Streitwert/Beweissicherungsverfahren
§ 3 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert/Beweissicherungsverfahren; Beweissicherungsverfahren/Streitwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert bei Beweissicherungsverfahren richtet sich nach dem Wert des zu sichernden Anspruches.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von der Antragstellerin angefochtene Entscheidung mit dem Begehren, den Verfahrenswert hinsichtlich der Beweissicherung auf 500,-- DM festzusetzen, bedurfte keiner Abänderung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht festgestellt werden, daß nach herrschender Meinung der Streitwert bei Beweissicherungsverfahren nur einen Bruchteil des Wertes des zu sichernden Anspruches ausmachte. In der Rechtsprechung wird vielmehr auch die Auffassung vertreten, daß beim isolierten Beweissicherungsverfahren der Wert des zu sichernden Anspruchs maßgeblich ist, da die geringe Gebühr dem Umstand bereits Rechnung trägt, daß die Hauptsache nicht im Streit ist (Baumbach-Hartmann, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 46. Auflage 1988, Anhang zu § 3 ZPO unter Stichwort Beweissicherung mit den dortigen Nachweisen). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die beschließende Kammer stets die Rechtsauffassung vertreten hat, daß es auf den Wert des zu sichernden Anspruches ankommt und von diesem nicht noch einmal ein Abzug zu machen ist. Deshalb konnte auch nicht der Auffassung der Antragstellerin gefolgt werden, wonach nur 500,-- DM festzusetzen seien, weil der Wert des zu sichernden Anspruchs maximal 1.500,-- DM betragen habe. ...
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Anmerkung: Vgl. LG Berlin (ZK 61) in GE 84, 87.