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Streitwert bei einseitiger Hauptsachenerledigungserklärung

KG8 W 41/04 Einzelrichter13.05.2004GE 2004, 1231

ZPO § 91

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung wird nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der vom BGH vertretenen Auffassung (BGH NJW-RR 1990, 1474; BGH NZM 1999, 21; BGH NJW-RR 1996, 1210; BGH NJW-RR 1993, 765) angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (Beschluß des Senates vom 16. September 1996 - 8 W 5829/96 - (unveröffentlicht); Beschluß des Senates vom 6. März 1997 - 8 W 877/87, KGR 1997, 283; Beschluß des Senates vom 29. Januar 2001 - 8 W 9/01, GE 2001, 694). Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bleibt die Erledigungserklärung des Klägers einseitig, bemißt sich der Streitwert nicht nach der Hauptsache, sondern nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte hatte sich dieser Erklärung nicht angeschlossen. Der Anwalt des Klägers wollte seine Kosten nach dem ursprünglichen Streitwert der Hauptsache abrechnen, hatte damit aber beim Landgericht in der ersten Instanz keinen Erfolg. Auch das Kammergericht änderte die Entscheidung nicht ab.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 8. Senat des Kammergerichts kam in einer Einzelrichter-Entscheidung zum Ergebnis, daß der Streitwert sich nach den bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimme. Hierzu wird auf die ständige Rechtsprechung des 8. Senats Bezug genommen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtsprechung des Kammergerichts hat erhebliche finanzielle Auswirkungen. Zum einen ist das "Einkommen" der beteiligten Anwälte als Prozeßbevollmächtigte betroffen. Zum anderen sind die Kosten für die unterliegende Partei geringer. Dennoch begegnet die Rechtsprechung erheblichen Bedenken. Sie entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des BGH, die jedoch von vielen Gerichten nicht geteilt wird, übrigens auch nicht von einigen Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin und auch nicht von vielen Amtsrichtern in der ersten Instanz.

Nach einseitiger Hauptsachenerledigungserklärung ergeht ein Urteil, in dem festgestellt wird, daß die Hauptsache erledigt ist oder nicht. Das hängt davon ab, ob die ursprünglich erhobene Klage zulässig und begründet war, der Anspruch jetzt aber nicht mehr durchsetzbar ist, weil der Schuldner z. B. gezahlt hat oder der Anspruch sich durch Aufrechnung erledigt hat. Jedenfalls bleibt aber die Hauptsache der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits. Dann ist es nicht ganz nachvollziehbar, warum jetzt nur noch die Kosten den Wert der Sache bestimmen sollen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Landgerichts Berlin, ZK 62, in diesem Heft Seite 1234 zu verweisen, wonach das die Erledigung feststellende Urteil Rechtskraftwirkung in bezug auf die (ursprüngliche) Hauptsache hat.