Streitwert bei Minderungsklage
GKG § 41 Abs. 5 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert bei Minderungsklage; Mietmangel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein auf die Feststellung der Minderung gerichteter Klageantrag ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12fachen Minderungsbetrag zu bemessen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 4 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Bekl. macht zutreffend geltend, dass der auf Feststellung der Minderung gerichtete Klageantrag zu 2) mit dem Jahresminderungsbetrag zu bemessen ist, d. h. mit 12 x 165,25 € (25 % von 661,38 €) = 1.983,00 €, und nicht mit dem Minderungsbetrag für 42 Monate.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Wertbemessung nicht die Vorschrift des § 9 ZPO zugrunde zu legen, sondern der Wert ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12fachen Minderungsbetrag zu bemessen. Der Senat hat keinen Anlass, von seiner ausführlich begründeten ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage, die im Übrigen mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte übereinstimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2009, 24 W 16/09 - GE 2009, 1188; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.6.2009, 3 U 169/08 - GE 2008, 1122; s. a. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2009, 4 W 12/09, jeweils insoweit abrufbar bei Juris), abzurücken. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 4.8.2011, 8 W 48/11 (AGS 2011, 558), vom 26.8.2010, 8 W 38/10 (MDR 2010, 1493), vom 1.7.2009, 8 W 59/09 (MDR 2009, 1135), vom 11.6.2012, 8 W 44/12 (MDR 2012, 1085) und vom 21.2.2013, 8 W 11/13.
Soweit sich das Landgericht in seinem Beschluss auf eine - offenbar nicht veröffentlichte - Streitwertentscheidung des BGH zum Az. VIII ZR 235/09 bezieht, lag (ausweislich des Urteils vom 24.3.2010 in jener Sache) ein Streit um eine Mieterhöhung zugrunde und keine Klage auf Feststellung einer Mietminderung. Diese erscheint dem Senat nach wie vor als Spiegelbild einer Instandsetzungsklage (vgl. BGH, Beschluss vom 17.5.2000 - XII ZR 314/99 - Tz. 7) und daher entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative GKG zu bewerten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht zitierten Revisionsverfahren bei dem Bundesgerichtshof – VIII ZR 155/11 -. Die veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11 - (GE 2012, 681 = MDR 2012, 509) setzt sich nicht mit der Höhe des Streitwertes auseinander.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO scheidet aus, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft ist (s. BGH WuM 2012, 114).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 9 der Zivilprozessordnung (3 ½-facher Jahresbetrag) ist für die Klage auf Minderungsfeststellung nicht anwendbar, sondern § 41 Abs. 5 Gerichtskostengesetz analog (zwölffacher Minderungsbetrag), so das Kammergericht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hatte den Streitwert für die Klage auf Feststellung der Mietminderung auf den 42fachen Minderungsbetrag festgesetzt. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das KG verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach § 9 ZPO nicht anwendbar sei; diese Rechtsprechung stimme auch mit der anderer Oberlandesgerichte überein. Der Streitwert sei vielmehr analog § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den Jahresbetrag der monatlichen Minderung zu begrenzen.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wortlaut BGB „§ 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend."