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Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage

LG Berlin65 T 86/8712.11.1987GE 1988, 145

§ 3 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage; Streitwertbemessung; Leistungsklage; Mängelbeseitigungsklage; Mietzinsminderung, fiktive

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert des Streitgegenstandes einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters wird durch den Jahresbeitrag der fiktiven Minderung bestimmt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es ist ständige Rechtsprechung der Kammer, daß der nach § 3 ZPO zu bemessende Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters durch den Jahresbetrag der fiktiven Minderung bestimmt wird. Hieran wird festgehalten. Maßgeblich ist nach allgemeinen Grundsätzen das Interesse der kl. Partei; auf das Interesse der bekl. Partei kommt es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (in erster Instanz) nicht an. Dem Mängelbeseitigung fordernden Mieter geht es darum, daß eine von ihm behauptete Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch behoben wird. Dieses Interesse wird sachgemäß nach der gegebenenfalls angemessenen Minderung bewertet. Die Beschränkung auf den Jahresbetrag ergibt sich aus dem Gedanken des § 16 GKG. Hiernach ist der Streitwert wie aus der Beschlußformel ersichtlich festzusetzen, da ein Minderungsbetrag von 5 % angemessen erscheint.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Ebenso ZK 62 (GE 87, 517)