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Streitwert der Vorschussklage für Mängelbeseitigung

LG Berlin63 T 121/1214.08.2012GE 2012, 1381

BGB § 536 a Abs. 2; ZPO § 3; GKG § 41 Abs. 5 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung richtet sich - wie bei sonstigen Zahlungsklagen auch - nach dem geltend gemachten Betrag. Der Ansatz des Jahresbetrages einer angemessenen Minderung entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für eine vom Kl. zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobene Vorschussklage über 10.845,80 € auf 1.430 € festgesetzt und dafür den Jahreswert einer angemessenen Minderung der vereinbarten Miete in Ansatz gebracht. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kl., die eine Heraufsetzung des Streitwertes unter Zugrundelegung des geltend gemachten Vorschusses begehrt.

Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung richtet sich, wie bei sonstigen Zahlungsklagen auch, nach dem geltend gemachten Betrag.

Insoweit kommt der Ansatz des Jahresbetrags einer angemessenen Minderung entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht in Betracht. Zwar ist diese Vorschrift grundsätzlich analogiefähig (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2005 - XII ZR 137/05, WuM 2006, 341 = NJW 2006, 378), doch gebietet der Zweck eine entsprechende Anwendung nur in solchen Fällen, in denen der Mieter im Wege der Mangelbeseitigung von dem Vermieter eine ungestörte Gewährung des Mietgebrauches verlangt (vgl. BGH, a.a.O.). Richtet sich die Klage des Mieters auf Instandsetzung, soll aus sozialpolitischen Erwägungen vermieden werden, dass sich der Streitwert der Klage nach den Kosten der Instandsetzungsmaßnahme richtet (BT-Drucks. 15/1971, S. 155; BGH, a.a.O.).

Richtet sich die Klage des Mieters jedoch nicht auf Instandsetzung, sondern auf Zahlung der Kosten der Instandsetzungsmaßnahme, so macht er gerade diese Kosten zum Streitgegenstand. Da der Mieter es als Kl. in der Hand hat, den Streitgegenstand zu bestimmen, treten sozialpolitische Erwägungen insoweit in den Hintergrund. Zumindest in den Fällen, in denen der Mieter den Mangel bereits beseitigt hat und er nach § 536 a Abs. 2 BGB den Ersatz der dafür getätigten Aufwendungen verlangt, richtet sich der Streitwert ohne Weiteres nach dem geltend gemachten Zahlbetrag. Nach Auffassung der Kammer kann es jedoch für die Höhe des Streitwerts keinen Unterschied machen, ob der Mieter zunächst einen Vorschuss einklagt, um mit diesem die Instandsetzung selber durchzuführen, oder ob er zuerst die Instandsetzung durchführt und anschließend die hierfür gemachten Aufwendungen erstattet verlangt. Der Umstand allein, dass sich ein Vorschuss aus Sicht des Mieters als „durchlaufender" Posten darstellt, vermag eine abweichende Streitwertfestsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl. zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Beschwer OLG Koblenz, Beschl. v. 7.5.1991 - 14 W 271/91, MDR 1992, 196).

Bei einer analogen Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf die Vorschussklage des Mieters würde zudem verkannt, dass der zur Instandsetzung erforderliche Vorschuss auch durchaus (erheblich) niedriger sein kann als der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Hat der Mieter beispielsweise wegen eines geringfügigen Defekts an einer Sicherung kein warmes Wasser mehr, so verbliebe eine Klage auf Zahlung der erforderlichen Kosten für den Austausch der Sicherung - legte man für den Gebührenstreitwert den eingeklagten Zahlbetrag zugrunde - in der untersten Gebührenstufe, während der Gebührenstreitwert bei einer analogen Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG in Abhängigkeit von Miethöhe und Minderungsquote durchaus mehrere tausend Euro erreichen kann. Würde man die Klage auf Instandsetzung und die Klage auf Vorschusszahlung hinsichtlich der Gebühren durch eine (analoge) Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG stets gleich behandeln, nähme man dem wirtschaftlich denkenden Mieter die Möglichkeit, sein Rechtsschutzziel auf dem im Einzelfall billigeren Weg erreichen zu können. Dies widerspricht den o.g. sozialpolitischen Erwägungen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Vorschusszahlung für Mängelbeseitigung richtet sich nach dem geltend gemachten Betrag, nicht nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Minderung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG setzte den Gebührenstreitwert für eine vom Kläger zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobene Vorschussklage auf den Jahreswert einer angemessenen Minderung der vereinbarten Miete fest. Dagegen richtete sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Mieters (aufgrund eigenen Rechts).

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 63, setzte den Wert nach dem geltend gemachten Zahlungsbetrag fest. Der Ansatz des Jahresbetrages einer angemessenen Minderung entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG komme nicht in Betracht. Zwar sei diese Vorschrift grundsätzlich analogiefähig, doch gebiete der Zweck eine entsprechende Anwendung nur in solchen Fällen, in denen der Mieter im Wege der Mangelbeseitigung von dem Vermieter eine ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs verlange. Richte sich die Klage des Mieters auf Instandsetzung, solle aus sozialpolitischen Erwägungen vermieden werden, dass sich der Streitwert der Klage nach den Kosten der Instandsetzungsmaßnahme richte. Richte sich die Klage jedoch nicht auf Instandsetzung, sondern auf Zahlung der Kosten der Instandsetzungsmaßnahme, so mache der Mieter gerade diese Kosten zum Streitgegenstand. Für die Höhe des Streitwerts könne es keinen Unterschied machen, ob der Mieter zunächst einen Vorschuss einklage, um damit die Instandsetzung selbst durchzuführen, oder ob er zuerst die Instandsetzung durchführt und dann die Aufwendungen erstattet verlange. Der Umstand allein, dass sich ein Vorschuss aus Sicht des Mieters als „durchlaufender" Posten darstelle, vermöge keine abweichende Streitwertfestsetzung zu rechtfertigen. Bei einer analogen Anwendung nach GKG würde zudem verkannt, dass der zur Instandsetzung erforderliche Vorschuss auch niedriger sein könne als der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Habe der Mieter z. B. wegen eines geringfügigen Defekts an einer Sicherung kein warmes Wasser mehr, so verbliebe eine Klage auf Zahlung der erforderlichen Kosten für den Austausch der Sicherung – lege man für den Gebührenstreitwert den eingeklagten Zahlbetrag zugrunde – in der untersten Gebührenstufe, während der Gebührenstreitwert in Abhängigkeit von Miethöhe und Minderungsquote mehrere 1.000 € erreichen könne. Behandele man die Klage auf Instandsetzung und die Klage auf Vorschuss hinsichtlich der Gebühren durch eine analoge Anwendung des GKG stets gleich, nehme man dem wirtschaftlich denkenden Mieter die Möglichkeit, sein Rechtsschutzziel auf dem im Einzelfall billigeren Weg erreichen zu können.