veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Streitwert bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGHXII ZB 133/0631.01.2007unveröffentlicht

ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1580

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitwert bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Hinzuziehung einer sachverständigen Hilfsperson; Interesse an nicht zu erteilender Auskunft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft.

2. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Die Kosten der Zuziehung einer Sachkundigenhilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien streiten im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbundverfahren um nachehelichen Ehegattenunterhalt.

2 Durch Teilurteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 13. September 2005 wurde der Antragsteller verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2004 und über sein Vermögen zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

3 I. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4 1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Bekl. bemißt, noch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt werden können. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1986 f. = BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluß vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).

5 Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits grundsätzlich geklärt, daß im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH Beschluß vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - NJW-RR 1991, 509 und Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 f.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigten, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 f.).

6 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

7 a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f.). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert dargelegt (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig (BGH Beschluß vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948).

8 b) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muß es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungswegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Interesse des zur Auskunft Verurteilten richtet sich danach, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bekl. wurde im Rahmen eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsrechtstreit auf Erteilung einer Auskunft über seine Einkünfte verurteilt. Seine Berufung wurde wegen Nichterreichens der Rechtsmittelbeschwer von 600 € als unzulässig verworfen. Dagegen legte der Bekl. Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH verwarf die Rechtsmittelbeschwerde als unzulässig. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes sei das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei grundsätzlich auf den Aufwand an zeit und Kosten abzustimmen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Die Kosten der Zuziehung einer Sachkundigenhilfsperson könnte nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Streitwert sei vorliegend nicht zu beanstanden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung ist in Familiensache ergangen, ist aber auch für mietrechtliche Streitigkeiten maßgebend. Dabei ist zwischen dem Streitwert für die Klage und dem Rechtsmittelstreitwert des zur Auskunft verurteilten Bekl. zu unterscheiden. Der Streitwert für die Auskunftsklage richtet sich nach § 3 ZPO und wird nach einem Bruchteil des Anspruchs bewertet, dessen Geltendmachung er vorbereiten soll (ein zehntel bis ein viertel - Vergleiche Thomas/Putzow, ZPO, § 3 Rdn. 21). Danach richtet sich auch der Rechtsmittelstreitwert für den unterlegenen Kl.. Ist auf Erteilung der Auskunft erkannt worden, greift die Rechtsprechung auch des vorliegenden Urteils, in der die bisherige Linie des BGH zusammen gefaßt wird.