veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Streitwert bei Einzelanspruch aus Mietverhältnis

KG8 W 41/1007.02.2011GE 2011, 1020

GKG § 41 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich über das Bestehen oder den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich hier rückständige und zukünftige Geldforderungen des Vermieters. Aus diesem Grund fällt die Leistungsklage des Vermieters nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der Klage hat die Kl. von der Bekl. Zahlung von Mietzins, Nutzungsentschädigung und eines Kündigungsfolgeschadens in Höhe von 67.581,66 € für die Zeit von April 2008 bis einschließlich September 2009 und die Zahlung eines monatlich ab Oktober 2009 zu zahlenden Kündigungsfolgeschadens verlangt. Darüber hinaus hat sie beantragt, festzustellen, dass die Bekl. ihr gegenüber aufgrund der Kündigung des Mietvertrages auch über den Kündigungsfolgeschaden hinaus schadensersatzpflichtig ist.

Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert mit einem im Urteil vom 10. Juni 2010 enthaltenen Beschluss auf bis zu 700.000 € festgesetzt, wobei laut Beschluss 2.879,06 € auf die hilfsweise Aufrechnung der Bekl. entfallen sollten. Die Kl. hat gegen den ihr am 23. Juni 2010 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010, der am 2. Juli beim Landgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gebührenstreitwert auf 72.145,70 € festzusetzen. Mit teilweisem Abhilfebeschluss vom 27. Juli 2010 hat das Landgericht den Gebührenstreitwert auf bis zu 350.000 € festgesetzt und der Streitwertbeschwerde der Kl. im Übrigen nicht abgeholfen.

II. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat den Gebührenstreitwert im Ergebnis zutreffend mit Beschluss vom 27. Juli 2010 auf bis zu 350.000 € festgesetzt.

Der Kl. kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, der Gebührenstreitwert bestimme sich vorliegend nach § 41 Abs. 1 GKG, weil die Bekl. das Bestehen des Mietvertrages bestritten habe.

§ 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich über das Bestehen oder den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich hier rückständige und zukünftige Geldforderungen des Vermieters. Aus diesem Grund fällt die Leistungsklage des Vermieters nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (BGH, KostRsp. § 16 GKG a. F. Nr. 39; BGH, NJW-RR 2005, 938; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VIII, Rdnr. 237). [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Leistungsklage des Vermieters ist für den Wert auch dann maßgeblich, wenn es letztlich um den Bestand des Mietverhältnisses geht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit der Klage verlangte die Vermieterin u. a. Zahlung rückständiger Miete, Nutzungsentschädigung und Ersatz des Kündigungsfolgeschadens. Das Landgericht berechnete den Streitwert nicht nach dem einjährigen Mietbetrag, sondern nach dem höheren Wert der einzelnen Anträge. Hiergegen Beschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück. Zwar handele es sich letztlich um einen Streit der Parteien über den Bestand des Mietverhältnisses. Der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand werde jedoch durch Einzelansprüche aus dem Mietverhältnis bestimmt, so dass § 41 Abs. 1 GKG keine Anwendung finde.