Streitwert bei Klage auf Notwegerecht
ZPO § 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Streitwert bei Klage auf Notwegerecht; Notwegrente; Wertsteigerung/Wertminderung durch Notwegerecht; Mitbenutzung des Nachbargrundstücks
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Benutzung von Nachbargrundstücken zur Herstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (Notweg) bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Klägers an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesses entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. ist Eigentümer eines Grundstücks, welches über keine Anbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt. Er nutzte seit Jahrzehnten eine über das benachbarte Grundstück des Bekl. zu 1 (fortan: Bekl.) führende Zuwegung. Diese hat der Bekl. Anfang des Jahres 2011 umgepflügt.
2 Soweit hier von Interesse, hat das Landgericht den Bekl. verurteilt, die Nutzung eines näher bezeichneten Teils seines Grundstücks zur Herstellung der notwendigen Verbindung des Grundstücks des Kl. mit einem öffentlichen Weg als Notweg zu dulden. Die Berufung des Bekl. ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht die Duldungspflicht von der Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 500 € abhängig gemacht hat.
3 Mit der Beschwerde will der Bekl. die Zulassung der Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisionsverfahren seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen kann. Der Kl. beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, hilfsweise dessen Zurückweisung.
II. 4 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Bekl. nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 ZPO).
5 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, GE 2012, 1314 f.). Danach bemisst sich die Beschwer des Bekl., welche er in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, GE 2011, 1080). Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (dazu Senat, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, GE 2009, 715 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 - jeweils m.w.N.).
6 2. Entgegen der Auffassung des Bekl. ist sein Interesse an der Beseitigung der Duldungsverurteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das Interesse des Kl. an der Verurteilung. Dieses - und damit der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einer Abweisung der Klage - bemisst sich nach dem Wert, den das Notwegrecht für sein Grundstück hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3). Von diesem Interesse ist das Interesse des Bekl. an der Beseitigung der Verurteilung unabhängig. Beide Interessen stimmen nicht überein.
7 3. Zu der maßgebenden Wertminderung, die sein Grundstück bei einer Aufrechterhaltung der Verurteilung erleidet, trägt der Bekl. nichts Konkretes vor. Er beruft sich lediglich darauf, dass die landwirtschaftliche Nutzung seiner Ackerflächen durch den Notweg erheblich erschwert würde. Welche Auswirkungen dies auf den Grundstückswert hat, legt er nicht dar. Er trägt auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Schätzung der Wertminderung ermöglichen.
III. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog. Anders als für die Bemessung der Beschwer des Bekl. ist insoweit maßgebend das Interesse des Kl. an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesse entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Kl. durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (OLG Jena, JurBüro 1999, 196 f.). Diese Wertsteigerung hat der Kl. mit 30.000 € dargelegt. Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Ansicht (OLG Rostock, GE 2013, 1002; OLG Köln, JurBüro 2011, 262 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 199 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2002 - 11 W 149/02, juris; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Notweg") ist die Wertsteigerung nicht gleich der Summe der Herstellungs- und Unterhaltungskosten des Weges zuzüglich der dreieinhalbfachen Notwegrente. Ein Kl., der von dem benachbarten Grundstückseigentümer die Duldung der Überwegung dessen Grundstücks aufgrund eines Notwegrechts erreichen will, hat kein Interesse daran, Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Weges aufzuwenden; auch hat er kein Interesse an der Zahlung einer Rente als Gegenleistung für die Duldungsverpflichtung. Der Wert seines Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht. Die mit dessen Ausübung verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Benutzung von Nachbargrundstücken zum Zwecke eines Notwegs bestimmt sich nach der Wertsteigerung, die das Grundstück durch Gewährung eines Notwegrechts erfährt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks ohne eigenen Zugang zu einem öffentlichen Weg; er nutzt seit Jahrzehnten einen über das benachbarte Grundstück des Beklagten führenden Notweg, den der Beklagte Anfang 2012 umgepflügt hat.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, die Nutzung eines Grundstücksteils zur Herstellung eines Notwegs für das klägerische Grundstück zu dulden. Die Berufung des Beklagten ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das OLG die Duldungspflicht von der Zahlung einer jährlichen Notwergrente von 500 € abhängig gemacht hat. Mit der Beschwerde will der Beklagte Revisionszulassung erreichen, um seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen zu können. Der BGH hielt die Beschwerde für unzulässig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn es in einem solchen Fall um die Zulassung der Revision geht, ist der Streitwert für die Beteiligten unterschiedlich: Für den Grundstückseigentümer, der einen Notweg dulden soll, ist die Wertminderung entscheidend, die sein Grundstück dadurch erleidet, dass er den Notweg dulden muss. In welcher Höhe eine Notwegrente gezahlt werden muss, spielt keine Rolle. Insoweit gilt also nichts anderes als bei einer Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit. Das Interesse des Nachbarn, der einen Notweg braucht, um sein Grundstück nutzen zu können, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die das Grundstück durch Gewährung des Notwegerechts erfährt. Diese Wertsteigerung ist nicht mit der Summe der Herstellungs- und Unterhaltungskosten für den Notweg gleichzusetzen. Grundsätzlich müssen die Beteiligten jeweils plausible Schätzungen für Wertminderung bzw. Werterhöhung vortragen, um die Streitwertgrenze (20.000 €) überwinden zu können.