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Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem vollen Wert der Hauptsache

LG Berlin65 T 4/1118.02.2011GE 2011, 410

ZPO § 3; GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bemessung des Streitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem vollen Wert der Hauptsache, auf die sich die Beweiserhebung bezieht. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bemessung des Streitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge nach dem Wert der Hauptsache oder eines Teils davon, auf die sich die Beweiserhebung bezieht (BGH - Ill ZB 33/04 -, Beschl. v. 16.9.2004 = GE 2004, 1390 = NJW 2004, 3488).

In dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus:

„... Der Senat bemisst den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachewert, hier also nach dem in der Antragsschrift angegebenen Minderwert des Grundstücks von 50.000 €.

1. Die Frage nach dem Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist in der Rechtsprechung, insbesondere derjenigen der Oberlandesgerichte, umstritten. Die weit überwiegende Meinung bemisst ihn nach dem vollen Hauptsachewert; dem stimmt das Schrifttum nahezu einmütig zu. Einige Oberlandesgerichte setzen dagegen nur einen Bruchteil des Hauptsachewertes an (umfassende Darstellung des Meinungsstandes bei Zöller/Herget aaO. § 3 Rn. 16 Stichwort: „Selbständiges Beweisverfahren"). Auch das Beschwerdegericht teilt diese letztere Auffassung und hat im vorliegenden Fall den Streitwert daher auf die Hälfte des von den Antragstellern angegebenen Minderwerts, d. h. auf 25.000 €, festgesetzt.

2. Der Senat entscheidet diese Streitfrage nunmehr im Sinne der herr­schenden Meinung. [...]"

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Maßgeblicher Streitwert bei einem selbständigen Beweisverfahren ist der volle Wert der Hauptsache, auf die sich die Beweiserhebung bezieht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter behauptete, dass in der Wohnung gesundheitsgefährdende Mängel vorlägen und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Er wies darauf hin, dass er – sollte sich die Gesundheitsgefahr bestätigen – die Miete um 15 % mindern wolle, sich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des dreifachen Minderungsbetrages vorbehalte und die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erwäge. Gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts legte er Beschwerde ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 65 (Einzelrichter), änderte den Streitwertbeschluss ab. Dabei schloss es sich der Entscheidung des BGH vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 -, GE 2004, 1390 = NJW 2004, 3488 an, in welcher der BGH den vollen mutmaßlichen Hauptsachewert zugrunde gelegt hat. Daraus folge vorliegend, dass sich der Wert nach der Minderung von 15 % der Bruttomiete x 42 Monate, dem Zurückbehaltungsbetrag x 36 Monate und dem Jahresbetrag der Nettomiete hinsichtlich der Kündigung x 12 Monate errechne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Bemessung des Streitwerts zur Feststellung der Minderung ist in der Rechtsprechung streitig. Während der 8. Senat des Kammergerichts in Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG den zwölffachen Minderungsbetrag zugrunde legt (Beschluss vom 1. Juli 2009 - 8 W 59/09 -, WuM 2009, 542), gehen das LG Berlin (ZK 63: GE 2009, 269, ZK 65: GE 2010, 413, ZK 67: GE 2008, 269) sowie das KG, 22. Senat (Beschluss vom 16. Juli 2009 - 22 W 76/08 -, GE 2010, 546) in Anwendung des § 9 ZPO vom 42fachen Betrag aus.