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Streitwert der Mängelbeseitigungsklage nach dem 3,5fachen Jahresbetrag einer fiktiven Mietminderung

LG Berlin67 T 52/0123.07.2001GE 2002, 733

GKG § 25; ZPO §§ 2, 3, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung aus der Nettokaltmiete zu berechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für den Streitwert der Mängelbeseitigungsklage ist gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO der 3,5fache Jahresbetrag der auf Grund des Mangels gegebenen (fiktiven) Minderung anzusetzen (BGH, Beschluß vom 17. Mai 2000, NZM 2000, 713; so auch LG Hamburg WuM 1994, 624; LG Berlin NJW-RR 1997, 652; Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 2. Aufl. 1999, Teil II Rn. 285 m. w. N.). Anders als der Beschwerdeführer meint, berechnet sich dieser (fiktive) Minderungsbetrag aus der Nettokaltmiete. Die zitierte Entscheidung des Kammergerichts (Beschluß vom 6.3.2000, KG-Report 2000, 187) ist nicht einschlägig, da sich die dort getroffene Streitwertfestsetzung auf eine solche nach § 16 GKG, und nicht auf §§ 2, 3 und 9 ZPO stützt. Es kommt vorliegend daher weder nach dem Wortlaut auf den Mietzins an, noch ist für das Vermieterinteresse das Rückerlangungsinteresse maßgeblich. Ein Anhaltspunkt dafür, daß eine Berücksichtigung der Heiz- und Nebenkosten geboten wäre, ist angesichts der behaupteten Mängel nicht ersichtlich. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nach dem Streitwert. Wenn dieser nach billigem Ermessen (des Gerichts) festzusetzen ist, weil nicht ein bestimmter Geldbetrag eingeklagt wird, wenden die Gerichte zunehmend § 9 ZPO an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten unter anderem die Beseitigung von verschiedenen Mängeln im Prozeß verlangt; nach Abschluß des Verfahrens wandte sich ihr Rechtsanwalt gegen die Streitwertfestsetzung durch das Gericht.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 23. Juli 2001 meinte das Landgericht Berlin, maßgeblich sei der 3,5fache Jahresbetrag einer fiktiven Minderung aufgrund der Mängel. Dieser fiktive Minderungsbetrag sei allerdings aus der Nettokaltmiete zu berechnen. Nachdem inzwischen auch die 63. und die 65. Kammer des Landgerichts Berlin auf den 3,5fachen Jahresbetrag abstellen (GE 2002, 162), dürfte die frühere Auffassung, maßgeblich sei der Jahresbetrag, überholt sein.