Streitwert der Räumungsklage nach der Nettokaltmiete
GKG § 16
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach der Mietrechtsreform sieht die Kammer keinen Anlaß, von ihrer ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach sich der Streitwert einer Räumungsklage nach der Nettokaltmiete berechnet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (...)
II. (...) Der Streitwert einer Räumungsklage richtet sich gem. § 16 Abs. 2 GKG nach dem Entgelt, welches einer Jahresmiete entspricht. Dabei ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich die Jahresmiete nach der jährlich nach dem Vertrag zu entrichtenden Nettokaltmiete (OLG Oldenburg WuM 1991, 286 = ZMR 1991, 142; OLG Rostock MDR 1994, 628; OLG Köln ZMR 1998, 697; OLG Bochum WuM 1995, 548; LG Leipzig WuM 1996, 234; LG Münster ZMR 1997, 146 = WuM 1998, 43; LG Flensburg WuM 1998, 44; LG Frankenthal ZMR 1993, 378; LG Kleve JurBüro 1985, 423; Mietprax/Fritz, Fach 10 Rn. 87), der Bruttowarmmiete (KG NZM 2001, 590; OLG Hamm ZMR 1995, 359; OLG Düsseldorf ZMR 1992, 812; ZMR 1998, 692; OLG München NZM 1999, 304 = GE 1999, 44; LG Kiel WuM 1991, 50; WuM 1998, 45; LG Köln WuM 1987, 61; LG Berlin GE 1993, 861; GE 1993, 1041; GE 1998, 358; Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl. II Rn. 288 f.) oder der Bruttokaltmiete - ohne verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten - (BGHZ 18, 169 = NJW 1955, 1633; nunmehr offengelassen in NZM 1999, 794; LG Neuruppin NZM 1999, 304; LG Hamburg WuM 1992, 495; LG Saarbrücken MDR 1994, 316; LG Dresden WuM 1994, 70; LG Frankfurt/Main WuM 1993, 470; AG Hamburg-Bergedorf NJW-RR 2002, 948) berechnet (zum Streitstand mit jeweils weiteren Nachweisen auch Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3083 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 16 GKG Rn. 20 ff.; Kinne/Schach, a. a. O.). Die Kammer hat sich in ihrer ständigen Rechtsprechung der ersten Ansicht angeschlossen und sieht keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Auffassung auch nicht durch die Einführung des § 556 Abs. 1 BGB zum 1.9.2001 durch das Mietrechtsreformgesetz, welcher wegen seiner Stellung im Gesetz und fehlender Verweisungsnormen in § 578 BGB auch nur Geltung für Wohnraummietverhältnisse beanspruchen könnte, überholt worden. § 535 BGB bestimmt die Hauptpflicht des Mieters, die Miete zu entrichten. Den Begriff der Miete aber definiert er nicht.
Für Wohnraum sah aber jeweils der § 556 Abs. 1 des Referentenentwurfes (abgedruckt bei Börstinghaus/Eisenschmid, Neues Mietrecht, Arbeitskommentar, 2001, S. 205) und des Regierungsentwurfes (abgedruckt ebenda) eine Definition des Mietbegriffes vor. Demnach sollte die Miete die Grundmiete und die Betriebskosten umfassen. Hieraus wurde der Schluß gezogen, daß bei Beibehaltung der Definition in § 556 Abs. 1 jedenfalls für Wohnraum sich der Gebührenstreitwert stets nach der Bruttomiete berechne (Langenberg NZM 2001, 69; Stellungnahme des Deutschen Mietgerichtstag e. V., abgedruckt in Börstinghaus/Eisenschmid, S. 218). Allerdings wurde ebenso gesehen, daß mit einer solchen Definition neue Probleme etwa bei der Berechnung von Minderungsbeträgen oder von Mieterhöhungen verbunden sein würden. Der Rechtsausschuß hat in seiner Stellungnahme und Beschlußempfehlung an den Deutschen Bundestag von der im Regierungsentwurf vorgesehenen Legaldefinition bewußt Abstand genommen (Schmid, ZMR 2001, 761), weil er hierdurch gleichfalls neue Streitfragen befürchtete (BT-Drs. 14/5663, S. 169; Börstinghaus/Eisenschmid, a. a. O., S. 206). Durch die Aufgabe der Definitionsabsicht sollte vielmehr eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Miete - wie Netto-, Brutto- oder Teilinklusivmiete - verhindert werden (BR-Drs. 439/00, S. 126; Börstinghaus/Eisenschmid, a. a. O., S. 207). Er hielt die Schaffung eines einheitlichen gesetzlichen Mietbegriffes für nicht möglich, wenn die Parteien weiterhin Brutto-, Netto- oder Teilinklusivmieten vereinbaren können sollen (Börstinghaus/Eisenschmid, a. a. O., S. 217). Der Deutsche Bundestag ist dieser Empfehlung gefolgt. Eine Beschränkung des Mietbegriffes auf die Bruttomiete hat somit nicht stattgefunden. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der für die Gebührenberechnung maßgebliche Streitwert einer Räumungsklage ist von der Jahresmiete zu berechnen. Ob die Betriebskosten warm oder kalt dazuzählen, ist umstritten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht hatte den Streitwert nach der Nettokaltmiete, also ohne Betriebskosten berechnet. Die Beschwerde war erfolglos.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 23. August 2002 bestätigte das Landgericht Rostock seine ständige Rechtsprechung, wonach zur Miete im Sinne des § 16 GKG nur die Nettokaltmiete gehöre. Daran habe sich auch durch die Mietrechtsreform, die ohnehin nur für Wohnraum Bedeutung habe, nichts geändert. Vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich von einer Legaldefinition des Mietbegriffs Abstand genommen, also nichts neu geregelt.