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Streitwert bei Räumung und gleichzeitige Entfernung von Baulichkeiten

OLG Rostock3 W 65/1402.06.2014GE 2014, 1062

GKG §§ 41 Abs. 2, 63 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder Ähnliches verlangt wird, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1. ist zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts erhöht sich der Gegenstandswert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten, wenn - wie hier - neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder ähnliches verlangt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des KG (vgl. Beschl. v. 19.11.2012, 8 W 80/12, GE 2013, 350 = MDR 2013, 430 m.w.N.), des OLG Düsseldorf (vgl. Beschl. v. 22.11.2007, 24 W 82/07, GE 2008, 1255), des OLG Hamburg (vgl. Beschl. v. 15.2.2000, 4 W 6/00, NJW-RR 2001, 576) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 22.1.2014, 3 U 128/11), an der festgehalten wird. Auch die Literatur hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 41 GKG, Rn. 23 „Beseitigungsanspruch"; Schneider in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 546 Rn. 79; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3789).

Soweit das Landgericht - insoweit zutreffend - auf die abweichende Ansicht des BGH (Beschl. v. 8.3.1995, XII ZR 240/94, GE 1995, 556 = MDR 1995, 530) verweist, vermag der Senat dieser nicht zu folgen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungen des KG (aaO.) und des OLG Hamburg (aaO.), die sich mit jener Entscheidung des BGH ausführlich auseinandersetzen, nimmt der Senat zwecks Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug und schließt sich diesen an.

Soweit das Landgericht - ebenfalls im Ansatz zutreffend - auf das regelmäßig maßgebliche Interesse des Kl. abstellt, so rechtfertigt dies eine abweichende Beurteilung gerade nicht. Das Interesse des klagenden Vermieters/Verpächters geht vielmehr dahin, dass der Mieter/Pächter die erforderlichen Maßnahmen zu der von ihm zusätzlich begehrten Entfernung und Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten auf eigene Kosten vornimmt und die Beseitigungsarbeiten auf dem Grundstück des Vermieters/Verpächters nicht von ihm selbst zu veranlassen sind mit der Folge, dass ihm die Kosten dafür zur Last fallen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder Ähnliches verlangt wird, erhöht sich dadurch der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit der Klage verlangte ein Kleingartenverein Herausgabe und Räumung eines Grundstücks und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten. Die hierfür anfallenden Kosten berücksichtigte das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung nicht. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Beschwerde ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG Rostock (Einzelrichter) änderte den Beschluss des Landgerichts ab. Der Gegenstandswert der Räumungsklage erhöhe sich um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten, wenn neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten verlangt werde. Dies entspreche der Rechtsprechung des KG (GE 2013, 350), des OLG Düsseldorf (GE 2008, 1255), des OLG Hamburg (NJW-RR 2001, 576) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten werde. Soweit das Landgericht auf die abweichende Ansicht des BGH (Beschluss vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94, GE 1995, 556) verweise, vermöge der Senat dieser nicht zu folgen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen des KG und des OLG Hamburg, die sich mit jener Entscheidung des BGH ausführlich auseinandersetzten, nehme der Senat zwecks Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug und schließe sich diesen an.

Das Interesse des klagenden Vermieters gehe dahin, dass der Mieter die erforderlichen Maßnahmen zu der von ihm zusätzlich begehrten Entfernung und Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten auf eigene Kosten vornehme und die Beseitigungsarbeiten auf dem Grundstück des Vermieters nicht von ihm selbst zu veranlassen seien, was zur Folge hätte, dass ihm die dadurch entstehenden Kosten zur Last fielen.