Streitwert bei Modernisierungsduldungsklagen
§ 11 AMVOB, § 3 ZPO, §§ 12, 16 GKG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert bei Modernisierungsduldungsklagen; Modernisierungsmaßnahme; Wertverbesserungszuschlag; Bemessung des Streitwerts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Streitwertfestsetzung bei Modernisierungsduldungsklagen; Festsetzung mit dem 36fachen Monatsbetrag des voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Modernisierungszuschlages.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Streitwertfestsetzung nicht der Jahresmietzins für die von den Bekl. innegehaltene Wohnung als Berechnungsgröße für den Streitwert heranzuziehen, sondern es kann lediglich das tatsächlich geltend gemachte Klagebegehren berücksichtigt werden. Die Kl. verlangten von den Bekl. lediglich den Anschluß der Wohnung an die verstärkte Elektrosteigeleitung im Treppenhaus zu dulden. Diesem Klagebegehren liegt eine Modernisierungsmaßnahme betreffend die Wohnung der Bekl. zugrunde, für die ein Wertverbesserungszuschlag, der von den Kl. unbestritten mit monatlich 23,-- DM angegeben worden ist, gemäß § 11 AMVOB vom Vermieter gefordert werden darf. Bei derartigen Klagen ist das Interesse der Kl. an der Durchführung der Maßnahme mit dem 36fachen Monatsbetrag des voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Wertverbesserungszuschlages zu bemessen. Für die Ansetzung des dreifachen Jahresbetrages des Wertverbesserungszuschlages ist zu berücksichtigen, daß der Vermieter durch die Maßnahmen nicht nur einen erhöhten Mietzins erzielt, sondern das Mietobjekt gleichzeitig eine Substanzverbesserung und damit einhergehend eine Wertsteigerung erfährt.