Streitwert bei Anfechtung des Wirtschaftsplans
WEG § 28 Abs. 2, 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert bei Anfechtung eines Wirtschaftsplanbeschlusses ist regelmäßig höchstens auf 25 % des Gesamtvolumens festzulegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gegen die Zulässigkeit der vom Landgericht als Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerde bestehen keine Bedenken.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie das Recht verletzt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG), mit anderen Worten ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 546 ZPO). Soweit das Beschwerdegericht ein Ermessen auszuüben hatte, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, und ob hierbei die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen wurden (Niedenführ, WEG, 10. Aufl., GKG, § 49 a Rn. 65; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.1.2011, 5 W 21/11, Rn. 4 m. w. N., juris).
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Wert der Klage betreffend die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan für 2013 (TOP 17 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 11.9.2013), der allein streitig ist, mit 5.960,36 € angenommen.
Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung ist das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung; hiervon sind gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG 50 % als Streitwert festzusetzen, soweit sich nicht aus den in § 49 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG genannten Ober- und Untergrenzen anderes ergibt.
Zu Recht hat das Landgericht bei der Bestimmung sowohl des Interesses der Kl. als auch des Interesses aller Parteien an der Entscheidung sein Ermessen ausgeübt. § 49 a GKG gibt lediglich vor, in welchem Umfang das Interesse des Kl. und aller Parteien bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist, nicht aber, wie das jeweilige Interesse zu bestimmen ist (Suilman, WEG, 3. Aufl., § 49 a Rn. 3 a). Damit ist - anders als nach altem Recht - lediglich das Verhältnis von Einzel- und Gesamtinteresse kein zulässiger Gesichtspunkt (mehr) für die Ermessensentscheidung.
Bei der Bewertung des Gesamtinteresses aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan hat das Landgericht zu Recht nicht bloß formal auf den Gesamtbetrag abgestellt, der sich aus den voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt und der Grundlage für das jeweils aufzubringende Hausgeld ist (so aber OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; KG, ZMR 2014, 230; LG Braunschweig ZMR 2011, 481). Der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes bringt das Interesse aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung deshalb nicht angemessen zum Ausdruck, weil der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalles des Wirtschaftsplanes, sondern seine Anpassung - etwa wegen unterschiedlicher Auffassungen über die zu prognostizierenden Ausgaben mit der Folge einer Reduzierung oder auch Erhöhung des Gesamtbetrages - zum Gegenstand hat. Auch führt die Anfechtung des Wirtschaftsplanes nicht dazu, dass die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung des im angefochtenen Beschluss festgesetzten Hausgeldes entfällt; vielmehr besteht die Zahlungspflicht bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG fort (Jennißen in: Jennißen [Herausgeber], WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 73 m. w. N.). Im Übrigen sind von den Wohnungseigentümern Hausgeldvorschüsse in aller Regel - so auch nach dem hier angefochtenen Beschluss - über das Ende eines Wirtschaftsjahres hinaus bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes zu zahlen. Vor diesem Hintergrund beträgt das Interesse aller Parteien an der Entscheidung nur einen Bruchteil des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes. Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20 % bis 25 % des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (Senatsbeschluss vom 12.5.2014, 19 W 22/14, WuM 14, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136 Rn. 14; OLG Koblenz ZMR 2012, 457 Rn. 4; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873, Rn. 3; Niedenführ, aaO., Rn. 35, 23; Suilmann, aaO. Rn. 16).
Die seit dem 1.1.2007 in Kraft getretene Neuregelung des Streitwertes für Wohnungseigentumssachen in § 49 a GKG hat nicht dazu geführt, dass die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung, das Interesse aller Parteien und Beigeladenen an der Entscheidung bei der Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplanes nach einem Bruchteil des Nennbetrages zu bestimmen, obsolet oder gar ausgeschlossen ist. Wie das OLG Stuttgart aaO. überzeugend ausgeführt hat, wollte der Reformgesetzgeber mit der in § 49 a GKG getroffenen Regelung, wonach als Wert grundsätzlich 50 % des Gesamtinteresses aller Beteiligten maßgeblich ist, lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass das Kostenrisiko bei gleichem Streitwert aufgrund des Reformgesetzes für eine Partei deutlich eingeschränkt werden sollte (OLG Stuttgart aaO., Rn. 15 ff.). Die erforderliche Ermessensausübung zur Bestimmung des Interesses aller Beteiligten ist dadurch nicht entbehrlich geworden.
Die danach bei der Bestimmung des Gesamtinteresses zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hat das Landgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe beachtet. Das gilt auch für die Bewertung des Interesses der Kl. Insoweit gilt nichts anderes als für die Bewertung des Gesamtinteresses. Hier hat das Landgericht zudem ausdrücklich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kl. den Beschluss über den Wirtschaftsplan aus formalen Gründen angefochten haben. Mit Blick darauf, dass die Kl. weder geltend gemacht haben, dass der Wirtschaftsplan aus sachlichen Gründen zu beanstanden sei, noch dass er nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden sei, liegt das auf Seiten der Kl. angenommene Einzelinteresse mit 25 % des Gesamtbetrages des auf sie entfallenden Abrechnungsergebnisses am oberen Rand des noch Vertretbaren. Denn es erscheint gerechtfertigt, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, in Fällen einer Anfechtung aus lediglich formalen Gründen den Wert des mit der Anfechtung verfolgten Interesses zusätzlich deutlich abzusenken (Niedenführ aaO. Rn. 24, 35; Suilmann aaO. Rn. 16 m.w.N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert bei Anfechtung des Wirtschaftsplans kann auf bis zu 25 % des Gesamtbetrages festgelegt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Angefochten wurde ein Wirtschaftsplan mit einer Gesamtsumme von ca. 24.000 €. Das LG hat den Streitwert auf knapp 6.000 € festgesetzt. Hiergegen die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplans bringt das Interesse aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung nicht angemessen zum Ausdruck, weil der Streit nicht grundsätzlich den ersatzlosen Wegfall des Wirtschaftsplanes, sondern seine Anpassung – etwa wegen unterschiedlicher Auffassungen über die zu prognostizierenden Ausgaben mit der Folge einer Reduzierung oder auch Erhöhung des Gesamtbetrages – zum Gegenstand hat. Ohnehin besteht die Zahlungspflicht bis zur rechtskräftigen Aufhebung des angefochtenen Wirtschaftsplanbeschlusses fort. Deshalb beträgt das Interesse aller Parteien an der Entscheidung nur einen Bruchteil des Gesamtbetrags. Sofern keine abweichenden Anhaltspunkte – etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplans – gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20 bis 25 % des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplans bewertet werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nur der Prozessbevollmächtigte kann ein Interesse an der Heraufsetzung des Streitwertes haben. Die Parteien müssten nur höhere Gebühren zahlen. 25 % des Volumens des Wirtschaftsplans sind aber als Obergrenze noch zu rechtfertigen.
Im Übrigen kann die Anfechtung eines Wirtschaftsplanbeschlusses aus materiellen Gründen kaum Erfolg haben, weil den Eigentümern ein weites Verwaltungsermessen zur Festlegung der Hausgeldvorschüsse zusteht. Erst bei einer deutlichen Überschreitung wird eine Korrektur durch das Gericht angezeigt sein. Eine Erhöhung der Ansätze anzustreben, wird kaum je sinnvoll sein. Die rechtskräftige Entscheidung, die nur über eine Verpflichtungsklage erzielt werden kann, wird kaum vor Abrechnungsreife der jährlichen Betriebskosten zu erzielen sein. Dann aber ist schon die Jahresabrechnung fällig.