Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage
§ 3 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage; Streitwertbemessung; Leistungsklage; Mängelbeseitigungsklage; Mietzinsminderung, fiktive
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert des Streitgegenstandes einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters wird durch den Jahresbeitrag der fiktiven Minderung bestimmt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es ist ständige Rechtsprechung der Kammer, daß der nach § 3 ZPO zu bemessende Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters durch den Jahresbetrag der fiktiven Minderung bestimmt wird. Hieran wird festgehalten. Maßgeblich ist nach allgemeinen Grundsätzen das Interesse der kl. Partei; auf das Interesse der bekl. Partei kommt es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (in erster Instanz) nicht an. Dem Mängelbeseitigung fordernden Mieter geht es darum, daß eine von ihm behauptete Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch behoben wird. Dieses Interesse wird sachgemäß nach der gegebenenfalls angemessenen Minderung bewertet. Die Beschränkung auf den Jahresbetrag ergibt sich aus dem Gedanken des § 16 GKG. Hiernach ist der Streitwert wie aus der Beschlußformel ersichtlich festzusetzen, da ein Minderungsbetrag von 5 % angemessen erscheint.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Ebenso ZK 62 (GE 87, 517)