ihr Grundstück hat. Dieser aber ist nicht die Steigerung des Verkehrswertes, weil der schuldrechtliche Anspruch gerade nicht grundbuchrechtlich gesichert ist und damit nicht gegenüber jedermann fortwirkt. Für derartige schuldrechtliche Ansprüche ist der Streitwert daher vielmehr nach den Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Weges zuzüglich des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der zu entrichtenden Notwegerente unter Anwendung von § 9 ZPO zu bemessen (OLG Köln, Beschl. v. 23.8.2010, 2 W 58/10, JurBüro 2011, 262; OLG Dresden, Beschl. v. 24.4.2002, 11 W 149/02, zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Notwegerecht" m.w.N.). Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung einer Zuwegung von 3,5 m Breite und 30 m Länge schätzt der Senat auf 20.000 €. Dem sind als dreieinhalbfache Jahresnotwegerente 875 € hinzuzusetzen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Streit um die Einräumung eines Wegerechts ist der Streitwert in Anlehnung an das Notwegerecht nach § 3 ZPO festzusetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Kaufvertrag sollte die Verpflichtung zur Einräumung eines Wegerechts enthalten sein. Ob und wie dies Auswirkungen auf die Höhe des Streitwertes hatte, war Gegenstand einer Streitwertbeschwerde.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG setzte den Streitwert nach § 3 ZPO statt nach § 7 ZPO fest, weil es sich (nur) um eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung eines Wegerechts handele. Maßgeblich seien deshalb die Herstellungs- und Unterhaltungskosten (20.000 €) sowie der 3 ½ -jährige Betrag einer Jahresnotwegrente (250 €).