Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen
GKG § 16
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist nach dem Jahresbetrag des zu erwartenden Modernisierungszuschlags zu bemessen. 2. Eine damit verbundene Klage auf Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen (hier: Demontage von Gasleitungen) begründet keinen Mieterhöhungsanspruch und ist deshalb für den Streitwert irrelevant.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung - vgl. etwa den Beschluß vom 4. Oktober 2002, 62 T 100/01 - davon aus, daß der Streitwert im Mietverhältnis unter mietvertraglichen Gesichtspunkten zu bemessen ist (vgl. BGH GE 2000, 886). In § 16 Abs. 1 GKG kommt die generelle Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß der Bestand des Mietverhältnisses mit dem Jahresmietwert zu bewerten ist. Daraus ist abzuleiten, daß eine Einzelfrage aus dem Vertragsrecht nicht höher bewertet sein kann als der Wert des Bestandes des Mietverhältnisses. Diese Wertung liegt auch § 16 Abs. 5 GKG zugrunde. Daher muß das Interesse grundsätzlich - abgesehen von den Zahlungsklagen - nach einem Anteil am Mietzins zu bewerten sein, der sich in der Regel aus dem Gebrauchswert ableitet, wie er etwa bei der Minderung zugrunde liegt (vgl. auch OLG Celle NZM 2000, 190). Insbesondere ist bei der Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen der Jahresbetrag des zu erwartenden Modernisierungszuschlages maßgebend (Kammer aaO.). Dieses hat das Amtsgericht berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2002 (GE 2003, 250) verweisen, bezieht sich diese auf den Wert der Beschwer bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung. Insoweit geht die Kammer gleichfalls in ständiger Rechtsprechung gemäß § 9 ZPO von dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag aus. Dies hat jedoch mit der Frage, wie hoch der Gebührenstreitwert ist, nichts zu tun. Die Demontage der Gasleitungen war als Teil der Modernisierungsmaßnahmen geplant und fällt daher nicht ins Gewicht. Eine isolierte Maßnahme dieser Art wäre ohne die Modernisierung nicht vorgenommen worden. Wenn nun aber dieses Bauvorhaben sich kostenmäßig nicht auf die Modernisierungserhöhung auswirkt, so ist sie auch für den Streitwert irrelevant.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Richter bestimmen den Gebührenstreitwert nach freiem Ermessen. Bei Instandsetzungsklagen des Mieters oder Klagen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen entnehmen die Gerichte zum Teil aus § 16 GKG den Grundsatz, daß es auf den Jahresbetrag einer (fiktiven) Minderung oder zu erwartenden Mieterhöhung ankommt. Andere Gerichte folgern aus § 9 ZPO, daß der dreieinhalbfache Jahresbetrag maßgeblich ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und weiterer Instandsetzungsmaßnahmen geklagt. Das Amtsgericht hatte als Streitwert den Jahresbetrag der zu erwartenden Mieterhöhung angenommen.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 16. Juni 2003 verwies die 62. Kammer des Landgerichts Berlin auf ihre ständige Rechtsprechung, daß der Jahresbetrag hier maßgeblich sei. Die Entscheidung des BGH, wonach der dreieinhalbfache Jahresbetrag zugrunde zu legen sei, betreffe nur den Beschwerdestreitwert. Die mit den Modernisierungsmaßnahmen verbundenen Instandsetzungsarbeiten berechtigten nicht zu einer Mieterhöhung und fielen deshalb auch für den Streitwert nicht ins Gewicht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ist schon mißlich, wenn die Gerichte sich nicht auf eine einheitliche Rechtsprechung verständigen können und insbesondere ohne Not die verschiedenen Streitwerte unterschiedlich berechnen (es gibt den Zuständigkeitsstreitwert, den Gebührenstreitwert und den Berufungsstreitwert). Anwälte müssen also in jedem Einzelfall prüfen, welche Mietberufungskammer des Landgerichts Berlin zur Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde oder Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren zuständig wäre. Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin dürfte jedenfalls nach wie vor von dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag ausgehen (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 167 zu § 554 BGB). Die Auffassung der 62. Kammer des Landgerichts Berlin, wonach der Streitwert aus sozialen Gründen wie in § 16 GKG möglichst niedrig zu halten sei, ist noch nachzuvollziehen, wenn auch der Hinweis bei einem anderen Verfahren auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (GE 1992, 539) kaum überzeugend ist. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht in einem ganz anders gelagerten Fall zum Wohnungseigentumsrecht mit ganz anderen Streitwerten eine Begrenzung für notwendig erachtet. Nicht nachzuvollziehen ist allerdings die Auffassung der 62. Kammer, Instandsetzungsmaßnahmen müßten streitwertmäßig mit Null berechnet werden, da hierfür keine Mieterhöhung verlangt werde. Folgerichtig müßte die Kammer den Streitwert bei einer Klage auf Duldung von Instandsetzungsarbeiten (also ohne Modernisierungsmaßnahmen) ebenfalls auf Null festsetzen, was offensichtlich unrichtig ist. Wie bei der Instandsetzungsklage des Mieters ist auch bei Duldungsklagen des Vermieters von einem fiktiven Minderungsbetrag auszugehen (wie hoch wäre die Gebrauchsbeeinträchtigung ohne Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen?), der dann mit 12 oder 42 zu multipizieren wäre (vgl. LG Hamburg ZMR 1991, 437).