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Streitwert bei Notwegerecht

BGHV ZR 186/1411.06.2015unveröffentlicht

ZPO §§ 3, 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Ermittlung des Beschwerdewertes bei Verurteilung zur Duldung eines Notwegerechts.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten über ein Notwegerecht zugunsten der Kl. am Grundstück des Bekl. Von beiden Grundstücken grenzt nur das Grundstück des Bekl. an die öffentliche Hauptstraße an; das klägerische Grundstück hat dagegen keinen öffentlichen Zugang zur Straße. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Bekl. unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, über das in seinem Eigentum stehende Grundstück den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen der Kl., ihres Lebensgefährten und deren Lieferanten und Handwerker sowie den Zugang von Besuchern der Kl. und/oder ihres Lebensgefährten zu dem Grundstück der Kl. zu dulden. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will er die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Bekl. nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Bekl., der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5).

4 2. Dass sein Grundstück infolge der Verurteilung durch das Berufungsgericht eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Bekl. in der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht.

5 a) Es fehlt bereits an einer hinreichenden Grundlage für eine Schätzung des Verkehrswerts des Grundstücks. Der Bekl. verweist darauf, dass ausweislich der für das Grundstück abgeschlossenen Gebäudebrandversicherung die derzeitige Gesamtversicherungssumme 479.000 € betrage und der Verkehrswert durch den Notweg um jedenfalls 5 % gemindert werde. Der Versicherungswert einer Gebäudebrandversicherung, der sich an den Kosten, die für den Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Gebäudes benötigt werden, orientiert, lässt jedoch keinen Rückschluss auf den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks zu.

6 b) Soweit der Bekl. ergänzend geltend macht, dass mit der Verpflichtung zur Duldung des Zugangs des Grundstücks durch eine Vielzahl von Personen eine immense Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts einhergehe, kann dies nur im Rahmen der Minderung des - hier nicht glaubhaft gemachten - Verkehrswerts des Grundstücks von Bedeutung sein; eine gesonderte Beschwer folgt hieraus nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 19/12, juris Rn. 11).

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8 Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist insoweit die Beschwer des Bekl. (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 12), wobei der Gegenstandswert gemäß § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges - hier: 12.000 € - begrenzt wird.